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§ 95 ff AufenthG; § 92 ff AuslG - Straf und Bußgeldvorschriften (illegaler Aufenthalt, Fluchthilfe, Residenzpflicht usw.)



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§ 95 ff AufenthG; § 92 ff AuslG - Straf und Bußgeldvorschriften (illegaler Aufenthalt, Fluchthilfe, Residenzpflicht usw.)



BGH III ZR 164/75, NJW 1977, 2356, Zum Vergütungsanspruch des Fluchthelfers www.jurion.de/Urteile/BGH/1977-09-29/III-ZR-164_75

Leitsätze:

1. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog. Ausschleusung eines Einwohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen (Fluchthelfervertrag), verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (BGB § 134) noch ohne weiteres gegen die guten Sitten (BGB § 138 Abs. 1).

2. Ein Deutscher, der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin (West) übersiedelt, verstößt nicht gegen die in der BRD geltenden Gesetze und Wertvorstellungen, sondern macht von seiner ihm durch das GG gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch. Er handelt nicht sittenwidrig. Für den, der ihm beim Verlassen der DDR und bei der Einreise in die BRD oder nach Berlin (West) hilft, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Die Gewährung von Fluchthilfe verstößt daher als solche nicht gegen die guten Sitten, ebensowenig die Verpflichtung zu solcher Hilfe.

3. Der entgeltliche Fluchthilfevertrag verstößt weder gegen BGB § 134 noch gegen BGB § 138 Abs. 1.

4. Der Vergütungsanspruch des Fluchthelfers ist einklagbar.


BGH 1 StR 452/96, U.v. 05.11.96, IBIS e.V.: C1249, InfAuslR 4/97, 160. Nach § 92.1 Nr. 1 AuslG ist ein Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthalts­genehmigung oder Duldung strafbar. § 92.1 Nr. 1 AuslG erfasst jedoch nicht den Fall, daß ein Ausländer sich mit einer Duldung außerhalb des Landes aufhält, auf das die Geltung der Dul­dung gemäß § 56.3 S.1 AuslG be­schränkt ist. § 92.1 Nr. 1 meint in Verbindung mit § 55.1 AuslG die Duldung des Aufent­halts im Bundesgebiet, diese entfällt gemäß § 56.4 AuslG aber nur dann, wenn der Ausländer das Bundes­gebiet verlässt. Solange dies nicht geschieht, "besitzt" der Ausländer eine Duldung i.s.d. § 92.1.1 AuslG.

Die räumliche Beschränkung der Duldung gehört demgegenüber zu den Nebenbestimmungen des § 56 Abs. 3 AuslG. Nach dem Wortlaut des § 36 AuslG ist der Ausländer dann nur verpflichtet, das andere Bundesland zu ver­lassen. Da bereits nach dem Wortlaut der Norm keine Strafbarkeit besteht, kommt es auf den gesetzge­be­rischen Willen, wie er sich aus den Materialien ergibt, nicht mehr an. An dem Ergebnis ändert auch die Tatsa­che nichts, daß ein Ausländer, der gemäß § 55 AuslG nur geduldet ist, gegenüber Asylbewerbern mit räumlich be­schränkter Aufenthaltsgestattung bevorzugt ist, die sich gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG bei wiederholtem Verstoß ge­gen die räumliche Beschränkung strafbar machen.



Anmerkung: Fraglich erscheint auch die Möglichkeit der Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit, da der diesbezüglich einschlägige § 93.3 AuslG keinen Verweis auf einen Verstoß gegen die räumliche Be­schrän­kung einer Duldung enthält. Selbst wenn dies zulässig wäre, stellt die Ordnungswidrigkeit aber keinen Straftatbe­stand dar, der Verstoß kann also keine Vorstrafe zur Folge haben.
OLG Bayern 4 St RR 8272001, B.v. 12.07.01, Asylmagazin 9/2001, 52. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M945.pdf

Vorliegend machen weder besondere Umstände der Tat noch der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Das vom Landgericht Nürnberg bestätigte Urteil des Amtsgerichts Fürth, das nach über 4 Monaten Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für den nicht vorbestraften Ersttäter wegen illegaler Einreise und unerlaubten Aufenthalts und zu diesem Zweck angegebener falscher Personalien im Asylverfahren (§§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG) verhängt hatte, ist daher aufzuheben. Das Landgericht hätte ggf. darlegen müssen, warum nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Persönlichkeit des Täters und der Tat jede andere Strafe (insbesondere eine Geldstrafe) die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet hätte. Darüber hinaus hat sich die Strafkammer auch nicht näher mit dem Begriff der "Unerlässlichkeit" der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe befasst (vgl. Gribbohm, LK StGB § 47 Rn 13, Rn 18).


BVerfG, 2 BvR 1330/95 v. 28.06.01, EZAR 355 Nr. 27; NVwZ-Beilage I 2001, 106; IBIS e.V. C1673, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1673.pdf
Der Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung ist nicht nach § 92 AuslG strafbar (Art. 103 Abs. 2 GG "nulla poena sine lege" -keine Strafe ohne Gesetz). § 92 regelt nur die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne Duldung oder gegen Auflagen nach § 56 Abs. 3 Satz 3 (Verbot einer Erwerbstätigkeit). Auch nach der entsprechenden Entscheidung des BGH (U.v. 05.11.96, BGHSt 42, 291) und der damit verbundenen Feststellung einer Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderung des AuslG 1997 in § 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG lediglich ein Bußgeld, aber keine Strafe für einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung vorgesehen.
BVerfG: 2 BvR 397/02 B.v. 06.03.03, IBIS M3339, Asylmagazin 4/2003, 39, InfAuslR 2003, 185, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3339.doc, Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei von der Ausländerbehörde rechtswidrig verweigerter Duldung

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Antragsteller war ohne Identitätspapiere eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige Ausländerbehörde forderte ihn auf, einen Identitätsnachweis vorzulegen. Eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Bemühungen um Passersatzpapiere scheiterten.

Das AG Kempten (Allgäu) verurteilte den Beschwerdeführer nach Strafanzeige der Ausländerbehörde wegen Verstoßes gegen. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Be- rufung verwarf das LG Kempten mit Urteil vom 24.9. 2001. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das BayObLG mit Beschluss vom 13.2.2002. Es stellte entscheidend darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine Duldung besaß. Auf die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, käme es nicht an.

Das BVerfG gibt der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot statt. Es betont dabei im Anschluss an das BVerwG die Verpflichtung der Ausländerbehörde, einem ausreisepflichtigen Ausländer sofort eine Duldung zu erteilen, wenn er nicht abgeschoben werden kann. Die Entscheidung hat daher über das Strafrecht hinaus Bedeutung für die verbreitete Praxis von Ausländerbehörden, statt Duldungen sogenannte “Grenzübertrittsbescheinigungen” oder gar kein Papier auszustellen.


LG Krefeld 26 StK 70/01, U.v. 10.12.01, IBIS M2712 www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2712.TIF Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Flüchtlingen.

Sachverhalt: Die Entscheidung betrifft ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise und Aufenthalts gegen einen iranischen Staatsangehörigen, der als Mitglied einer Familie, die seit dem Sturz des Schahs von Verfolgung betroffen ist, seinerseits Verfolgung befürchtete und deshalb über Italien nach Deutschland floh. Das AG Krefeld verurteilte ihn wegen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 15 DM. Das LG dagegen spricht den Angeklagten frei, da ersich auf den Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GFK berufen könne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich als Flüchtling anerkannt wurde, sondern dass seine Annahme genügt, Deutschland müsse ihn als Flüchtling i.S.d. GFK schützen.

Gründe: Vom Vorwurf, sich hier nach der unerlaubten Einreise gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tateinheitlich begangen mit unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG strafbar gemacht zu haben, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Wenn er sich aufgrund seiner Einreise über Italien auch nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 16 a Abs. 2 GG berufen kann, so steht ihm doch der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK zur Seite.

Denn der Eintritt der Straffreiheit gem. Art. 31 Abs. 1 GFK setzt, anders als es das Amtsgericht angenommen hat, nicht voraus, dass zwischen dem Herkunftsland – hier dem Iran – und der Bundesrepublik Deutschland kein anderes Territorium berührt worden ist, wenngleich der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK zunächst anderes nahe legt. In der Tat aber ist die Frage, ob der Flüchtling unmittelbar aus einem Verfolgerland einreist, in aller Regel dann zu bejahen, wenn er zwar direkt aus einem freien Drittland, hier Italien, einreist, dieses aber – wie der Angeklagte – nur als Durchgangsland berührt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Nach seinen nicht widerlegten Angaben hat der Angeklagte Italien auf seinem Weg in die Bundesrepublik zwar passiert, sich dort jedoch insgesamt nur etwa vier Tage aufgehalten. Ein verzögerter Aufenthalt ist danach nicht festzustellen.

In der Bundesrepublik angekommen, hat er sich noch am selben Tage beim BGS in Düsseldorf gemeldet. Auch seiner unverzüglichen Meldepflicht hat er danach genügt. Die Gründe seiner Flucht hat er dort nachvollziehbar dargelegt.

Schließlich hat er auch als Flüchtling im Sinne der GFK zu gelten. Dies zum einen aufgrund seiner nicht widerlegten Angaben zu seiner Herkunft. Zum anderen aber auch deshalb, weil ihm jedenfalls nicht zu widerlegen war, dass er von einer Pflicht der Bundesrepublik zur Schutzgewährung ausging. Denn für die Straflosigkeit nach Art. 31 Abs. 1 GFK kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Ausländer nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt wird oder wenigstens den Abschiebeschutz des § 51 AuslG erhält. Denn auch demjenigen, der sich über Inhalt oder Umfang seiner Schutzgewährung irrt, steht der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK, dessen Voraussetzungen hier damit sämtlich vorliegen, zu.


LG München 10 Kls 384 Js 40661/03, IBIS M4298, Asylmagazin 11/2003, 39, www.asyl.net/Magazin/11_2003c.htm - F5 Der Angeklagte, ein Vietnamese ohne Pass oder Heimreisedokument, ist nicht wegen illegalen Aufenthalts ohne Duldung strafbar. Er kann aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden und hat deshalb Anspruch auf eine Duldung. Dass der Angeklagte untergetaucht war und keine Duldung besaß, beseitigt seinen Anspruch auf Duldung nicht. Nach der Rspr. des BVerfG (B.v. 06.03.03, IBIS M3339) zur Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts kommt es lediglich darauf an, dass der Ausländer Anspruch auf eine Duldung hatte.
LG Freiburg 2 Qs 91/03, B.v. 02.01.04, InfAuslR 2004, 258 Der Besitz einer von der Ausländerbehörde ausgestellten sog. "Blattduldung" ohne Passfoto begründet keine Strafbarkeit des Ausländers. Die Ordnungsmäßigkeit der ausgestellten Duldungsbescheinigungen liegt allein in der Macht der dafür zuständigen Behörden.

Dass der Antragsteller ggf. falsche Angaben im Zusammenhang mit der Passbeschaffung gemacht hat, was mittelbar zu Folge hatte, dass die Behörde ihm eine Duldung ausstellen musste, ist offensichtlich kein von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Erschleichen eines Aufenthaltes durch falsche Angaben) erfasster strafbarer Tatbestand. Es geht aber keinesfalls an, die noch viel weniger passende Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 2 (illegaler Aufenthalt) zu instrumentalisieren, um von den Behörden möglicherweise aus rechtspolitischen Gründen missbilligte Regelungslücken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu füllen. Die wäre allein Sache des Gesetzgebers. Gegenwärtig kann das beanstandete Verhalten des Ausländers allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG - unrichtige Angabe über den Geburtsort gegenüber einer Behörde - geahndet werden.


LG Berlin 28 Os 49/03, B.v. 17.12.03, InfAuslR 2004, 367 Ein rechtskräftig wegen illegalen Aufenthalts verurteilter Ausländer hat Anspruch auf Wiederaufgreifen des strafrechtlichen Verfahrens (§ 359 Nr. 5 StPO), wenn der Ausländer zu Unrecht verurteilt wurde, weil das Gericht seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung übersehen hat, die ihm von der Ausländerbehörde rechtswidrig vorenthalten worden war (BVerfG InfAuslR 2003, 185).
BGH 1 StR 76/04, U.v. 06.10.04, InfAuslR 2005, 80; IBIS M6030, Asylmagazin 3/2005, 38, www.asyl.net/Magazin/3_2005c.htm - I6 Der Anspruch auf eine Duldung setzt voraus, das der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist. Ist der Ausländer untergetaucht, ist sein ungeduldeter Aufenthalt auch dann strafbar, wenn er bei Meldung bei der Ausländerbehörde eine Duldung beanspruchen könnte.
OLG Schleswig-Holstein 1 Ss 87/04, B.v. 10.08.04, IBIS M5607, Asylmagazin 1/2005, 41 www.asyl.net/Magazin/1_2_2005c.htm - I5 Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf eine Duldung.
AG Langen 4b Cs 152 Js 6169/05 U.v. 08.05.06, Asylmagazin 7/2006, 52 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8372.pdf Nach dem neuen AufenthG ist der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) nunmehr eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ein strafbarer wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn der Erstverstoß und der wiederholte Verstoß nach dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005 begangen wurde (Art 103 Abs. 2 GG, Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz").
OLG Karlsruhe 3 Ss 204/06, B.v. 16.10.06, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9890.pdf
(sinngemäß ebenso auch OLG Hamm 2 Ss 6/07, B.v. 12.02.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9967.pdf )

Zur Strafbarkeit eines Verstoßes gegen räumliche Beschränkung einer Duldung durch Auflage. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegründeten Schuldspruch der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG nicht.

Die räumliche Beschränkung der Duldung kraft Gesetzes betrifft (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) das Gebiet des Bundeslandes. Gegen diese Beschränkung hat Angeklagte durch seinen Aufenthalt in E. nicht verstoßen.

Soweit das Amtsgericht feststellt, dass 'sein Aufenthaltsrecht auf das Gebiet des N.-Kreises beschränkt ist', kann diese Begrenzung nur auf einer Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhen. Eine solche (zusätzlich einschränkende) Auflage ist nicht unter den Rechtsbegriff der (gesetzlichen) räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, einzuordnen.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach erstmalige Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, jedoch solche gegen eine vollziehbare Anordnung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden.

Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen Auflagen dort aber nicht aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (Hailbronner AuslR AufenthG § 95 Rn 48, § 98 Rn 22; Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorblatt zu A 215 Nr. 7).

Auch im AsylVfG ist nur der Verstoß gegen die im Gesetz statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG), nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkung (§ 60 AsylVfG) unter die Strafandrohung des § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt.
OLG Brandenburg 1 Ss 96/06, U.v. 22.02.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2037.pdf Tatbestand: Das AG Brandenburg verhängte wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten nach § 61 Abs. 1 AufenthG. Das LG Potsdam bestätigte dies, setzte die Strafe aber zur Bewährung aus. Das OLG gab der Revision statt, da das Urteil nicht hinreichend begründet ist, und verwies das Verfahren an das LG zurück.

Gründe: 1. Den Urteilsgründen lässt sich nichts über den ausländerrechtlichen Status und die Rechtsgrundlage der Aufenthaltsbeschränkung entnehmen. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist allein der Verstoß eines ausreisepflichtigen geduldeten Ausländers gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelte räumliche Beschränkung auf das Bundesland strafbar. Die in den Urteilsgründen genannte Beschränkung auf die Stadt Brandenburg kann allenfalls auf einer Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhen, deren Zuwiderhandlung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. OLG Karlsruhe 3 Ss 204/06, B v. 16.10.06, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9890.pdf).

2. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen für ein wiederholtes Zuwiderhandeln. Ein nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbarer Verstoß setzt ein mehrfaches Zuwiderhandeln eines geduldeten Ausländers voraus. Erstmalige Verstöße werden lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geahndet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte seinerzeit nicht gegen die sich aus einer Duldung ergebende Aufenthaltsbeschränkung, sondern gegen im Asylverfahren bestehende räumliche Beschränkungen nach § 56 AsylVfG verstoßen hat (im Wiederholungsfalle strafbar gemäß § 85 Abs. 2 AsylVfG). Ein solches (wiederholtes) Zuwiderhandeln erfüllt den Tatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG jedoch nicht.

3. Die früheren Verstöße kommen ferner deshalb nicht für eine Strafbarkeit wegen „wiederholten“ Verstoßes nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht, weil die Tatzeiträume (1998 bis 2003) vor dem 01.01.05 liegen, an dem das AufenthG in Kraft trat.

a) Bis 01.01.05 war die wiederholte Überschreitung des Geltungsbereichs einer Duldung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllte (BGHSt 42, 291). Verstöße waren auch im Wiederholungsfall lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG).Der Gesetzgeber hat zum 01.01.05 das wiederholte Zuwiderhandeln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG als Straftat geregelt, während der erstmalige Verstoß gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter lediglich mit Bußgeld geahndet werden kann.

b) Da § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erst zum 01.01.05 in Kraftgetreten ist, sind für die Strafbarkeit nur Verstöße tatbestandsrelevant, die in die Zeit nach Inkrafttreten fallen. Dies ergibt sich aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und entspricht § 2 Abs. 1 StGB.



Die Berufungsstrafkammer wird daher zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach dem 01.01.05 wiederholt gegen eine aufgrund einer Duldung bestehende Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Lässt sich insoweit lediglich ein einmaliger Verstoß feststellen, kommt lediglich ein Bußgeld gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in Betracht.
KG Berlin (3) 1 Ss 410/08 (156/08), B.v. 22.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2347.pdf Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Strafandrohung für das Erschleichen der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen. Daher keine Strafbarkeit bei falschen Angaben gegenüber der Asylbehörde nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.


  • Anmerkung: Siehe auch Entscheidungen zu § 61 AufenthG zur Residenzpflicht für Ausländer mit Duilung und Entscheidungen zu § 57 ff. AsylVfG zur Residenzpflicht für Asylsuchende.




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