VGH Mannheim 7 S 313/00 v. 19.04.00, NVwZ-Beilage I/2000, 93; FEVS 2001, 74; GK AsylbLG § 10a VGH Nr. 4; IBIS C1562.
§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort) setzt keinen ausländer- oder asylrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalt des nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Ausländers voraus. § 11 Abs. 2 AsylbLG beinhaltet nach Aufnahme der die örtliche Zuständigkeit abschließend regelnden Vorschrift des §10a AsylbLG keine Zuständigkeitsregelung (mehr).
Die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Anspruch auf Leistungen nur am Zuweisungsort) ist auf diejenigen Leistungsberechtigten beschränkt, die einem Verteilungs- oder Zuweisungsverfahren nach §§ 44 und/oder 50 AsylVfG bzw. § 32a AuslG unterliegen. Zu diesen zählen die Antragsteller nicht, sie werden mithin von der Auffangnorm des § 10a Abs. 1 Satz 2 erfasst. Hiernach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Antragsteller tatsächlich aufhält. Bei dieser Vorschrift kommt es lediglich auf die körperliche (physische) Anwesenheit an, wobei belanglos ist, aus welchem Grund sich der Leistungsberechtigte an einem bestimmten Ort aufhält. Nicht zu teilen vermag der Senat die Ansicht, dass die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 2 einen asyl- oder ausländerrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt voraussetze. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 10a die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG abschließend.
Anmerkung: vgl. auch OVG Münster v. 30.1.97 - 25 B 2973/96, Inf AuslR 2000, 502, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1279.pdf, sowie VG Berlin 11A 296.96 v. 26.7.96, Inf AuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1333.pdf, wonach die Meldebehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Anmeldung am Ort des tatsächlichen Wohnsitzes - unabhängig von ausländer- und asylrechtlichen Auflagen - vorzunehmen.