VGH Ba-Wü 6 S 339/95, B.v. 16.03.95, VBlBW 1995, 327 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1077.pdf, sinngemäß ebenso VGH Ba-Wü 6 S 290/96, B.v. 12.04.96, IBIS e.V.: C 1078, VBlBW 1996, 312; NVwZ-Beilage 12/96, 93; FEVS 47/97, 235.
Die vorläufige Bescheinigung einer Ausreisefrist durch die Ausländerbehörde im Sinne von § 42 Abs. 3 AuslG berührt die vollziehbare Ausreisepflicht im Sinne von § 42 Abs. 1 und 2 AuslG nicht, sondern setzt diese voraus. Sie stellt auch keine Duldung im Sinne des § 55 AuslG dar. Eine Aufenthaltsgestattung hat die Antragstellerin nicht erlangt, denn es fehlt an der Voraussetzung hierfür, nämlich an einem durchzuführenden Asylverfahren, denn das Bundesamt hat vorliegend zu dem Asylfolgeantrag bereits festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG nicht vorliegen. Ein Eil- oder Klageverfahren gegen eine solche Feststellung des Bundesamtes ändert nichts an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.
Damit ist die durch die Rücknahme des ersten Asylantrages begründete vollziehbare Ausreisepflicht nach wie vor bestehen geblieben. Die Antragstellerin ist als vollziehbar Ausreisepflichtige nach §1 AsylbLG leistungsberechtigt, § 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, da eine Aufenthaltsgestattung nicht erlangt wurde und eine förmliche Duldung nicht erteilt ist. Der Umstand, daß rein faktisch die Antragstellerin im Bundesgebiet bleiben durfte, beinhaltet keine Duldung, denn eine solche Aussetzung setzt eine förmliche, durch Verwaltungsakt ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung voraus (vgl. Kanein-Renner, § 55 AuslG Rn 3).
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