Staatenlosenabkommen
VG Stuttgart 11 K 4536/01, U.v. 26.09.02, InfAuslR 2003, 200 Ein Staatenloser ist nicht verpflichtet, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Hat der Staatenlose einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, ist ihm ein Reiseausweis für Staatenlose auszustellen.
VG Osnabrück 5 A 736/04, U.v. 19.09.05, Asylmagazin 11/2005, 31, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7126.pdf Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für staatenlosen Kurden aus Syrien trotz Sozialhilfebezugs. Für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Steht fest, dass der Antragsteller staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise mangels aufnahmebereiten Staates und Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren rechtliche und tatsächliche Gründe entgegen, mit deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die seinem Verschulden nicht unterfallen.
Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) ist gerechtfertigt, weil sich nicht abzeichnet, dass das Abschiebungshindernis Staatenlosigkeit in absehbarer Zeit entfällt (VGH Ba-Wür, U.v. 17.12.98, VBlBW 199, 150).
Der Regelversagungsgrund hätte zur Folge, dass dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch eine Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies widerspricht der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, U.v. 04.06.97, BVerwGE 105, 35, 43).
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Soweit dem Kläger entgegenhalten wird, dass er von Sozialhilfe lebt, kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch zu erhalten. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das öffentliche Interesse überwiegt.
Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (v. 28.09.54, BGBl. 1976 II S. 474) begünstigt ist, so hat sich die Ermessensentscheidung des Beklagten auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels verdichtet.
ausländische Kriegsdienstverweigerer
BVerwG 6 B 54.4, B.v. 27.10.04, InfAuslR 2005, 432. Ein Ausländer, der sich gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst im Heimatland (hier: Türkei) auf das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art 4 Abs. 3 GG beruft, hat keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen KDV-Anerkennungsverfahrens beim Bundesamt für den Zivildienst. Ein Anspruch auf Abschiebeschutz aufgrund des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung aus Art 4 Abs. 3 GG ist daher ggf. im ausländerrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Es bleibt offen, ob der Schutz aus Art 4 Abs. 3 GG nur gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst in den deutschen Streitkräften gilt, oder der Ausländer sich auch gegen seine Überstellung an die Behörden seines Heimatlandes auf das Grundrecht berufen kann.
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dazu Anmerkung Fahlbusch in InfAuslR 2005, 432, der darauf hinweist, dass das BVerwG in der Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen zwar keinen Asylgrund sieht, nach Auffassung des BGH Art 4 Abs. 3 GG aber an einer Auslieferung hindert, wenn im Herkunftsland eine Bestrafung wegen der Kriegsdienstverweigerung droht. Die Rechtsfrage des Geltungsbereichs des Art 4 Abs. 3 GG sollte daher erst einmal vom BVerwG und - falls dann noch erforderlich - ggf. vom gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden werden. Für einen "kurzen Prozess" durch schnelle Ablehnung entsprechender Anträge eigne sich diese Rechtsfrage jedenfalls nicht.
OLG Celle 22 Ss 26/05, B.v. 25.07.05, InfAuslR 2005, 436 Dem Verlangen des Heimatlandes (hier: Türkei), Wehrdienst abzuleisten, muss der Ausländer unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachkommen. Eine Bestrafung wegen durch Ausbürgerung in Folge Kriegsdienstverweigerung verursachter Passlosigkeit und dadurch bewirkten illegalen Aufenthaltes ist daher unzulässig, da der Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Es ist grundsätzlich fraglich, ob von einem Ausländer Bemühungen um eine Wiedereinbürgerung verlangt werden können, über die ausweisrechtlichen Pflichten nach § 40 AuslG gehen solche Anstrengungen jedenfalls weit hinaus. Es wären daher Ausweisersatz und Duldung nach § 39 Abs. 1 AuslG auszustellen gewesen mit der Folge, dass die Strafbarkeit gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entfällt.
Ausländerzentralregistergesetz
BVerfG 1 BvR 1970/95, B.v. 10.10.01, NVwZ 2002, 464, Volltext über www.bundesverfassungsgericht.de Das BVerfG weist die Verfassungsbeschwerde gegen das Ausländerzentralregistergesetz wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller und unter Verweis auf die vorherige Anrufung der Fachgerichte ab, befasst sich aber mit Fragen der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte durch das AZR.
VG Köln 20 K 10510/00, U.v. 19.12.02, InfAuslR 2003, 266 Die Speicherung der Daten von EU-Bürgern, die ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist unzulässig.
Melderecht - Anmeldung entgegen der Residenzpflicht
VG Berlin 11A 296.96, B.v. 26.07.96, InfAuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1256.pdf Die Meldebehörde darf die (vorliegend zwecks Heirat beantragte) Anmeldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des früheren Wohnortes verweigern. Da die Antragstellerin tatsächlich in der angegebenen Wohnung in Berlin wohnt, mithin diese Wohnung im Sinne der §§ 11 und 16 Meldegesetz Bln bezogen hat, ist sie dort auch meldepflichtig. Dem Landeseinwohneramt steht über die Vornahme der Anmeldung keine Entscheidungsbefugnis im Rechtssinne zu, die Vornahme der Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Die Ablehnung der Anmeldung stellt sich jedoch als Verwaltungsakt dar. Nach § 15 MeldeG Bln soll eine Abmeldebestätigung zwar vorgelegt werden, dies ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anmeldung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist die Vorlage vollständiger und zutreffender Unterlagen über das Beziehen einer Wohnung (vgl. VGH Hessen NVwZ-RR 1991, 354). Dies folgt auch daraus, daß im Falle fehlender Anmeldung das Melderegister falsch wäre und demzufolge gemäß § 9 MeldeG Bln berichtigt werden, d.h. eine Anmeldung von Amts wegen zu erfolgen hätte.
Daß der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung. Das Melderecht ist kein Instrument zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Ge- und Verbote. Insoweit beschränken sich die Aufgaben der Meldebehörde auf die Datenübermittlung gemäß § 76.2 AuslG sowie der AuslDÜV an die Ausländerbehörde, die dann die erforderlichen Schritte einleiten kann. Ein Verstoß gegen eine ausländerrechtliche örtliche Beschränkung rechtfertigt keine Ausnahme von der auf Melderecht beruhenden Verpflichtung der Meldebehörde, zutreffende Daten zu speichern.
OVG Münster v. 30.01.97 - 25 B 2973/96, InfAuslR 2000, 502, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1279.pdf
1. Nehmen die zuständigen Stellen die Wohnungsnahme einer Ausländerin in einer Gemeinde tatenlos hin, so ist deren Meldebehörde nicht berechtigt, die Eintragung ins Melderegister mit der Begründung zu verweigern, die Ausländerin sei nach Asylverfahrens - und Ausländerrecht zur Wohnungsnahme in einer anderen Gemeinde verpflichtet.
2. Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleibt bei unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung wirksam; sie wird jedoch gegenstandslos, wenn der Ausländerin - gegebenenfalls auch durch eine Duldung - ein asylunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird (wie BVerwG und OVG NRW 18. und 19. Senat).
Die Anmeldung nach dem Meldegesetz muss unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Aufenthalt legal ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Aufgabe der dafür zuständigen Behörden. Die Verweigerung der Eintragung ins Melderegister ist auch keine geeignete Sanktion, denn dadurch allein wird ein rechtswidriger Daueraufenthalt in der Gemeinde nicht beendet.
Die örtliche Zuweisung nach AsylVfG erlischt, sobald ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht vorliegt, ggf. auch durch Erteilung einer über einen voraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernden Duldung. Vorliegend war für eine Kosovo-Albanerin im April 1996 nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund der Weigerung der jugoslawischen Behörden, abgelehnte Asylbewerber aufzunehmen, eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG erteilt worden. Die erloschene Zuweisungsentscheidung kann auch keine erneute Wirksamkeit entfalten aufgrund der im Oktober 1996 aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit der BRJ ins Auge gefassten Abschiebung.
VG Berlin 11A 296.96 v. 26.07.96, InfAuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1333.pdf Die Meldebehörde darf die (zwecks Heirat beantragte) Anmeldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des früheren Wohnortes verweigern. Dass der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung.
VG Aachen 8 L 1205/00 B.v. 21.12.00, InfAuslR 2001, 141 Meldepflichten der Ausländerbehörde bei Wohnsitzwechsel. Den Umzug eines Konventionsflüchtlings in ein anderes Bundesland hat die Ausländerbehörde des neuen Wohnsitzes unverzüglich dem Ausländerzentralregister (AZR) zu melden. Der Antragsteller verlangt von der Ausländerbehörde die Streichung der Wohnsitzauflage und die Meldung an das AZR, da die Behörde des bisherigen Wohnsitzes gegenüber dem AZR erklärt hat, der Antragsteller sei "unbekannten Aufenthaltes". Der laut Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes seit über einem Jahr in Aachen wohnhafte Antragsteller kann auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde den Antragsteller nicht vor Schwierigkeiten etwa mit Beamten der Polizei oder der Bundesgrenzschutzes schützen, die aus dem im AZR vermerkten Status "Fortzug nach unbekannt" resultieren können und auf deren Vermeidung er Anspruch hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AZRG und § 4 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV, denen zufolge die verpflichteten Stellen die Daten unverzüglich zu übermitteln haben, wenn - wie hier - die übermittelten Daten unrichtig werden.
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