§ 8 Abs. 2 SGB II. Erwerbsfähig könnten Ausländer nur sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sei oder erlaubt werden könne. Als Polin benötige die Antragstellerin eine Arbeitserlaubnis. Aus wirtschaftspolitischen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass diese erteilt würden.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren eine Arbeitserlaubnis-EU als Haushaltshilfe ab 19.07.06 vorgelegt. Wegen der Wartefrist von 4 Wochen zwischen Arbeitserlaubnisantrag und Arbeitsantritt habe der Arbeitgeber jedoch kein Interesse mehr gehabt. Die Antragsgegnerin erklärt nunmehr, ein Bezug von ALG II sei seit 01.04.06 ausgeschlossen, da sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Gründe: Die Antragsstellerin hat Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Sie genießt (noch) nicht die volle Freizügigkeit; eine Beschäftigung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung (§ 13 FreizügG-EU, § 284 SGB III), die nach Maßgabe des § 39 AufenthG erteilt werden kann, insbesondere wenn für die Beschäftigung vorrangig zu berücksichtigende Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Diese Einschränkung steht der Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs 2 SGB II von vornherein jedoch nicht entgegen. Vielmehr werden Ausländer, die die sonstigen Voraussetzungen nach den §§ 7 und 8 SGB II erfüllen, sowohl mit unbeschränktem als auch mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang erfasst (BT-Drs 15/1516, S 52 und 1749, S 31).
Allerdings genügt die gesetzgeberisch eingeräumte, abstraktgenerelle Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht (aA SG Dessau S 9 AS 386/05 ER, B.v. 21.07.05). Vielmehr muss Aussicht auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bestehen (vgl. Eicher/Spellbrink SGB II § 8 Rn 61 f). Besteht keine realistische Chance auf Genehmigung einer Beschäftigung, kann das Ziel einer Integration der Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) nicht erreicht werden. Dann kann nicht von einer Erwerbsfähigkeit des Ausländers iSd § 8 Abs 2 SGB II ausgegangen werden (s auch LSG Berlin-Brandenburg L 25 B 1281/05 AS ER, B.v. 13.12.05).
Mit der Vorlage der Arbeitserlaubnis-EU als Haushaltshilfe hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Prognose, eine Arbeitnehmertätigkeit sei "aus wirtschaftspolitischen Gründen vorerst nicht zu gestatten", auch nicht ansatzweise untermauert. Daran ändert auch die anfängliche Argumentation der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts, diese sei nur deshalb erteilt worden, weil der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin mit polnischen Sprachkenntnissen verlangt habe.
Des Weiteren wurde der Anspruch nach einem unzutreffenden Hinweis der Ausländerbehörde, die Aufenthaltsgenehmigung werde widerrufen, verneint. Diese Auskunft knüpfte an § 5 Abs 1 Nr 1 des AufenthG an, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels idR voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, das jedoch auf Unionsbürger keine Anwendung findet.
Dem Anspruch steht auch nicht
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