§ 23 Abs. 1 AufenthG richtet, womit sie nur nach dem AsylbLG leistungsberechtigt seien. Das SG hatte den Anspruch mangels Anordnungsgrund abgelehnt, da die Antragsteller ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen nach AsylbLG ausreichend sichern könnten. Dies gelte wegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG auch für die mdj. Kinder der Familie, obwohl diese sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befinden (!).
Gründe: Das LSG sieht einen Anordnungsgrund gegeben, weil mit der Beantragung von Leistungen nach AsylbLG die Kläger auf ihren (weitergehenden) Anspruch nach SGB II verzichteten. Im übrigen sieht das LSG wohl in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Sozialgerichte keinen Anlass, die Höhe der zuzusprechenden Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren generell zu beschränken, die Leistungen können vielmehr prinzipiell bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in voller Höhe durchgesetzt werden.
Die Antragsteller haben Anspruch auf ALG II. Ausweislich der Bescheinigungen vom 21.02.06 und der am 20.03.06 ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse dürfen sie eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen. Sie sind auch nicht nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Mit der durch das Änderungsgesetz zum AufenthG vom 14.03.05 erfolgten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG hat der Gesetzgeber einen Rechtszustand wiederhergestellt, , der bereits bis zum 31.12.2004 nach der fassung des AsylbLG vom 05.08.97 bestanden hat, nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 waren ebenfalls nur solche Ausländer leistungsberechtigt, die "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder 32a AuslG besaßen. Mit der Änderung hat der Gesetzgeber den Kreis der Leistungsberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG erneut auf die Personen beschränkt, denen eine solche Aufenthaltserlaubnis gerade wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde (vgl. Adolph, SGB II/SGBXII, § 1 AsylbLG Rn 28f.).
Grund der Aufenthaltserlaubnis ist nicht eine kriegerische Auseinandersetzung im Heimatland, sondern ein nach der Erlasslage seit 1990 unabhängig vom Fortbestehen konkreter Abschiebehindernisse bestehendes Bleiberecht gewesen. Die Aufenthaltserlaubnisse galten nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 99 Abs. 1 AuslG in Abweichung von der Regel des § 34 Abs. 2 AuslG ohne Bindung an den Fortbestand der einer Aufenthaltsbeendung entgegenstehenden Gründe als Aufenthaltsbefugnisse fort. Der Erlass von 1990 war, auch wenn er bei einzelnen Herkunftsländern durch Krieg oder Bürgerkrieg motiviert war, von Anfang an auf einen Daueraufenthalt gerichtet, der auch bei Wegfall der ihn ursprünglich rechtfertigenden Gründe nicht beendet werden sollte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltserlaubnise im März 2006 noch wegen des Kriegs zu verlängern gewesen wären (so für Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Altfall- oder Bleiberechtsregelungen allgemein Mergeler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1 AsylbLG Rn 20c).
Eine Einbeziehung ins AsylbLG ist auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Ziel des AsylbLG ist es, die Ansprüche solcher Ausländer zu regeln, denen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukommt (vgl. BT-Drs 12/4451) und die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive haben (vgl. Begründung zum 1. Änderungsgesetz zum AufenthG).
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