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§ 51 VwVfG - 'Wiederaufgreifen' des Asylverfahrens



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§ 51 VwVfG - 'Wiederaufgreifen' des Asylverfahrens



BVerwG 1 C 6.99 v. 07.09.99, IBIS e.V. R4587 Freies Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Bundesamt bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG / Berücksichtigung einer Krankheitsverschlimmerung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.

Das BVerwG hält eine Verschlimmerung einer Krankheit im Falle der Rückkehr für ein "zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis", welches vom Bundesamt zu prüfen ist. Die Ausländerbehörde ist an das Votum des Bundesamtes gebunden, selbst wenn das Bundesamt sich mit einzelnen zielstaatsbezogenen Umständen nicht befasst hat. Überraschenderweise verweist das BVerwG den Kläger jedoch nicht auf einen isolierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG, sondern auf das im Ermessen der Behörde stehende freie Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG. Wenn wegen der behaupteten dringenden Gesundheits- und Lebensgefahr die Gewährung von Abschiebungsschutz grundrechtlich geboten ist, hat dem das Bundesamt Rechnung zu tragen, und zwar gegebenenfalls durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Diese durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit wird nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG ausgeschlossen, denn sie bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch auf erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis festzustellen. In dem neuen Verfahren kann zugleich der Vortrag des Klägers angemessen gewürdigt werden, dass in dem früheren Verfahren seine Erkrankung und die sich aus ihr im Falle der Rückkehr in seine Heimat ergebenden Gefahren nicht vorgetragen worden seien, weil die damalige behördliche und gerichtliche Praxis solche Umstände als nicht von § 53 AuslG erfaßt beurteilt und ihre Berücksichtigung der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG überlassen habe.”


Anmerkung: Ein "Antrag auf Wiederaufgreifen" nach § 51 VwVfG, beschränkt auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, bei dem man in der Praxis ausdrücklich vermerken muss “kein Asylfolgeantrag”, ist in all den Fällen richtig, in denen aufgrund der Rechtsprechung zum Erfordernis der (Quasi-) Staatlichkeit ehedem keine Anerkennungschancen bestehen. Den Antrag auf § 53 AuslG zu beschränken, erspart daneben möglicherweise auch die eine oder andere negative Konsequenz eines Folgeantrags.
Vgl. dazu ausführlich: Hofmann/Kohler, Zum "Wiederaufgreifen von Verfahren, Asylmagazin 7/2000, 15ff. , http:/www.asyl.net/magazin/mag7-8-2000.htm#wiederaufgreifen

Aufenthaltsrecht von Asylfolgeantragstellern



OVG Sachsen 3 BS 222/01, B.v. 11.12.01, SächsVBl 2002, 98; EZAR 224 Nr. 29; IBIS C1725 Leitsätze: "1. Aus § 17 Abs. 5 AsylVfG, wonach die Abschiebung eines Asylfolgeantragstellers erst zulässig ist, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, folgt, dass vor einer solchen Mitteilung eine Abschiebung ausgeschlossen ist. 2. Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist keine ausländerrechtliche Entscheidung, mit der die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers geregelt wird, sondern ein Dokument, mit dem die tatsächliche Ausreise von Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird; allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass durch eine Grenzübertrittsbescheinigung zumindest mittelbar auch Rechtswirkungen ausgelöst werden können und ein Ausländer ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Gewährung von Rechtsschutz gegenüber diesen Rechtswirkungen haben kann."

weitere Rechtsgebiete



Baunutzungsverordnung – Sammellager für Asylbewerber im Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiet

§§ 8 und 9 BaunutzungsVO http://dejure.org/gesetze/BauNVO (mit Nachweisen zur Rspr!) schließen schließen für Gewerbegebiete ebenso wie für Industriegebiete eine Wohnnutzung aus, auch eine Nutzung für "soziale Zwecke" ist dort nur ausnahmsweise möglich. Im Regelfall sind somit in Gewerbe- und Industriegebieten Asylbewerberunterkünfte unzulässig. Im "allgemeinen Wohngebiet" und im "Mischgebiet" sind Asylbewerberunterkünfte als Wohnnutzung bzw. "sozialer Zweck" im Regelfall zulässig, §§ 4 und 6 BaunutzungsVO. Schwieriger könnte es sein, Asylbewerberunterkünfte im "reinen Wohngebiet" iSd § 3 BaunutzungsVO zu genehmigen.


VGH BW 8 S 2504/12, 14.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2588.pdf Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO unzulässig, weil "gebietsunverträglich"
VG Schwerin 29.09.12 - 2 B 409/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2590.pdf keine Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet
OVG NRW 04.11.03 - 22 B 1345/03 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2589.pdf keine Asylbewerberunterkunft im Industriegebiet
VGH Bayern 09.10.12 - 15 N 11.1857 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2591.pdf Bebauungsplan allein zu dem Zweck, ein Asylbewerberheim im Wohngebiet zu verhindern ist nichtig.

Schulpflicht



VG Lüneburg 4 B 40/06, B.v. 31.08.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8805.pdf

Anspruch auf Beschulung eines Kindes außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung. Der mit dem Kind zusammenlebende kleine Bruder besitzt aufgrund der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seines asylberechtigten Vaters die dt. Staatsangehörigkeit, weshalb sich die allein erziehende Mutter beider Kinder gegen ihre Zuweisung nach AsylVfG wehrt.

Gründe: § 54 I S. 1 Nds. SchulG verpflichtet das Land, das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Nds. wohnenden Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Hieraus folgt ein unter dem Vorbehalt des Bildungsweges stehendes subjektives Teilhaberecht (§ 59 Nds. SchulG). Dies verdichtet sich zu einem subjektiven Recht auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, wenn nur diese eine Schule besucht werden darf. So liegt es hier. Der i.S.d. § 64 I Nds. SchulG schulpflichtige Antragsteller ist nach § 63 I S.1 i.V.m. § 63 III S. 1 Nds. SchulG verpflichtet, die Antragsgegnerin xxx-Grundschule in Lüneburg zu besuchen. Dabei ist unstrittig, dass nur die Antragsgegnerin in Frage kommt, weil der Antragsteller in deren Schulbezirk wohnt.

Der Antragsteller ist auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in Nds. schulpflichtig. Nach § 63 I S. 1 Nds. SchulG ist zum Schulbesuch verpflichtet, wer in Nds. Seinen Wohnsitz, seine gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Das ist bei dem Antragsteller der Fall. Er lebt seit 01.04.06 in Lüneburg in einer von seiner Mutter angemieteten Wohnung. Dabei kann dahinstehen, ob er dort seinen Wohnsitz hat, jedenfalls hat er dort seinen g.A. Dies gilt ungeachtet der auf den Landkreis D. (Mecklenburg-Vorpommern) beschränkten Aufenthaltsgestattung und der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich dorthin zurückzubegeben.

Vorliegend wurde am tatsächlichen Aufenthaltsort auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Nds. SchulG begründet. Im Regelfall wird eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung einen g.A. an einem anderen Ort ausschließen. Hier liegt es anders. Die Muter beruft sich auf ein Aufenthaltsrecht in Lüneburg. Der Vater ihres anderes Sohnes und ebenfalls im Haushalt lebenden 6jährigen Bruders des Antragstellers ist Deutscher [und war zum Zeitpunkt der Geburt Asylberechtigte, woraus sich Kraft Geburt eine deutsche Staatsangehörigkeit des Bruders des Klägers ergibt, § 4 StAG]. Das Verfahren zur Eintragung im Geburtenbuch und daran anknüpfend die Frage der Staatsngehörigkeit und Freizügigkeitsberechtigung des Bruders ist noch anhängig. Die Stadt Lüneburg hat erklärt, sie beabsichtige nicht, den Antragsteller, seine Mutter und Geschwister nach D. zu verbringen, solange diese Fragen nicht hinreichend geklärt sind.


Schulministerium NRW Erlass v. 27.03.08 - 222.2.02.02.02 Nr. 60733/07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13504.pdf Schulen dürfen keine Daten zum Aufenthaltsstatus ihrer Schüler erfassen oder an die Ausländerbehörde weitergeben, auch nicht auf Anfrage der Ausländerbehörde.

VG Berlin 3 L 215.14 B.v. 20.05.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2622.pdf Schulpflicht nach SchulG Berlin für geduldeten 17jährigen Ausländer, Anspruch auf Aufnahme in eine besondere Lerngruppe für ausländische Schüler an einer Regelschule. Die Schulpflicht ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass nicht zu erwarten sei, dass die Jahrgangsstufe 10 vor Abschluss des 20. Lebensjahres beendet werde.

Nach SchulG Berlin unterliegen geduldete ausländische Kinder und Jugendliche ausdrücklich der allgemeinen Schulpflicht. Die Schulpflicht erstreckt sich über zehn Schulbesuchsjahre. Da der Antragsteller zuvor noch keine Schule besucht hat, hat er die Schulpflicht noch nicht erfüllt. Sie ist auch nicht dadurch beendet, dass er die 10. Jahrgangsstufe vor Vollendung seines 20. Lebensjahres voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen kann. Das Recht auf Bildung und Erziehung ist nicht davon abhängig, ob ein junger Mensch voraussichtlich in einer gewissen Zeit einen konkreten Schulabschluss erreicht. Vielmehr hat jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung und auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen entsprechend seiner Fähigkeiten und Begabungen.


Anmerkung:

  • vgl. zur Schulpflicht auch die Entscheidungen zur Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG sowie zur Jugendhilfe nach SGB VIII

  • Harmening, B., "Wir bleiben draußen", Schulpflicht und Schulrecht von Flüchtlingskindern in Deutschland, Hrsg. Terres des Hommes Deutschland 2005, download www.tdh.de/content/aktuelles/studien/draussen.htm


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