VG Berlin 32 A 596.01, B. v. 28.05.02, IBIS C1716, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1716.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine Kosovo-Albanerin, die in Folge von Schikanen, Schlägen und sexuellen Bedrohungen durch serbische Polizei und Milizen an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen sowie körperlichem Symptomen leidet. Die Antragstellerin wird deshalb sowohl medikamentös als auch durch Gesprächstherapie ärztlich behandelt.
Die Voraussetzungen des § 2 (Ausreise- und Abschiebehindernisse müssen kumulativ vorliegen. Sowohl die Ausreise als auch die Abschiebung muss an den im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründen scheitern. Andere. z.B. rein tatsächliche Gründe werden von § 2 Abs. 1 nicht erfasst. Das Vorliegen von Gründen, die ihn an einer Rückkehr hindern, hat der Ausländer im vorläufigen Rechtschutzverfahren glaubhaft zu machen. Mit § 2 wird auf die Duldungsgründe des § 55 Abs. 2 1. Variante und des § 55 Abs. 3 AuslG verwiesen. In der Ausländerbehörde bestehen Weisungen über die Geltungsdauer der Duldung nach dem Duldungsgrund. Die Geltungsdauer der Duldung kann ein Indiz sein, ob Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Ausreise und Abschiebung entgegenstehen oder nicht.
Lässt sich der Grund für eine Duldung allerdings nicht eindeutig erkennen, ist das Sozialamt verpflichtet dem nachzugehen und die Rückkehrhindernisse selbst zu prüfen, denn der Gesetzgeber hat die Erteilung einer bestimmten Art der Duldung gerade nicht als Tatbestandsvoraussetzung für Leistungen nach § 2 gewählt, sondern die Rückkehrhindernisse im Einzelnen genannt und damit den Sozialhilfeträger mit einer eigenständigen Prüfung beauftragt.
Zur posttraumatischen Belastungsstörung und deren Behandlung hat die Antragstellerin ärztliche Atteste vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr wäre demnach mit einer dramatischen Verschlechterung des Krankheitsbildes bis hin zur Suizidalität zu rechnen.
Nach alledem ist das Vorbringen der Antragstellerin, wegen ihrer Krankheit nicht zurückkehren zu können, hinreichend glaubhaft gemacht, auch wenn ihr nur sechmonatige (und keine zwölfmonatigen) Duldungen erteilt wurden. Weshalb der Sozialhilfeträger vor Abschluss einer nach Aktenlage selbst für notwendig erachteten (ärztlichen) Prüfung sowie einer auch von der Ausländerbehörde noch nicht abgeschlossenen Prüfung der behaupteten Traumatisierung derzeit eine Rückkehr für zumutbar hält, hat dieser weder im hiesigen Verfahren dargelegt noch ist dies sonst aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich.
Zwar hat die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung die der Traumatisierung zu Grunde liegenden Ereignisse nicht im Einzelnen näher dargelegt, sie hat jedoch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden und ein Schreiben ihres Arztes vorgelegt, wonach sie von ihren intellektuellen Möglichkeit und ihrem seelischen Zustandsbild nicht in der Lage sei die Fragen des Gerichts zu beantworten. Dem Sozialamt steht es frei, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens ärztlich überprüfen zu lassen. Das dies bislang nicht erfolgt ist, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Einer Rückkehr in den Kosovo steht entgegen, dass dort schwere und chronische psychische Krankheiten und psychosoziale Störungen nicht zufriedenstellend behandelt werden (vgl. Bericht Vereinte Nationen, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albanern, April 2001). Für Ehemann und Kinder ergibt sich ein Ausreise- und Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG i.V.m. Art 8 EMRK, so dass auch ihrer Ausreise (eigene) humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegenstehen.
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