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Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG setzt im Verhältnis zu einem "einfachen" rechtswidrigen Verhalten durch eine bloße Nicht-Ausreise voraus, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, die eine finanzielle Sanktionierung des Verhaltens des abgelehnten Asylbewerbers erlauben (so auch: VG Bremen 2 K 1128/04 v. 16.09.05).

Der Aufforderung, Ausweisersatzpapiere zu beschaffen, hat der Antragsteller Rechnung getragen, indem er am 05.08.05 bei der Generaldelegation Palästinas vorgesprochen hat. Ferner hat er in seinem Heimatland Zeugenerklärungen über Geburtsort, Geburtsdatum und Namen der Mutter eingeholt und von einem amtlich vereidigten Übersetzer übersetzen lassen.

Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, inwieweit dem Antragsteller die Beschaffung der Nummer des Familienbuches sowie der UNRWA Registriernummer ohne weiteres möglich wäre und er insoweit die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich verzögert. Zur Abwendung ihrer Verpflichtung zur Erbringung des vorgesehenen Leistungssatzes müsste der Antragsgegner konkret und nachweisbar einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten darlegen.


  • Anmerkung: Im Ergebnis ebenso LSG NRW L 20 B 9/06 AY ER, B.v. 08.05.06, s.u.



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