Könnte der Ausländer aber freiwillig ausreisen, begeht er einen permanenten Rechtsverstoß. Die Duldung dient nicht der Sicherung eines Aufenthaltes des Ausländers, sondern der Möglichkeit der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus im Bedarfsfall, z.B. polizeilicher Kontrollen etc., relativiert die Ausreisepflicht auch nicht ansatzweise. Zur Durchsetzung der Ausreisepflicht kann der Ausländer deshalb auch in bestimmte Einrichtungen eingewiesen werden, um die Unterkunftskosten für den Sozialleistungsträger zu vermindern.
Anmerkung: Dieser Beschluss wird vom Nds. Innenministerium den Kommunen und Kreisen gern zur Verfügung gestellt.