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LSG Sachsen L 3 B 128/06 AS-ER, B.v. 05.09.06



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LSG Sachsen L 3 B 128/06 AS-ER, B.v. 05.09.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9030.pdf Der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II für Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Deutschen nach § 23 Abs. 1 AuslG wegen Scheidung befristet und anschließend mangels Reisepasses (den er von seinem Heimatland Äthiopien nicht erhält) zunächst in eine Duldung und dann in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umgewandelt wurde und der daher leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG ist, begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Ausländer versicherungspflichtig beschäftigt war, Arbeitslosengeld I bezogen hat und danach sofort auf das gegenüber dem SGB II niedrigere Leistungsniveau des AsylbLG abfällt, und somit auch den Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II und auf Eingliederungsleistungen nach § 15 ff. SGB II verliert.

Zwar wird in der juristischen Literatur teilweise bezweifelt, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, soweit er an § 1 AsylbLG anknüpft, in Fällen wie dem vorliegenden verfassungsrechtlich haltbar ist (Geiger, info also 2005, 147, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 15; Sieveking, ZAR 2004, 283; Geiger, InfAuslR 2004, 360).

Soweit zu bedenken gegeben wird, dass bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Ausländern häufig zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden (günstige Aufenthaltsprognose mit deshalb notwendigem Integrationsbedarf), ist dies in der hier vorliegenden Konstellation (tatsächliches Ausreisehindernis Passlosigkeit) unzutreffend. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann jederzeit mit Wegfall des Hindernisses entzogen werden. Insbesondere bei dem nur tatsächlichen Ausreisehindernis der Passlosigkeit kann dieser Wegfall jederzeit eintreten und ist rein zufällig. Der Aufenthalt des Ausländers bleibt somit – jedenfalls in Fällen der Passlosigkeit – auch dann in einem bloßen Schwebezustand, wenn er länger andauert.

Der Senat schließt sich insoweit der Rspr. des BVerwG an, wonach aus der bestehenden Ausreisepflicht mit an sich rechtlich zulässiger Abschiebung, der lediglich ein vorübergehendes, tatsächliches Hindernis entgegensteht, eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet folgt, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst. Der Gesetzgeber darf deshalb angesichts seines breiten Gestaltungsspielraums zwar ausreisepflichtigen Ausländern, die aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind, nicht das absolute Existenzminimum verweigern und sie so in eine ausweglose Lage bringen. Er kann aber bei der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine Verantwortung übernehmen will, weil es sich um grundsätzlich ausreisepflichtige Personen handelt (BVerwG 5 C 32/02, U. v. 03.06.03, NVwZ 2004, 491, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2059.pdf).



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