§ 61 AufenthG – Residenzpflicht für Ausländer mit Duldung
VGH Bayern 24 CS 06.2958, B.v. 21.12.06, Asylmagazin 5/2007, 32 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9835.pdf Zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur Duldung.
Die Auflage, mit welcher der Aufenthalt räumlich auf das Gebiet des Landkreises beschränkt wird, findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Regelungen, die eine Duldung einschränken, müssen im Einzelfall ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung finden. Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (GK AufenthG, Rn 20 zu § 61 AufenthG m.w.N.). Legt man diese Überlegungen zu Grunde, so bestehen auch hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschränkung.
Es ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Landkreis geeignet sein sollte, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Landkreis und der Beschaffung von Dokumenten ist nicht erkennbar. Der Antragsteller war stets für die Behörde erreichbar, ist nie untergetaucht und hat auch sonst nicht gegen behördliche Auflagen verstoßen. Aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt im Landkreis erfordern würden, sind nicht erkennbar.
VG Halle 1 A 395/07 HAL, U.v. 26.02.10
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2315.pdf, bestätigt durch OVG Sachsen Anhalt ST 2 L 44/10 U.v. 26.10.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2369.pdf (Revision zugelassen) Keine Gebühr für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für Geduldete. Die AufenthV enthält keinen Gebührentatbestand für einen schriftlichen Bescheid über eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs 5 AufenthG.
VG Berlin VG 19 K 144.12, U.v. 18.12.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2519.pdf, die Gebühr von 10€ für Verlassenserlaubnis ("Urlaubsschein") für Geduldete ist rechtswidrig, § 47 I Nr. 9 AufenthV ist nicht einschlägig, denn der normalerweise von der Behörde zu wählende für den Betroffenen günstigere Weg wäre ein gebührenfreier schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 VwVfG oder auch eine Bestätigung nach § 37 Abs 2 Satz 2 VwVfG.
Erlass Innenministeriumn Sachsen vom 14.12.05
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SMI_Gebuehr_Urlaubsschein.pdf
Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für asylsuchende und für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage im AufenthG, AsylVfG und AufenthV unzulässig.
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Anmerkung: Siehe auch Entscheidungen zu § 95 AufenthG zur Strafbarkeit von Residenzpflichtverletzungen für Ausländer mit Duidung und Entscheidungen zu § 57 ff. AsylVfG zur Residenzpflicht für Asylsuchende.
§ 61 AufenthG; § 56 AuslG - Kennzeichnung von Duldungen im Hinblick auf Ansprüche nach AsylbLG
VG Schleswig 44 B 36/99 v. 6.8.99, IBIS C1453 Die Ausländerbehörde wird verpflichtet, in der erteilten Duldung den Vermerk "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten" zu streichen. Es kann offen bleiben, ob der Stempel in der Duldung als eigenständiger Verwaltungsakt, als Nebenbestimmung oder lediglich als verwaltungsinterner Vermerk zu werten ist. Selbst wenn letzteres angenommen wird, entfaltet der Vermerk zumindest mittelbar die Rechtsfolge gekürzter Leistungen aufgrund § 1a Nr. 2 AsylbLG, denn die Sozialbehörden haben keine eigene ausländerrechtliche Fachkunde, und greifen insoweit uneingeschränkt auf die Fachkenntnisse der Ausländerbehörde zurück. So gesehen kommt dem "Verwaltungsinternum" jedenfalls faktisch bindende Wirkung zu.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch aus Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs zu. Denn für die hier gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erteilte Duldung sieht die gesetzliche Regelung keine Differenzierung in der Weise vor, wie sie der Vermerk enthält. Dergleichen findet sich allein in § 30 Abs. 3 AuslG. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig, das es dem Antragsteller in vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geht.
Im übrigen kommt hinzu, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung - wenn auch zögerlich - nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihm nach dem Interview in der liberianischen Botschaft kein Passdokument ausgestellt wurde, kann ihm nicht vorgehalten werden. Es mag sein, dass er hinsichtlich der Beschreibung des liberianischen Schulsystems falsche Angaben und hinsichtlich der nachgefragten Stammessprache keine Angaben gemacht hat. Dies mag Anlass für die Vermutung der Botschaftsmitarbeiter gewesen sein, der Antragsteller könne aus Nigeria oder Ghana stammen. Für die Entscheidung, ob der Antragsteller ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat, ist dies aber ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass die Entscheidung der Botschaft auf vielfältigen anderen Gründen beruhen kann, die im übrigen behördenbekannt sind. Abgesehen davon ist die Vollziehung der Abschiebung aus dem Bescheid des Bundesamtes ausgesetzt. Danach käme - ohne dass es der Feststellung der liberianischen Staatsangehörigkeit bedürfte - auch bereits im gegenwärtigen Verfahrensstand eine Abschiebung nach Nigeria in Betracht. Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass sich jedenfalls gegenwärtig nicht der Nachweis führen lässt, dass der Antragsteller zur Feststellung seiner Identität oder Herkunft nachweislich nicht mitwirkt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder gemacht hat.
OVG Schleswig 4 M 69/99 v. 20.9.99, InfAuslR 2000, 78; NVwZ-Beilage I 2000, 34; GK AsylbLG §1a OVG Nr. 7; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1486.pdf bestätigt die o.g. Entscheidung im Ergebnis als richtig. Die Kennzeichung von Duldungen mit dem Vermerk "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten" stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz (§ 5 Landesdatenschutzgesetz SLH) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) dar. Zwar ist gemäß § 79 Abs. 3 AuslG die Übermittlung dieser Information an das Sozialamt zulässig, dies ist jedoch auch durch direkte Mitteilung an das Sozialamt oder Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Sozialamt möglich. Der Eintrag der Information auf der Duldung wird zwangsläufig auch Dritten zur Kenntnis gegeben, da die Duldung beim Abschluss privatrechtlicher Geschäfte (z.B. bei Arztbesuchen) als Ausweis- und Legitimationspapier verwendet wird bzw. verwendet werden muss. Der Eintrag stellt daher ein unzulässige Speicherung von Daten dar.
Anmerkung: Im Ergebnis ebenso bereits VG Berlin 35 A 1423/95 v. 7.11.96, IBIS C1232 Ein Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig in die Heimat zurückzukehren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993), ist im Zusammenhang mit einer Duldung vom Gesetz nicht vorgesehen (§ 56 Abs. 3 AuslG).
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