VGH Ba-Wü 1 S 1027/93, B.v. 07.02.94. IBIS e.V.: C 1106, VBlBW 1/95, 15. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte würde mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn die Gebühren wesentlich höher sind, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraumes berechnen würde. Die Gebührenordnung kann sich auch nicht ohne weiteres an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren, da Asylbewerberunterkünfte häufig nicht in Ausstattung und Standard mit Normalwohnungen vergleichbar sind. Die Gebühren dürfen zudem höchstens so bemessen werden, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken, hierzu ist es erforderlich, daß dem Gericht entsprechende Kostenkalkulationen nachgewiesen werden können. Die Gebührenordnung ist auch insoweit nichtig, als sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Nutzer für Schäden an den Gemeinschafteinrichtungen vorsieht.
VG Stuttgart 16 K 2326/94, B.v. 03.08.94, IBIS e.V.: C1107. InfAuslR 11/94, 408. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte darf nicht willkürlich unterschiedliche Beträge für gleiche Sachverhalte vorsehen (hier: Differenzierung der Nutzungsgebühren nach Qualität der Unterkunft nur für Einkommensbezieher, hingegen unabhängig von der Qualität der Unterkunft gleiche (teilweise erheblich geringere) Höhe der Nutzungsgebühren für Nutzer ohne Einkommen). Dies ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz.