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§ 5 AsylbLG - Arbeitsgelegenheiten



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§ 5 AsylbLG - Arbeitsgelegenheiten



VG München M 18 E 93.5337, B.v. 07.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1103.pdf, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 1: Keine Einstellung der Hilfe bei Arbeitsverwei­ge­rung nach § 5 Asyl­bLG (anders als nach § 25 BSHG) bei Leistungs­anspruch nach § 3-7 AsylbLG (ggf. nur Kürzung des Ta­schengeldbetrages).
OVG Niedersachsen 4 M ..../96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1206: Bestätigt wird vom OVG ein Anspruch auf Leistun­gen nach § 2 AsylbLG für einen Kosovo-Albaner mit Duldung. Die Hilfe ist auch nicht nach § 25 BSHG ganz oder teil­weise ausgeschlossen. Der Heranziehungsbescheid zu gemeinnütziger Arbeit nach § 19 BSHG ist durch die Um­stellung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenstandslos geworden. Der Antragsteller wurde nicht gleichzeitig oder später nach § 5 AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung, nun­mehr wieder Leistungen entsprechend BSHG zu gewähren, lässt den Heranziehungsbe­scheid nicht wiederauf­leben, ggf. muß eine neue Heranziehung mit den entsprechenden Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Vertei­lung der Tätigkeit erfolgen (vgl. BVerwG v. 13.10.93, FEVS 33, 89 und 45).
VG Würzburg W 3 E 99.1169 v. 30.09.99, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 2. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG F. 1998 würde bei unbegründeter Verweigerung gemeinnütziger Arbeit ein vollständiger Anspruchsausschluss eintreten. Bei der Auslegung dieser Norm ist aber auch die Rspr. des BVerwG zu § 25 BSHG entsprechend heranzuziehen (vgl. Hohm, NVwZ 1998, 1045[1046]). Nach diesen Grundsätzen sind die zuständigen Behörden auch bei Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem AsylbLG verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang und Form dem Betreffenden Leistungen zu bewilligen sind. Da der Antragsteller hier weiter das nach den Umständen unabweisbar Gebotene (vgl. § 1a AsylbLG) und zusätzlich 7 DM Barbetrag erhält [Unterkunft und Verpflegung wurden weiter gewährt, aber die Leistungen für Bekleidung sowie der Barbetrag – bis auf 7 DM – gestrichen], sind keine Fehler an der Ermessensausübung erkennbar.
VG Aachen 1 L 1230/00 v. 27.12.2000, Asylmagazin 3/2001, 35; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 5. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1580.pdf Das Sozialamt wird verpflichtet, die vorgenommene Kürzung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG aufzuheben. Das Sozialamt hat den Antragsteller mit schriftlichem Bescheid eine Gelegenheit zur Leistung von Arbeiten geschaffen. Dieser Bescheid genügt jedoch nicht dem Bestimmtheitsgebot und kann daher keine Grundlage für den Wegfall des Anspruch nach § 3 sein. Art, Dauer und Umfang einer nach § 5 auferlegten Arbeitsgelegenheit sind klar zu bestimmen (vgl. GK AsylbLG, § 5 Rn 31; OVG NRW 16 B 605/00 v. 14.07.00; sowie zur entspr. Vorschrift des § 19 BSHG OVG NRW 24 B 1378/98 v. 12.03.99, FEVS 51, 86; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG-Kommentar, § 5 AsylbLG Rn9). Vorliegend ist der Antragsteller der Aufforderung begründet nicht nachgekommen, weil der Bescheid nicht festlegt, welche Tätigkeit er zu verrichten hat. Das Sozialamt hat in dem Bescheid die Arbeitszeit, die Aufwandsentschädigung von 2.- DM/Std., den Ort (Bauhof) und dort einen Ansprechpartner benannt. Die Art der Tätigkeit ist nicht erwähnt. Dies wäre aber geboten gewesen, weil in einem städtischen Bauhof vielfältige Arbeiten anfallen, welche an die physischen und psychischen Kräfte der Beschäftigten unterschiedliche Anforderungen stellen, die sowohl der Hilfeempfänger als auch das Gericht prüfen können müssen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da das Sozialamt die an der unteren grenze der Bedarfsdeckung liegenden Leistungen nach AsylbLG noch gekürzt hat. Der uneingeschränkten Bewilligung von Grundleistungen nach AsylbLG steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rspr. der Kammer und des OVG NRW volljährige Hilfesuchende im einstweiligen Anordnungsverfahren allenfalls 80% des für sie maßgeblichen Regelsatzes erlangen können.* Denn diese Rspr. bezieht sich auf Ansprüche nach dem BSHG und lässt sich daher nicht auf die ohnehin stark eingeschränkten Leistungen nach AsylbLG übertragen.


*Anmerkung: eine solche Rspr. existiert nur in NRW.
OVG NRW 16 B 605/00 v. 14.07.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 OVG Nr. 2; IBIS e.V. C1596 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1596.pdf Zur Zulässigkeit der Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit und den Bestimmtheitsanforderungen an den Heranziehungsbescheid. Art, Ort und Umfang der Tätigkeit sind zu benennen, wobei es bei der Heranziehung zur Säuberung verschiedener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen ausreicht, den Ort zu benennen, wo sich der Antragsteller zu Arbeitsbeginn einzufinden hat. Die Heranziehung verstößt jedenfalls nicht offensichtlich gegen das ILO-Abkommen über Zwangs-und Pflichtarbeit (BGBl. II 1956, 640) - ebenso BVerwG 5 B 114.79, B. v. 23.02.79, Buchholz 436.0 § 19 BSG Nr. 1; OVG Münster 8 A 46/92, U. v. 19.07.95, DVBl. 1996, 319.
VG Frankfurt M. 3 E 4195/01 (V), Gerichtsbescheid v. 31.01.02, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 9 Das VG hält die Heranziehung zur Verrichtung von "Haus-, Hof- und Gartenarbeiten" im Umfang von 20 Wochenstunden auch angesichts der Mitarbeit an der Pflege der Mutter des Klägers (Pflegestufe II) für zulässig. Eventuelle Formfehler (fehlende Anhörung) wurden im Widerspruchsverfahren geheilt. Angesichts der Vielfalt der Arbeit - offensichtlich Mithilfe bei Hausmeistertätigkeiten - ist eine genauere Beschreibung nicht möglich. Eine zulässige stundenmäßige Obergrenze bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, das OVG NRW (16 B 605/00 v. 14.07.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 OVG Nr. 2) habe in dem entschiedenen Fall eine Arbeitsleistung von 24 3/4 Stunden nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen.
VG Aachen 1 K 2736/97, U.v. 29.11.01, Asylmagazin 2/2002, 43; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 8. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1678.pdf Eine Kürzung des Barbetrags aufgrund der Weigerung, gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG zu leisten, ist rechtswidrig, wenn laut Aufforderung des Leistungsträgers allgemeine Arbeiten im kommunalen Raum (Wege säubern, Instandsetzung von Geräten etc.) durchgeführt werden sollen und aus der Aufforderung die Zusätzlichkeit dieser Arbeiten nicht erkennbar ist. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeiten zusätzlich i.S.d. § 5 AsylbLG sind, d.h. dass durch diese Arbeiten keine regulären Arbeitskräfte verdrängt werden.Die Ablehnung erfolgt dann nicht unbegründet (vgl. dazu auch OVG NRW 16 B 605/00, B.v. 14.07.00).
VG Lüneburg 6 A 39/99, U.v. 02.08.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 4 Gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG stellt keine im Sinne von Art. 12 GG verfassungswidrige Zwangsarbeit dar. Der bei Weigerung eintretende Anspruchsausschluss nach § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG F. 1998 ist jedoch aufgrund Art 12 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass - analog § 1a AsylbLG - stets das unabweisbar Gebotene sichergestellt werden muss und die Regelung nicht existenzbedrohend wirkt.

Es verbleibt damit auch nach der Neuregelung im Ergebnis bei der Möglichkeit, den Barbetrag zu kürzen, während eine völlige Einstellung der Leistungen rechtlich nicht zulässig wäre.


VG Sigmaringen 2 K 177/02, B.v.20.03.02, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG nr. 10 Zulässigkeit der Heranziehung zu einer gemeinnützigen Arbeit von vier Stunden täglich für einen 53 jährigen Rom aus Serbien bei geltend gemachter psychischer Erkrankung.
VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6 Die Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit stellt keine durch Art 12 GG verbotene Zwangsarbeit dar. Den Betroffenen wird vielmehr Gelegenheit zur Betätigung gegeben und dazu, ihre Lebenssituation finanziell - wenn auch geringfügig - zu verbessern. Der Staat macht die damit die Gewährung von Leistungen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Der Ansicht, dass die Betroffenen gar keine Wahl haben, da ihnen die Möglichkeit fehlt, sich durch vergütete Arbeit anderweitig selbst zu helfen (so VG Hannover 3 VG D 115/85, B.v. 25.09.85, NVwZ 1986, 417) kann nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 4 durch die AsylbLG-Novelle 1998 ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Menschenwürdegrundsatzes des Art 1 Abs. 1 GG über das ob und wie der weiteren Leistungsgewährung besteht (siehe hierzu VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7).

Dem steht der angeordnete Sofortvollzug des Heranziehungsbescheides nicht entgegen. Dieser war nicht darauf gerichtet, die Heranziehung als solche sofort zu ermöglichen, sondern sollte nur einen nachfolgenden Einstellungs- bzw. Kürzungsbescheid noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ermöglichen.


VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7 Die Behörde hatte beide Kläger - Eltern von zwei knapp 4 bzw. 5 jährigen Kindern - nacheinander zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen (siehe dazu VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6), die diese nicht angetreten haben. Darauf wurden die Leistungen vollständig eingestellt. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Neubescheidung.

Bei Verlust des Anspruchs nach § 5 Abs. 4 steht die Weitergewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Zwar liegen die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust vor. So sind die Kinder in einer Tageseinrichtung betreut, insoweit ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auf die Anforderungen des § 18 Abs. 3 BSHG abzustellen. Nach § 18 Abs. 3 BSHG ist die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel gesichert, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege im Sinne des SGB VIII sichergestellt ist. Eine Darlegung weiterer Gründe, weshalb die Arbeitsaufnahme nicht erfogt ist, habe die Kläger unterlassen.

Dass die Weitergewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, bestätigt die Zielsetzung des mit der AsylbLG-Novelle 1998 geänderten § 5 Abs. 4. Damit sollte der Anspruchsausschluss in Angleichung an das BSHG geregelt werden (BT-Drs 13/10155, S. 6). Nach der Rspr. des BverwG ist aber die Versagung der Hilfe keine zwangsläufige Folge der Arbeitsverweigerung (BverwG 5 C 66/82, U.v. 13.10.83). § 25 BSHG enthält lediglich eine Regelung zur Ermessensbindung "in einer ersten Stufe" zur Kürzung der Regelsatzleistungen um 25 %. Eine vergleichbare Regelung fehlt zwar im AsylbLG, wäre wegen der in § 3 anders als im BSHG strukturierten Leistungen - der Barbetrag unterschreitet die 25 % - auch wenig praktikabel. § 3 enthält aber bereits eine differenzierte Leistungseinteilung, die zwischen dem notwendigen Bedarf und einem zusätzlichen Barbetrag unterscheidet und damit hinreichend Anhaltspunkte für eine sachgerechte Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der dennoch zu gewährenden Leistungen bietet.

Der Ausschluss von Ermessen hätte zudem eine - dem in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 genannten Ziel der "Gleichstellung" mit BSHG-Berechtigten entgegenstehende - Schlechterstellung der AsylbLG-Berechtigten zur Folge. Der Umstand, dass diese vielfach keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt anderweitig zu decken, spricht zudem dafür, dass hier der im Menschenwürdegrundsatz - Art 1 GG - und dem Sozialstaatsprinzip - Art. 20 GG - fußende Fürsorgegedanken jedenfalls nicht minder Geltung erlange darf. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach "im Einzelfall die nach den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden" kann (BT-Drs. 13/10155, S. 6). Die Begründung zum Entwurf des AsylbLG 1993 verweist darauf , dass mit dem Gesetz "die fürsorgerischen Gesichtspunkte der Leistungen an Asylbewerber" gewahrt bleiben und "der vorgesehene Umfang der Leistungen ...für eine vorübergehende Zeit zumutbar und ... dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werden soll." (BT-Drs 12/4451, S. 5,6). Dieser Fürsorgeaspekt gebietet es, die Einstellung von Leistungen nicht als Regelfall anzusehen. Vielmehr legen die verfassungsrechtlichen Anforderungen dem Hilfeträger die Pflicht auf, in jedem fall neu zu berücksichtigen, dass den §§1a, 3, 4 und 6 AsylbLG die Funktion der Existenzsicherung zukommt.

In Anlehnung an § 25 Abs. 1 BSHG ist auch im Rahmen von § 5 AsylbLG eine stufenweise Leistungskürzung, allerdings angepasst an die Formen der Leistungen nach dem AsylbLG, nahe liegend und sinnvoll. Es spricht vieles dafür, die Leistungen zunächst nur unter Ausschluss des Barbetrags weiter zu gewähren. Der Fürsorgeaspekt ist des weiteren Grund dafür, die Leistungen nach § 4, insbesondere Akutleistungen nach § 4 Abs. 1 S.1, und sonstige zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen nach § 6 in jedem Fall von einer Kürzung auszunehmen. Ferner wäre in Entsprechung zu § 25 Abs. 3 BSHG zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte Angehörige oder andere mit im Haushalts lebende Leistungsberechtigte durch eine Leistungsminderung bzw. - einstellung mit betroffen würden. Schließlich darf auch im Rahmen von § 5 Abs. 4 AsylbLG die verminderte Gewährung bzw. Einstellung der Leistungen kein Dauerzustand sein.

Die Einstellungsbescheide lassen vorliegend bereits nicht erkennen, dass der Behörde bewusst war, dass ein Ermessensspielraum überhaupt besteht. Eine Darlegung der Ermessenserwägungen wäre - wie ausgeführt- auch nicht entbehrlich.


VG Göttingen 2 B 308/03, B.v. 22.08.03, IBIS M4049; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 11

Die Kürzung von Leistungen wegen fehlender Arbeitsbemühungen nach § 5 Abs. 4 AsylbLG setzt eine Ermessensbetätigung der Behörde voraus. Eine 'Kürzung auf Null' darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen; die Behörde hat - entsprechend den Regelungen im BSHG - den Hilfefall 'unter Kontrolle zu halten' und spätestens drei Monate nach Beginn der 100% Kürzung der Leistungen erneut eine Entscheidung zu treffen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte Angehörige von der Kürzung mit betroffen werden (vgl. § 25 Abs. 3 BSHG).


LSG Niedersachsen-Bremen L 6 B 30/03 U, B.v. 25.09.03 www.sozialgerichtsbarkeit.de Sachverhalt: Der Kläger hat bei einer gemeinnützigen Tätigkeit nach § 5 AsylbLG eine Fingerkuppenabtrennung erlitten. Er beansprucht Verletztengeld nach § 45 ff. SGB VII und machte geltend, er habe keine gemeinnützige Arbeit geleistet, sondern den Arbeitsauftrag gehabt, defekte Stühle in der Grundschule C. zu zersägen.

Gründe: Grundsätzlich kann auch ein Asylbewerber als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach § 5 Abs. 5 AsylbLG wird ein Beschäftigungsverhältnis nur im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung, nicht aber der Unfallversicherung ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber Arbeiten verrichtet, für die er nach § 5 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung erhält. Der Anspruch auf Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) scheitert aber daran, dass der Kläger bei seinem Unfall kein Arbeitsentgelt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 AsylbLG erhielt. Wie sich aus § 47 Abs. 1 SGB VII ergibt, ist die Erzielung von Arbeitsentgelt Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld, das - ebenso wie das Krankengeld - Lohnersatzfunktion hat.

Bei der Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, handelt es sich um eine Tätigkeit, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit einem Arbeitsentgelt zu honorieren war. Es handelte sich um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 5 AsylbLG bei einem kommunalen Träger, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet worden wäre. Durch die Auskunft der Gemeinde C. ist klargestellt, dass der Kläger bei einer Arbeit verunglückte, die als zusätzlich im Sinne des § 5 AsylbLG zu qualifizieren ist. Der Hausmeister hätte die - nicht unbedingt notwendige - Arbeit (Kleinsägen von Lagerholz) - wenn überhaupt - sonst erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erledigt. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Auskunft bestreitet, kann diesem Vortrag im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
SG Wiesbaden S 21 AY 4/08 AR, B.v. 04.09.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2227.pdf Eine Leistungseinschränkung nach § 5 AsylbLG setzt ein hinreichend konkretes Angebot einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit voraus. Die grundsätzliche Weigerung des Leistungsberechtigten, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen, reicht ohne konkretes Arbeitsangebot für eine Sanktion nicht aus.

Bezüglich des Umfangs einer Leistungskürzung ist Ermessen auszuüben, eine automatische Kürzung auf Null ist daher unzulässig (ebenso VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01; VG Göttingen 2 B 308/03, B.v. 22.08.03, LPK SGB XII 8.A., § 5 AsylbLG Rn 5; Grube/Wahrendorf SGB XII, § 5 AsylbLG Rn 6, Fichtner/Wenzel. Grundsicherung 3.A, § 5 AsylbLG Rn 6 m.w.N.).


SG Oldenburg S 26 AY 12/13 ER, B.v. 21.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2572.pdf Keine dauerhafte Leistungskürzung nach § 5 Abs 4 AsylbLG wg Weigerung gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ggf ist die Arbeitsbereitschaft durch ein erneutes konkretisiertes Arbeitsangebot zu überprüfen. Kürzung maximal für drei Monate bis auf das unabweisbare Leistungsniveau des §1a AsylbLG.

  • Anmerkung: das Gericht setzt sich nicht mit der vom Kläger geltend gemachten Unzulässigket der Kürzung aufgrund des BVerfG-Urteils v. 18.07.2012 auseinander.



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