§ 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII, da die Kosten nicht im Regelsatz enthalten sind. Damit scheidet eine analoge Anwendung von § 37 SGB XII aus. Die bestandskräftige Ablehnung war gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X aufzuheben. Die Kosten sind nach § 73 SGB XII als Zuschuss zu gewähren.
LSG NRW 19.05.14 - L 20 AY 90/13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2654.pdfSprachkurse (hier: als Voraussetzung für die Ausbildung eines jungen Erwachsenen) sind nicht in die Bemessung der Leistungen nach § 3 AsylbLG eingeflossen, der insoweit bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigte Betrag für Kursgebühren von 1,39 EUR/Monat ist ersichtlich nicht hinreichend, zumal in der EVS wohl auch nicht der Integration in die deutsche Gesellschaft dienende Sprachkurse erfasst wurden, sondern nur solche, die deutschsprachigen Personen Kenntnisse in einer ihnen fremden - und damit nicht in der deutschen - Sprache vermitteln sollen.
Ob insoweit ein Mehrbedarf anzuerkennen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der geduldeten Antragsteller seine Ausreise dadurch vereitelt, dass er nicht an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirkt. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert keinen Sprachkurs für eine Integration in die deutsche Gesellschaft, für die, würde sich der Betreffende ausländerrechtskonform verhalten und seine Ausreise vorantreiben, von vornherein gar kein Bedürfnis bestehen könnte.