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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 1 O 5/04, B.v. 28.01.04, FEVS 2005, 162; EZAR 463 Nr. 12; IBIS M5919, Asylmagazin 1/2005, 45



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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 1 O 5/04, B.v. 28.01.04, FEVS 2005, 162; EZAR 463 Nr. 12; IBIS M5919, Asylmagazin 1/2005, 45 www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/5919.pdf
(Vorinstanz VG Schwerin 6 A 3240/02, B.v. 03.12.03). Keine Nierentransplantation für einen Asylbewerber, da es sich hierbei um eine medizinisch nicht eindeutig indizierte bzw. aufschiebbare Behandlungsform handelt. Die Argumentation des Klägers, die Auslegung des Gesetzes durch Sozialamt und VG sei offensichtlich untragbar, weil sich bei seiner chronischen Erkrankung die kurzfristig tödlichen Symptome gerade nicht in Schmerzzuständen äußern, greift zu kurz.

Vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschrift des § 6 AsylbLG als Ausnahme und Auffangvorschrift eng auszulegen ist und nur der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit dient, besteht - wenn nicht schon nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - nach § 6 Satz 1 AsylbLG Anspruch auf Behandlung in Form der Dialyse, die der Kläger auch erhält.

Nach Lage der Dinge sind hinsichtlich der Behandlungsform "Nierentransplantation" die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und erst recht die des § 6 Satz 1 AsylbLG offensichtlich nicht erfüllt. Dabei ist unschädlich, dass sich Behörde und Verwaltungsgericht nicht mit dieser Vorschrift auseinandergesetzt haben.

Der Kläger trägt in Übereinstimmung mit den ärztlichen Stellungnahmen vor, dass die Nierentransplantation - im Gegensatz zur Dialyse - aufschiebbar sei. Die Nierentransplantation ist insoweit nicht die "erforderliche" Behandlung der Erkrankung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.

Das Kostenargument, wonach die zu erwartenden Dialysekosten höher als die der begehrten Nierentransplantation ausfallen sollen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG gänzlich irrelevant, da es ausschließlich um die medizinische Indikation einer bestimmten Behandlungsart geht. Dieser Gesichtspunkt kann folglich keine Berücksichtigung finden. Wie vorstehend dargestellt, liegen die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Satz 1 AsylbLG nicht vor; dabei kommt es auf den Kostengesichtspunkt nicht an. Ein Sachverständigengutachten ist deshalb nicht einzuholen. Im Übrigen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht angezeigt, da mögliche Komplikationen und daraus resultierende Folgekosten einer Transplantation naturgemäß nicht im Voraus absehbar und kalkulierbar sind.

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