OVG Thüringen 2 KO 715/95 v. 1.7.97, FEVS 1998, 105; ThürVBl 1998, 21, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1294.pdf Für die Unterbringung und Verpflegung unanfechtbar abgelehnter, geduldeter Asylbewerber ist das Land zuständig. Schuldner der einzelnen sich aus Art 16a GG i.V. m. Art. 83 und Art. 84 Abs. 1 GG herleitenden Leistungsverpflichtungen im Lauf des Asylverfahrens ist der Staat. Die Unterbringung von Asylbewerbern unterfällt weder dem Obdachlosenrecht noch dem allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrecht, deren Durchführung den Gemeinden obliegt. Die Zuständigkeit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf die Gemeinden übertragen werden, Verwaltungsvorschriften (Erlasse) genügen insoweit nicht. Bis zum Inkrafttreten der ThürVO zur Durchführung des AsylbLG vom 11.11.1994 war deshalb die Zuständigkeit nicht geregelt, das Land muss daher die Kosten für die von der Stadt Erfurt erbrachten Asylbewerberleistungen gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X erstatten.