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§ 53 ff. AsylVfG - Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft



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§ 53 ff. AsylVfG - Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft



VG Freiburg 1 K 2104/02, U.v. 18.12.03, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2568.pdf Anspruch auf Wohnung statt Gemeinschaftsunterkunft wegen Krankheit (PTBS).

Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie einen Asylbewerber einer Gemeinschaftsunterkunft oder im Einzelfall einer Einzelunterkunft zuweist, die privaten Belange des jeweils betroffenen Ausländers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Der durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des Asylbewerbers ist nur dann und nur insoweit zulässig, als er zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist und die gewählten Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

Der Zweck der Gemeinschaftsunterkunft ist u. a. der, den Asylbewerbern vor Augen zu führen, dass mit dem Asylantrag vor dessen Stattgabe kein Aufenthalt zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird. Daraus folgt, dass Asylbewerber die mit der Gemeinschaftsunterkunft typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen müssen, wozu - in den Grenzen der Menschenwürde - eine gewisse räumliche Beengtheit gehört. Dem stellt das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Belange des Ausländers entgegen. Hierbei sind insbesondere durch die Gemeinschaftsunterkunft drohende oder bereits eingetretene gesundheitliche Schäden sowie Nachwirkungen der Verfolgung, etwa bei Opfern von Folterungen oder Gruppenrivalitäten von besonderem Gewicht (vgl., jeweils m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, des BVerwG und der Obergerichte: VG Gera, Gerichtsbescheid v. 19.03.99 - 5 K 20646/98 GE; VG Göttingen, Urt. v. 10.05.96 - 4 A 4049/96).

Vorliegend überwiegen die privaten Belange des Klägers die öffentlichen Interessen derart, dass er - und wg. Art. 6 GG auch seine Frau und Kinder - einen Anspruch hat, in einer Privatunterkunft zu wohnen. Die behördlich veranlasste Untersuchung hat die schwere chronifizierte PTBS bestätigt. Die amtsärztliche Stellungnahme äußert sich dahin, dass die in der Gemeinschaftsunterkunft typischen und regelmäßigen Umgebungsreize (Lärm, Hellhörigkeit, Kasernenatmosphäre, Schmutz) zu einem wiederholten Erleben durch den Kläger in der Haft erlittener Traumata führen und dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastung des Klägers steht ferner in Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel daran, dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt hat und ihre psychosoziale Integration gefährdet.

Die Auffassung der Behörde, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform zurückzuführen, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit, die erkennbar auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es in Anbetracht des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden medizinischen Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S. auch VG Gera und VG Göttingen, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass das Asylverfahren sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem Abschluss kommen wird. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.


  • Anmerkung: vgl. auch VG Osnabrück 6 B 66/00, B.v. 28.11.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5 Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelunterkunft durch das Sozialamt als Maßnahme der Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG

§ 57ff. AsylVfG - Residenzpflicht



VG Minden 10 L 1218/00.A v. 06.10.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2569.pdf Einem äthiopischen Staatsangehörigen ist das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs seiner Aufenthaltsgestattung zum Zweck der politischen Betätigung zu ermöglichen. Der Äthiopier wollte an der Versammlung eines Komitees zur Unterstützung der EPRP teilnehmen. Die Versagung der Erlaubnis beinhaltet eine unbillige Härte. Bei Abwägung persönlicher Belange gegen das öffentliche Interesse und im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Zweck der Aufenthaltsbeschränkung ist die Versagung als unangemessen anzusehen. "Wer seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen hat, wer für seine politische Überzeugung durch Haft oder Folter gelitten hat, ist zwangsläufig an den Verhältnissen im Heimatstaat brennend interessiert. Versammlungen dieser Art sind praktisch die einzige Gelegenheit für den Asylbewerber, Nachrichten aus der Heimat über das Schicksal von Familienangehörigen und politischen Freunden und Leidensgenossen zu bekommen und auszutauschen. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich ist, seine politische Meinung im Kreis M. mangels Gesinnungsgenossen kundzutun, fortzubilden und auszutauschen. Der Asylbewerber braucht sich nicht generell darauf verweisen zu lassen, dass er sich im Bezirk der Aufenthaltsgestattung jederzeit in Wort, Schrift und Bild frei äußern kann. Die Verzweiflung politischer Flüchtlinge über die Lage im Heimatland will sich verständlicherweise in politische Aktivitäten umsetzen, was prinzipiell auch Berücksichtigung verdient."
LG Potsdam 27 Ns 120/02, U.v. 18.09.03, IBIS M4288, Asylmagazin 11/2003, 33 www.asyl.net/Magazin/11_2003c.htm#E4

Der Angeklagte ist freizusprechen, da wegen seiner HIV-Erkrankung ein Abschiebehindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG bestand. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alternative AsylVfG ist der Asylbewerber berechtigt, den Geltungsbereich seiner Aufenthaltsgestattung auch ohne Erlaubnis zu verlassen, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlosen ist.

Liegt ein solcher Tatbestand vor, wird dadurch die Strafbarkeit nach § 85 AuslG ausgeschlossen, ohne dass es dafür einer vorherigen behördlichen oder geirchtlichen Feststellung des Abschiebehindernisses bedürfte. Die ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlauit des § 58 AsylVfG. Die Voraussetungen dieser Eralubnisnorm sind daher im Strafverfahren zu berücksichtigen (BVerfG, NVwZ 2002, Beilgage, 113, BayOLG, BayVBl 1984, 540; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 221 und 344; OLG Celle, StV 1995, 474; Renner, AuslR, 7. A., § 85 AsylVfG, Rn 7 und 8).

Diese Konsequenz mag rechtspolitisch fragwürdig sein, da sie eine effektive Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung erschwert und überdies die Feststellungen des Abschiebehindernisses in diesem Fall nicht den Fachbehörden, sondern den Strafverfolgungsbehörden obliegt. Dies muss jedoch wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hingenommen werde.


BVerfG 2 BvR 123/06, B.v. 14.09.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9341.pdf

Wird ein Ausländer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung per Strafbefehl verurteilt, kann er die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn das Strafgericht erkennbar nicht berücksichtigt hat, dass die Abschiebung dauerhaft ausgeschlossen ist (hier: Abschiebungsstopp Irak) und dem Asylbewerber deshalb ggf. gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt war.


EGMR v. 20.11.07, 44294/04 (Omwenyeke ./. D) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2168.pdf Die Residenzpflicht für Asylbewerber in Deutschland ist mit der EMRK vereinbar. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts verstößt nicht gegen Art. 2 des 4. ZP zur EMRK.

Das Recht des "freie Wohnsitzwahl" ist als grundlegendes Menschenrecht in Art 2 des 4. ZP/EMRK verankert. Alle Menschen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, genießen das Recht, dort ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich frei zu bewegen. Für Ausländer, die subsidiären Schutz genießen, ist zudem Art 32 RL 2004/83/EG zu beachten, der jedoch nur das Recht auf Bewegungsfreiheit und nicht das Recht auf freie Wohnsitzwahl erfasst.

Voraussetzung des Rechtes auf freie Wahl des Wohnsitzes ist der rechtmäßige Aufenthalt. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die EMRK einem Ausländer kein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermittelt. Das ZP/EMRK knüpft an die Entscheidung an, einem Ausländer den Aufenthalt zu gestatten. Der rechtmäßige Aufenthalt kann durch eine wohnsitzbeschränkende Auflage – anders als bei Art 26 GFK – näher definiert werden, d.h. der Aufenthalt des Betroffenen ist nur insoweit rechtmäßig, als er sich in den Grenzen des verliehenen Aufenthaltstitels bewegt.
Erlass Innenministeriumn Sachsen vom 14.12.05
 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SMI_Gebuehr_Urlaubsschein.pdf

Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für asylsuchende und für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage im AufenthG, AsylVfG und AufenthV unzulässig.
AG Cottbus 86 Cs 1220 Js 32267/09 (113/09), U.v. 20.08.2010 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2351.pdf (nicht rechtskräftig) Keine Strafbarkeit früherer Verstöße innerhalb des Bundeslandes mehr nach Ausweitung des Residenzpflichtbezirks auf das ganze Bundesland. Die im Juli 2010 erfolgte Erweiterung des Residenzpflichtbezirks für Asylbewerber auf das ganze Bundesland Brandenburg statt Beschränkung auf den jeweiligen Landkreis entfaltet bezüglich der Strafbarkeit Rückwirkung im Sinne von § 2 Abs 3 StGB "Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden". Deshalb Freispruch für eine 2009 in Brandenburg außerhalb des zugewiesenen Landkreises im Regionalexpress Berlin-Cottbus angetroffene Asylbewerberin. Ob sie aus Berlin kam, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Anmerkung: Die Entscheidung hat auch für andere Bundesländer Bedeutung, wo aktuell ebenfalls die Ausdehnung der Residenzpflichtbezirke ausgeweitet wird.


  • Anmerkung: siehe hierzu auch die Entscheidungen zu § 61 AufenthG zur Residenzpflicht für Ausländer mit Duldung und die Entscheidungen zu § 95 ff AufenthG - Straf und Bußgeldvorschriften – zur Strafbarkeit des Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung.



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