Entscheidungen zum FreizügG/EU
§ 4 FreizügG/EU - Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kleinkindes mit Unionsbürgerschaft
VG München M 10 K 06.1564, U.v. 27.09.07, InfAuslR 2008, 63, ZAR 2008, 144. Die serbische Mutter eines portugiesichen Kleinkindes kann für sich selbst und das Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU beanspruchen, wenn sie den Lebensunterhalt für sich und das Kind durch Kindergeld, Unterhalt vom Kindsvater, Unterhalt einer dritten Person (hier: Naturalunterhalt in Form mietfreien Wohnens bei ihrer Tante) sowie eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, unter Einschluss einer durch das Aufenthaltsrecht erst künftig möglichen Erwerbstätigkeit.
VGH Ba-Wü 11 S 1626/08, U.v. 22.03.10, InfAuslR 2010, 281 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2352
In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist auch der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Vater eines minderjährigen Unionsbürgers als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt ̈, wenn der minderjährige Unionsbürger (hier abgeleitet von seiner erwerbstätigen Mutter, die ebenfalls Unionsbürgerin ist) Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch, wenn die wirtschaftliche Existenz des drittstaatsangehörigen Vaters nicht gesichert ist, weil das Kind (und seine Mutter) den Vater nicht unterhält.
OVG Bremen 1 A 300/11, B.v. 26.01.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2396 Es spricht einiges dafür, dass für das Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Vaters eines minderjähriger Unionsbürger entgegen § 3 Abs. 2 Nr.2 FreizügG/EU keine laufenden Unterhaltsleistungen (der Kinder für den Vater) notwendig sind (vgl. EuGH Chen, EuGH Baumbast, VGH BW 11 S 1626/08 v. 22.03.10).
§ 5 FreizügG/EU - Anspruch auf Freizügigkeitsbescheinigung
OVG Hamburg 3 BS 179/11, B.v. 05.01.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2472.pdf Anspruch auf Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren durchsetzbar. Ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sein Aufenthaltsrecht im Umgang mit Behörden und Personen des privaten Rechts des Aufenthaltsstaats durch Vorlage der europarechtlich hierfür vorgesehenen Bescheinigung nachweisen zu können und diese Bescheinigung alsbald von der zuständigen Behörde zu erhalten. Bestreitet die deutsche Ausländerbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht die Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers, und begehrt er deshalb beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU im Wege der einstweiligen Anordnung, so ist es für das Vorliegen des Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, seinen Aufenthalt in naher Zukunft zu beenden, oder dass ihm ähnlich gravierende Nachteile drohen.
§ 5 FreizügG/EU - Daueraufenthaltsrecht EU für Unionsbürger mit Aufenthalt aus humanitären Gründen
VG Berlin VG 27 A 11.07 v. 14.02.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2005 und VG 11 A 259.06 v. 11.01.07, InfAuslR 2007, 228, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2004 zum Aufenthaltsrecht von Polen, die in den 80er Jahren als Asylbewerber nach Berlin (West) eingereist sind und nach erfolglosen Asylverfahren im Rahmen von Altfallregelungen bzw. von Regelungen für Ostblockflüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, die als Aufenthaltsbefugnisse verlängert wurden. Die Ausländerbehörde wollte den Aufenthalt jetzt nicht mehr verlängern, da die Antragsteller seit Jahren von Sozialhilfe bzw. ALG II lebten, keine Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, Selbständige oder Familienangehörige besäßen, ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei und nach dem Beitritt Polens zur EU dringende humanitäre Gründe einer Rückkehr nach Polen nicht mehr entgegenstünden.
Das VG sprach ihnen eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU zu. Ab dem 30.04.06 ist die RL 2004/38 EG nach Ablauf der 2jährigen Umsetzungsfrist direkt anwendbar. Unionsbürgern wird demnach nach 5jährigem Aufenthalt ein von keinen weiteren Voraussetzungen (etwa ausrechende Existenzmittel) abhängiges Daueraufenthaltsrecht gewährt. Dabei kommt es nicht dasrauf an, ob der betreffende Unionsbürger zuvor freizügigkeitsberechtigt oder sein Aufenthalt aus anderen (etwa humanitären) Gründen rechtmäßig war. Die Weisungen der Berliner Ausländerbehörde hierzu (VAB Berlin unter C.002) sind demzufolge rechtswidrig.
EuGH C-424/10, Ziolkowski /Land Berlin und C-425/10, Szeja u. a. / Land Berlin, U.v. 21.12.2011, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2382.pdf Zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten vor EU-Beitritt auf das Daueraufenthaltsrecht nach § FreizügG/EU. Für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind Aufenthaltszeiten vor Beitritt zur EU nur zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen der RL 2004/38/EG zurückgelegt wurden. Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach RL 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG nicht erfüllt hat.
§§ 6, 11 FreizügG/EU - Abschiebungshaft, Geltung vor 1.1.2005 ergangener Ausweisungen
OLG Hamburg 2 Wx 49/07 v. 06.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2015.pdf
ebenso zur Ausweisung OVG Bln-Brandenburg 8 S 123.05 v. 15.03.06, InfAuslR 2006, 259, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8003.pdf
Keine Abschiebungshaft für Unionsbürger, keine Weitergeltung vor dem 1.1.2005 ergangener Ausweisungen gegen Unionsbürger.
BVerwG 1 C 21/07, U.v. 04.09.07, InfAuslR 2008, 1, http://bverwg.de/media/archive/5562.pdf „Altausweisungen“ von Unionsbürgern bleiben wirksam (a.A. OVG Berlin-Brandenburg 8 S 123.05, B.v. 15.03.06, InfAuslR 2006, 259)
1. ,,Altausweisungen“ von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach Inkrafttreten des FreizügG/EU am 01.01.05 wirksam.
2. Die Befristung von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.
In jedem Fall haben Unionsbürger aber einen Anspruch auf Befristung der Ausweisung. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU gewährt Unionsbürgern – anders als § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG – einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung und räumt der Behörde nur hinsichtlich der Länge der Frist Ermessen ein. Dabei ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Befristung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU darf nicht von der Begleichung angefallener Rückführungskosten abhängig gemacht werden.
OLG Zweibrücken 3 W 239/07, B. v. 21.11.07, InfAuslR 2008, 311 311 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2278.pdf Keine Abschiebungshaft gegen Unionsbürger. Jedenfalls aufgrund einer altrechtlichen Ausweisung (verfügt vor Inkrafttreten des FreizügG/EU) darf gegen Unionsbürger keine Abschiebungshaft verhängt werden. Dies setzt vielmehr zumindest eine bestandskräftige förmliche Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizuügG/EU durch die Ausländerbehörde voraus.
Dostları ilə paylaş: |