Dublin II - Rücküberstellungen
VG Münster 8 K 1585/07.A, U.v. 23.04.08, Asylmagazin 6/2008, 30 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13230.pdf
Rechtschutz gegen Rücküberstellung nach der Dublin II-Verordnung, wenn die 6-monatige Überstellungsfrist des Art 20 Abs. 1 d) der Dublin II VO abgelaufen ist.
VG Magdeburg 9 B 434/07 MD, B.v. 20.02.08, Asylmagazin 6/2008, 32, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13181.pdf Aussetzung der Dublin-Überstellung, um die familiäre Gemeinschaft mit den in Deutschland bei hrer Tante lebenden Kinder zu ermöglichen (Art 6 GG).
VG Gießen 2 L 201/08.GI.A, B.v. 25.04.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/13157.pdf Vorläufiger Stopp einer Dublin-Überstellung nach Griechenland, das nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist wegen fehlender Umsetzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylverfahren in Griechenland.
VG Karlsruhe A 3 K 1412/08, B.v. 23.06.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2198.pdf Rechtschutz gegen Rücküberstellung nach der Dublin II-Verordnung nach Griechenland unter Verweis die UNHCR-Stellungnahme vom 15.04.08 zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland und auf VG Giessen v. 25.04.08.
VG Schleswig 6 B 18/08, B.v. 16.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2197.pdf Rechtschutz gegen Rücküberstellung nach der Dublin II-Verordnung nach Griechenland unter Verweis auf VG Gießen a.a.O.
BVerfG 2 BvQ 56/09, B.v. 08.09.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2300.pdf, ebenso BVerfG 2 BvQ 68/09, B.v. 23.09.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2301.pdf, BVerfG 2 BvQ 72/09, B.v. 09.10.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2302.pdf, BVerfG 2 BvR 77/09, B.v. 05.11.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2307.pdf, BVerfG 2 BvR 2767/09, B.v. 10.12.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2306.pdf, BVerfG 2 BvR 1460/10, B.v. 15.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2345.pdf u.a.
Eilrechtschutz gegen Dublin-II-Überstellung nach Griechenland. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind unter Berücksichtigung des umfassenden Vortrags des Antragstellers zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland nicht von vornherein offensichtlich zu verneinen. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte, wie von ihm, gestützt auf ernst zu nehmende Quellen, befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich sein und die Obdachlosigkeit drohen. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) besteht nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht selbst die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Dublin II VO vor.
EGMR U.v. 22.07.10 A.A. gg. Griechenland, No. 12186/08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2344.pdf
Die Inhaftierung eines Asylsuchenden in Griechenland verstößt gegen die EMRK. Die meisten Insassen im Haftzentrum Samos mussten auf dem Boden essen und schlafen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Rechtsanwälten war stark eingeschränkt. Die Inhaftierung des Klägers unter diesen Bedingungen stellt laut EGMR eine erniedrigende Behandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellten.
Als weiteren Verstoß gegen die EMRK wertete der EGMR, dass keine effektive Möglichkeit der Haftprüfung vorgesehen sei. Das griechische Gesetz 3386/2005 hätte es einem Gericht nicht erlaubt, die Haftgründe zu prüfen. Darüber hinaus wäre für einen Haftprüfungsantrag ein Rechtsanwalt notwendig gewesen, sodass angesichts der Haftbedingungen diese Möglichkeit nur theoretisch bestanden habe.
Den dritten Verstoß gegen die EMRK sah der EGMR in dem Umstand, dass der Kläger in Haft gehalten wurde, nachdem er einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem sich die griechischen Behörden zunächst geweigert hatten, den Antrag entgegenzunehmen, führte der dritte Versuch am 12.6.2007 schließlich zur Registrierung des Asylantrags. Erst am 6.8.2007 war der Kläger aber aus der Haft entlassen worden. Die Inhaftierung zwischen diesen beiden Daten erfolgte laut EGMR ohne rechtliche Grundlage und stellte somit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.
BVerfG 2 BvR 732/14 v. 17.09.2014 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2664.pdf Keine Abschiebung nach Italien für besonders schutzbedürftige (hier: mit Kleinkindern) Flüchtlinge mit Flüchtlingsstatus in Italien.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rspr der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. VGH BW, 06.02.08 - 11 S 2439/07 InfAuslR 2008, 213, BVerfG 26.02.98 - 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, S. 241).
Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 Dublin III-VO) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO und Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
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Dokumente und Materialien
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Infoverbund Asyl (Hrsg.), Das Dublin Verfahren, Beilage zum Asylmagazin 1/2008, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/am2008-01-beil.pdf
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Pro Asyl, Fluechtlinge im Verschiebebahnhof EU, März 2008 www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Broschueren_pdf/PRO_ASYL_Fluechtlinge_im_Verschiebebahnhof_EU.pdf
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Vgl. auch Entscheidungen zu § 62 AufenthG: Dublin II - Abkommen und Zurückschiebungshaft
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