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VGH Ba-Wü 6 S 339/95, B.v. 16.03.95, VBlBW 1995, 327



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VGH Ba-Wü 6 S 339/95, B.v. 16.03.95, VBlBW 1995, 327 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1077.pdf, sinngemäß ebenso VGH Ba-Wü 6 S 290/96, B.v. 12.04.96, IBIS e.V.: C 1078, VBlBW 1996, 312; NVwZ-Beilage 12/96, 93; FEVS 47/97, 235.

Die vorläufige Be­schei­ni­gung einer Ausrei­sefrist durch die Ausländerbehörde im Sinne von § 42 Abs. 3 AuslG berührt die voll­ziehbare Ausreisepflicht im Sinne von § 42 Abs. 1 und 2 AuslG nicht, sondern setzt diese voraus. Sie stellt auch keine Dul­dung im Sinne des § 55 AuslG dar. Eine Aufenthaltsgestattung hat die Antragstellerin nicht er­langt, denn es fehlt an der Voraussetzung hierfür, nämlich an einem durch­zuführenden Asylverfah­ren, denn das Bundesamt hat vor­lie­gend zu dem Asylfolgeantrag bereits festgestellt, daß die Vorausset­zungen des § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG nicht vorliegen. Ein Eil- oder Klageverfahren gegen eine solche Fest­stellung des Bun­desamtes än­dert nichts an der Vollziehbar­keit der Ausreisepflicht.

Damit ist die durch die Rücknahme des ersten Asylantrages begründete vollziehbare Ausreise­pflicht nach wie vor bestehen geblieben. Die Antragstellerin ist als vollziehbar Ausreise­pflichtige nach §1 Asyl­bLG lei­stungsberechtigt, § 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, da eine Aufenthaltsgestat­tung nicht erlangt wurde und eine förmliche Duldung nicht erteilt ist. Der Umstand, daß rein faktisch die Antragstellerin im Bun­desgebiet blei­ben durfte, beinhaltet keine Duldung, denn eine solche Aus­setzung setzt eine förmliche, durch Verwaltungs­akt aus­gesprochene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung voraus (vgl. Kanein-Renner, § 55 AuslG Rn 3).


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