§ 65 AufenthG; § 74a AuslG; § 18a AsylVfG - Kosten des Flughafenverfahrens
OLG Frankfurt/M 1 U 164/95 v. 17.07.97, IBIS C1315, NVwZ-RR 1998, 138; EZAR 229 Nr. 6 Der Flughafen Frankfurt/M AG steht gegenüber der BR Deutschland ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch für die Unterbringung von Asylbewerbern im Transitbereich zu. Die Unterbringung ist Teil des Einreisekontrollverfahrens und wird durch die Aufgabenerfüllung des BGS verursacht, sie ist nicht infolge der Durchführung bzw. im Rahmen des Asylverfahrens zu gewähren. Die Unterkunft ist auch nicht im Rahmen öffentlicher Fürsorge nach BSHG bzw. AsylbLG zu erbringen, da sie nicht wegen Leistungsunfähigkeit des betr. Ausländers zu gewähren ist, sondern um für die Dauer des Einreisekontrollverfahrens menschenwürdige Zustände auch für vermögende Ausländer zu schaffen.
Anmerkungen: vgl. dazu Frankfurter Rundschau v. 23.12.98: Der Bund weigert sich, trotz in zwei Instanzen verlorener Verfahren dem Land Hessen die inzwischen 12 Mio DM aufgelaufenen Kosten für das Flughafenverfahren zu bezahlen. Für Februar 1999 wird mit einer Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren gerechnet.
Vgl dazu auch de Wyl/Maaßen (beide Bundesinnenministerium) in ZfSH/SGB 1998, 653, die die Auffassung vertreten, dass die Unterkunft aufgrund der Verpflichtung § 74a AuslG vom Flughafenbetreiber (bzw. gemäß § 82ff AuslG von der Fluggesellschaft, vom Asylsuchenden oder vom Einladenden), die übrige Versorgung als Leistungen gemäß AsylbLG von den Ländern zu tragen sei.
BGH III ZR 155/97 v. 25.02.99, EZAR 229 Nr. 7; NVwZ 1999, 801; ZFSH/SGB 1999, 481; IBIS C1395 Die Revision des Bundes hat Erfolg. Das Land Hessen muss die Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/M allein tragen. Der BGH begründete dies mit der Zuständigkeitsregelung im Grundgesetz. Dass BGS und Bundesamt in das Verfahren eingeschaltet seien, schaffe keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Unterbringung der Asylbewerber und der Zuständigkeit der Bundesbehörden.
§ 86 ff. AufenthG; § 76 ff. AuslG - Datenerhebung und -übermittlung
VG Stuttgart 2 K 5390/99, U.v. 15.11.00, EZAR 600 Nr. 11; InfAuslR 2001, 84. Ein Ausländer kann die Entfernung solcher strafverfahrensrechtlicher Mitteilungen aus den ihn betreffenden Verwaltungsakten der Ausländerbehörde verlangen, die für anstehende spätere ausländerrechtliche Entscheidungen nicht mehr erheblich sind.
§ 66, 67 AufenthG; §§ 82, 83 AuslG - Kosten der Abschiebehaft und Abschiebung
VGH Bayern 10 CS 99.2280 v. 06.09.00, BayVBl. 2001, 55, IBIS e.V. C1611. Die Kosten der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG sind keine öffentlichen Kosten und Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Klage haben deshalb aufschiebende Wirkung.
VGH Ba-Wü 11 S 2443/01 , B.v. 25.02.02, EZAR 603 Nr. 9; NVwZ-Beilage I 2002, 66; InfAuslR 2002, 286; IBIS M2218 www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2218.doc
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten einer Abschiebung gemäß § 82 AuslG entfällt nicht schon von Gesetzes wegen.
VG Lüneburg 2 A 13/02 v. 07.03.03 Die Kosten der Abschiebehaft müssen nach dem sog. Haftkostenbeitrag gem. § 50 Abs. 2 StVollzG, Nr. 9010 Kostenverzeichnis zum GKG berechnet werden, sie betragen demnach bei Unterbringung eines Erwachsenen in einer Vierbettzelle knapp 8 Euro/Tag (mitgeteilt von RA Peter Fahlbusch Hannover, Entscheidung liegt mir nicht vor).
VGH Bayern 24 B 03.1049, U.v. 15.12.03, InfAuslR 2004, 252; EZAR 049 Nr. 4 Leitsätze: "1. Die Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 AuslG setzt nicht voraus, dass eine Abschiebung des Ausländers tatsächlich erfolgt ist. 2. Zu den nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erstattungsfähigen Kosten der Abschiebungshaft ist der Ausländer auch dann heranzuziehen, wenn seine Abschiebung letztlich an seiner Weigerung gescheitert ist, an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken."
VGH Bayern 24 BV 03.122, U.v. 30.06.03, NVwZ-Beilage I 2004, 7 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4097.doc Wer sich gemäß § 84 AuslG verpflichtet hat, die Kosten des Aufenthalts zu tragen und ebenso die Ausreisekosten nach §§ 82, 83 AuslG (Abschiebehaft, Abschiebung, Personal- und Dolmetscherkosten gemäß Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 63 AuslG), kann für die Kosten der Abschiebung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Ausländer, dem auf Grund dieser Erklärung eine Schengen-Besuchsvisum erteilt wurde, sich nach Ablauf des Visums illegal in einem anderen Schengen-Staat (hier: Italien, Österreich) aufgehalten hat, dann (hier: etwa neun Monate später, ohne sich zwischenzeitlich im Herkunftsland Moldawien aufgehalten zu haben) unerlaubt wieder nach Deutschland eingereist ist und von hier abgeschoben wurde.
VGH Ba-Wü 13 S 1504/04, B.v. 09.11.04, InfAuslR 2005, 78 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6091.doc Der Ausländer hat nach § 82 Abs. 1 AuslG jeweils nur die Kosten seiner eigenen Abschiebung, nicht jedoch auch die der Abschiebung seiner Ehepartner oder Kinder zu tragen. Nach der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 81, 82 AuslG können die Kosten vom betroffenen Ausländer selbst gefordert werden, nicht jedoch von seinen Familienangehörigen.
BVerwG 1 C 15.04, U.v. 14.06.05, InfAuslR 2005, 480, www.bverwg.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7107.pdf
1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
BVerwG 1 C 11.04, U.v. 14.06.05, InfAuslR 2005, 483, www.bverwg.de, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7080.pdf Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.
OVG Koblenz 7 A 11671/05.OVG, U.v. 27.07.06, AuAs 02/2007, 17 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8622.pdf
Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.
Die Forderung des Landes nach Erstattung von Abschiebungshaftkosten von 87 €/Tag ist recht- und verhältnismäßig auch, wenn es im Ergebnis aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (hier: wegen unmittelbar bevorstehender Heirat mit einer Unionsbürgern und Vaterschaft für deren in Kürze erwartetes Kind) nicht zur Abschiebung kam, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haft jedoch nicht vorgetragen wurden.
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Anmerkung: Siehe zu § 82 AuslG auch BT-Drs 14/5870 v. 09.04.01 "Bezahlung von Abschiebungskosten"
BVerwG 1 C 5.05, U.v. 14.03.06, InfAuslR 2006, 379 www.bverwg.de/media/archive/3824.pdf Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden (hier: BGS; ZAST Sachsen-Anhalt) auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.
Personalkosten der Behörde (hier: Rechnung der Zentralen Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt für "die Vorbereitung der Abschiebung") gehören außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung i.S.d. § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften (hier: jugoslawischen) begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche“ Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den deutschen Behörden geschieht.
Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) i.V.m. den allg. Regelungen des VwKostG über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden. Dies setzt allerdings nach im Verwaltungskostenrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und ebenso auch nach dem dt.-jugoslawischen Rückübernahmeabkommen voraus, dass es erforderlich war, ihn bei seiner Abschiebung zu begleiten. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt.
VGH Ba-Wü 13 S 347/06, B.v. 08.03.06, InfAuslR 2006, 385. Abschiebungskosten dürfen wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 VwKostG auch dann nicht erhoben werden, wenn das der Abschiebung entstehende Hindernis (hier: Risikoschwangerschaft) der Abschiebebehörde nicht bekannt war. Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn der Betroffenen ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 70 AufenthG vorzuwerfen wäre.
VGH Ba-Wü 13 S 155/06, B.v. 07.03.06, InfAuslR 2006, 387, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9541.pdf Bei der Festsetzung von Abschiebungskosten handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme "in" der Verwaltungsvollstreckung, bei der eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entfallen kann. Der Bescheid über die Abschiebungskosten war daher aufzuheben.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, darunter der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, ist in atypischen Fällen bei § 82 AuslG - ebenso wie bei § 84 AuslG (Verpflichtung zur Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers) - Ermessen auszuüben. Aufgrund der Anhörung wären im Rahmen der Ermessensausübung möglicherweise auch die vom Kläger vorgetragenen Einkommensverhältnisse (Bezug von ALG) und die Tatsache berücksichtigen, dass die Abschiebung bereits sehr lange (6 1/2 Jahre) zurück liegt.
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