§ 3 AsylbLG - Grundleistungen
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsniveaus nach § 3 AsylbLG
VG Freiburg - 4 K 163/94 -, B.v. 10.2.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1201.pdf, VBlBW 1994, 291: Sachleistungen nach §§1/ 3 AsylbLG im 1. Jahr des Asylverfahrens sind kein Verstoß gegen Art 1 Grundgesetz, ebenso VG Schleswig 13 B 141/93, B.v. 2.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1087.pdf und VG Braunschweig 4 B 4737/93, B.v. 27.5.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1088.pdf.
VG Braunschweig 4 A 4304/94, B.v. 19.9.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1089.pdf Leistungskürzungen nach § 3 AsylbLG gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sind kein Verstoß gegen Art. 1, Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz (Menschenwürde/Gleichheitsgrundsatz/Sozialstaatsprinzip). Der Antragsteller (Asylbewerber im 1. Jahr des Asylverfahrens) hat daher keinen Anspruch auf die wegen verfassungswidrigkeit des AsylbLG geltenden gemachten Differenzbeträge zu dem BSHG-Regelsätzen.
Die Höhe des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Existenzminimums ist nicht fixiert. Aus der Entscheidung des BVerfG zur Sozialhilfe als Maßstab des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums (BVerfG v. 25.9.92, BayVbl 1993, 17) folgt nicht, daß die Höhe der Sozialhilfe auch dem durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimum entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidungen des BVerwG zum Begriff des menschenwürdigen Lebens (BVerwG v. 22.4.70, BVerwGE 35, 178; BVerwG v. 12.4.84, BVerwGE 69, 146, BVerwG v. 13.12.90, BVerwGE 87,212) berufen, da das BVerwG in allen Fällen nur den in § 1 BSHG niedergelegten Begriff des menschenwürdigen Lebens ausgelegt hat.
Auch aus dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) folgt nicht der Anspruch auf Leistungen in einem bestimmten Umfang, zwingend ist lediglich die staatliche Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz (BVerfG v. 29.5.90, NJW 1990, 2869). Aus dem "Statistikwarenkorb" (info also 1994, 119) ergibt sich, daß ein um 90.- DM gekürzter Leistungssatz den Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz noch gerecht wird, ebenso aus der nach § 25 Abs. 2 BSHG bei Arbeitsverweigerung vorgesehenen Einschränkung der Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche.
Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) verbietet nur eine durch sachliche Unterschiede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sachliche Gründe sind beim AsylbLG jedoch gegeben wegen der Bedürfnissituation, die regelmäßig nur vorübergehenden und von kurzer Dauer ist, und weil für Ausländer kein Anreiz geschaffen werden soll, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, das die Leistungskürzung nur für das erste Jahr der Antragstellung gilt, und danach solche Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse gerichtet sind.
Landesverfassungsgericht Brandenburg VfGBbg 17, 18, 19/96, B.v. 21.11.96, NVwZ-Beilage 7/97, 49. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf Die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des OVG Brandenburg, die Sachleistungsgewährung nach § 2 AsylbLG für zulässig zu erklären, werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller werden darauf verwiesen, zunächst den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu durchlaufen. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen und nur bei solchen Grundrechtsverletzungen gelten, die für den Antragsteller "besonders massiv" und die hinzunehmen "ganz und gar unterträglich" wären - die Schwelle für einen solchen Ausnahmefall ist hier noch nicht überschritten (§ 45.2.2 VerfGGBbg).
Anmerkung: Das VfGBbg geht mit keinem Wort auf die Dauer dieses Hauptsacheverfahrens (mit 5 Jahren mindestens mußte gerechnet werden!) ein und auf die Tatsache, daß bis dahin die Asylverfahren der Antragsteller höchstwahrscheinlich längst beendet sein werden. Faktisch beinhaltet die Entscheidung des Verfassungsgerichtes eine Rechtsvereitelung aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens und der faktischen Unmöglichkeit einer rückwirkenden Barleistungsgewährung, unbeschränkten Gesundheitsversorgung und Wohnungsunterbringung.
OVG Niedersachsen 12 L 5778/96, ebenso 12 L 5709/96, Urteile v. 27.6.97; NVwZ-Beilage 1997, 95; GK AsylbLG vor § 1 OVG Nr. 2, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1265.pdf Der Kläger macht einen Differenzbetrag zwischen der Grundleistung nach dem AsylbLG und den Regelleistungen nach dem BSHG in Höhe von 90.- DM mtl. geltend, da durch die Leistungen nach AsylbLG und den Ausschluss der Möglichkeit ergänzender Leistungen nach dem BSHG das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum unterschritten sei.
Das AsylbLG i.d. F. vom 30.6.1993 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf das seit 1.6.97 geltende Änderungsgesetz zum AsylbLG ist vorliegend nicht einzugehen. Die Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG ist nach Art. 1.1 (Menschenwürde); Art 3.1 (Gleichheitsgrundsatz) und Art 20.1 (Sozialstaatsprinzip) GG zu messen. Angesichts der weiten Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus Art. 20 GG jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Erforderlich ist nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60). Für die Bemessung des steuerfreien Existenzminimums hat das BVerfG (a.a.O., S. 94; Beschluss v. 25.9.1992, BVerfGE 87, 153) die Leistungen des BSHG herangezogen und als Maß für das Existenzminimum den Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet. Das BVerfG hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Existenzminimum für denjenigen befasst, der in der Bundesrepublik verwurzelt ist, was auch daraus hervorgeht, dass das BVerfG in der Entscheidung vom 25.9.92 zum Existenzminimum auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige gerechnet hat, der ersichtlich nicht zu Sicherstellung des Existenzminimums jeden Hilfeempfängers erforderlich ist.
Zu fragen ist hier nicht nach dem Existenzminimum eines auf Dauer im Inland ansässigen Hilfebedürftigen, zu bemessen ist das Existenzminimum desjenigen, der sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt ist für den im AsylbLG bezeichneten Personenkreis typisch. Das Existenzminimum dieses Personenkreises durfte der Gesetzgeber von Verfassung wegen unterhalb des Maßes festlegen, das das BSHG bezeichnet.
Von dieser Würdigung geht auch das BVerwG aus (BVerwG vom 14.3.1985 BVerwGE 71, 139; BVerwG vom 26.9.1991, BVerwGE 89, 87). Art 16 GG a.F. verbiete es nicht, Leistungen für Asylbewerber niedriger zu bemessen, zumal auch das BSHG vorsehe, Hilfeleistungen gemäß §§ 25, 29a und 64 BSHG a.F. auf das Unerlässliche zu beschränken. Ferner dürfe (Urteil vom 26.9.1991) die Hilfe auch nach dem Lebensstandard im Heimatland des Asylbewerbers bemessen werden. In den entsprechenden Ländern ist typischerweise der Lebensstandard niedriger als in Deutschland.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesetzgeber für den Personenkreis den Bedarf an sozialer Integration niedriger bemessen darf als im BSHG, da die soziale Integration dieser Personen von Verfassung wegen nicht zu gewährleisten ist. Die Regelsätze nach BSHG enthalten einen erheblichen Anteil zur Sicherung des sozialen Existenzminimums (LPK-BSHG § 22 Rn 47ff.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Personenkreis des AsylbLG hätte andersartige Bedürfnisse, wie etwa Aufwendungen zum Kontakt mit dem Heimatland, sowie Aufwendungen für Behördengänge und Rechtsberatung, die teilweise den Bedarf eines im Inland ansässigen Hilfeempfängers überstiegen. Diese Aufwendungen muss der Gesetzgeber nicht berücksichtigen, denn die Leistungen nach AsylbLG sind nicht dafür bestimmt, Aufwendungen für die Rechtsberatung zu decken, auch ist es aus Gründen der Existenzsicherung nicht erforderlich, umfangreichen Kontakt zu ihrem Heimatland aufrechtzuerhalten, dass die Ausländer nach ihren Angaben als Verfolgte verlassen haben.
Der Entstehungsgeschichte des AsylbLG ist zu entnehmen, dass die Leistungen als ausreichend angesehen wurden, der Menschenwürde gerecht zu werden (BT-Drs. 12/4451 S. 6). Abzustellen ist auf den vorübergehenden Aufenthalt, eine weitergehende Angleichung erfolgt nach längerem Aufenthalt, weil dann Bedürfnisse anzuerkennen sind, " die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration ausgerichtet sind" (BT-Drs. 12/5508 S. 15).
Legt man mithin zugrunde, dass der Lebensstandard im Heimatland und der geringere Bedarf an sozialer Integration bewirkt, dass das Existenzminimum der nach AsylbLG Leistungsberechtigten unter dem Existenzminimum nach BSHG liegt, ist das im AsylbLG gefundene Maß von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Durch das AsylbLG ist auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil wie dargelegt zwischen beiden Gruppen Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
BVerwG 5 B 90.97 v. 29.9.98; BVerwG 5 B 82.97 v. 29.9.98, NVwZ 1999, 669; FEVS 1999, 97; GK AsylbLG vor § 1 BVerwG Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1266.pdf; Asylmagazin 01/1999 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den o.g. Beschluss des OVG Nds. wird zurückgewiesen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1, 3, 6 und 9 AsylbLG F. 1993. Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1, Art 20 GG) ein Existenzminimum dergestalt garantiert ist, dass es Aufgabe des Staates ist, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Zu Unrecht meint der Kläger, dieses Existenzminimum werde konkretisiert durch die Regelsatzleistungen des BSHG, weshalb die geringeren Leistungen des AsylbLG verfassungswidrig seien. Zwar ist nach der Rspr. des BVerfG Maßgröße für das einkommenssteuerrechtliche Existenzminimum der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dabei betont das BVerfG aber die Abhängigkeit von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und stellt insbesondere klar, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, den in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf einzuschätzen. Daraus und aus den oft geänderten Regelsatzhöhen wird deutlich, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt, berechnet auf Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen, nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden darf.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Nach § 6 AsylbLG durften sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich waren. Unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, ist entscheidend, dass die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen ausreichend bemessen sind. Diese Einschätzung des Gesetzgebers hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
OVG NRW 12 A 64/00, B.v. 28.05.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2496.pdf NVwZ-Beilage I 2002, 114; ZFSH/SGB 2002, 620; FEVS 2003, 90; GK AsylbLG § 6 OVG Nr. 5 Der 17jährige Antragsteller macht über die ihm für einen Haushaltsvorstand gewährte Leistung von360.- DM hinaus einen zusätzlichen wachstumsbedingten Ernährungsbedarf geltend, wie ihn auch die Systematik der BSHG-Regelsätze für die Altersstufe 14 - 17 Jahre ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG 5 C 55/92, U.v. 15.12.94, FEVS 45, 401). Das AsylbLG gewähre ihm insoweit nicht das verfassungsrechtlich Gebotene.
Das OVG lehnt den Antrag ab, da das AsylbLG mit § 6 eine Auffangvorschrift enthält, die den verfassungsrechtlichen Bedenken die Grundlage entzieht. Entscheidend sei, ob der Antragsteller aufgrund gerade seiner individuelle körperlichen Verfassung einen zusätzlichen Ernährungsbedarf habe, dies sei jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
OVG Bremen OVG S3 A 272/07, U.v. 23.09.09, InfAuslR 2010, 170 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2320.pdf
Eine Verletzung des soziokulturellen Existenzminimums wegen unzureichender Leistungen nach § 3 AsylbLG setzt eine differenzierte Darlegung nicht gedeckter Bedarfe voraus. Dabei sind Leistungen nach § 6 AsylbLG in die Betrachtung mit einzubeziehen. Das AsylbLG ist daher verfassungskonform (ARt 1, 3 GG, EMRK), Vorlage ans BVerfG wird abgelehnt.
Mangels Darlegung von Bedarfen nach § 6 AsylbLG wurde die Klage der seit 1998 in Deutschland lebenden, zeitweise anerkannten Flüchtlinge aus dem Kosovo mit AE nach § 25 V auf Leistungen nach § 2 AsylbLG abgewiesen, da wegen früherem Leistungsbezugs nach BSHG und nach SGB II bzw. wg. Lebensalter der Kinder (vgl. dazu die Rspr. BSG) die Vorbezugszeit von 48 Monaten noch nicht erfüllt ist.
LSG Hessen L 6 AS 336/07, B.v. 29.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2337.pdf Vorlagebeschluss zum BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 bis 3 und des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, insbesondere zur Vereinbarkeit mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip). Ausführlich begründete Vorlage, die dazu führte, dass das BVerfG am 09.02.10 die ALG II Regelleistung und das Sozialgeld für verfassungswidrig erklärte.
BVerfG 1 BvL 1/09, U.v. 09.02.10, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html, zu Vorlagebeschlüssen LSG Hessen L 6 AS 336/07 v. 29.10.08, sowie BSG B 14 AS 5/08 R v. 27.01.09 und BSG B 14/11b AS 9/07 R v. 27.01.09. Die Regelleistungen nach SGB II sind nicht verfassungsgemäß. Leitsätze:
"1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."
LSG BaWü L 7 AY 3482/09 B, U.v. 30.04.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2321.pdf, mit Anmerkung Armborst / Berlit, info also 2010, 180 ff. PKH für Klage wegen Verfassungswidrigkeit der Beträge nach § 3 AsylbLG unter Bezugnahme auf BVerfG , U.v. 09.02.10 zur Verfassungswidrigkeit der Alg2 Regelleistungen.
LSG NRW L 20 B 3/09 AY ER, B.v. 31.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2331.pdf
Mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG v. 09.02.10 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sieht das Gericht es als notwendig an, eine Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Eilverfahren bereits dann vorzunehmen, wenn der Anordnungsanspruch zweifelhaft und jedenfalls nicht deutlich ausgeschlossen erscheint und keine sonstigen besonders wichtigen Gründe des Einzelfalls dagegen sprechen.
LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG, vgl. Pressemeldung www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/28_07_2010/index.php
Das LSG NRW hält die Beträge nach § 3 Abs 2 AsylbLG (hier: für einen Alleinstehenden) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Das BVerfG hat nun zu prüfen, ob die Beträge verfassungskonform sind. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach SGB II/XII um 31 % unterschritten sind. Die Beträge wurden zudem von vorneherein willkürlich festgelegt worden. Die Bundesregierung konnte dem LSG trotz mehrfacher Nachfragen nicht darlegen, weshalb seit 1993 niemals eine Anpassung der Beträge an die Preissteigerung vorgenommen wurde.
§ 3 AsylbLG entspricht deshalb nicht den Anforderungen des zu den ALG-2-Regelsätzen ergangenen BVerfG-Urteils vom 09.02.10 www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html an die aus Art 1 und 20 Grundgesetz (Menschenwürde, Sozialstaat) abzuleitenden Anforderungen bei der Festlegungen der Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Der aus dem Irak stammende Kläger lebt seit 2003 in Deutschland. Er wird nach Ablehnung seines Asylantrags aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen geduldet. Infolge der Verlängerung der Wartefrist des § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate und des BSG-Urteils vom 17.06.08 zur Umsetzung dieser Fristverlängerung hatte das Sozialamt Eschweiler die Leistungen des Klägers, der bereits seit 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhielt, vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 erneut auf das Niveau des § 3 AsylbLG gekürzt, um so die auf 48 Monate verlängerte Wartefrist zu erfüllen. Die mangels Übergangsregelung vorgenommene Kürzung hält das LSG grundsätzlich für rechtens.
Anmerkung: Das LSG hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Leistungen nach AsylbLG für Kinder ausreichend sind, und ob auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ins AsylbLG einbezogen werden dürfen - der vorliegende Fall gab dazu keinen Anlass. Ggf. wären daher in entsprechenden Fällen weitere Vorlagebeschlüsse anzustreben.
LSG NRW L 20 AY 47/10 B ER RG, B.v. 04.08.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2350.pdf Leistungen nach § 3 AsylbLG, da trotz langjährigem Aufenthalt die Frist des § 2 AsylbLG wg. Vorbezugs von Leistungen nach BSHG nicht erfüllt ist. Im Eilverfahren wg. verfassungswidrig unzureichender AsylblG-Leistungen ist das LSG insoweit an den Gesetzeswortlaut des AsylbLG gebunden und kann den Fall dem BVerfG nicht vorlegen. Dies können im Eilverfahren nur die Kläger selbst tun, § 32 BVerfGG.
LSG NRW L 20 AY 1/09, B. v. 22.11.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2356.pdf
Vorlagebeschluss an das BVerfG: Die Höhe der Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs 1 und 2 AsylbLG für ein 6jähriges und ein 7jähriges Kind ist verfassungswidrig (wie LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf).
LSG Hessen L 4 AY 10/11 B ER B.v. 13.12.2011 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2424.pdf Die mögliche Verfassungswidrigkeit von § 3 AsylbLG rechtfertigt keine einstweilige Anordnung. Die Gewährung höherer Leistungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
SG Mannheim S 9 AY 2678/11 ER, B.v. 10.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf Wegen verfassungwidriger Leistungshöhe für alleinstehenden Asylsuchenden zusätzlich zu den bereits nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen weitere 65,51 € monatlich als Darlehen.
Das Gericht legt den Hartz IV Regelsatz zugrunde, rechnet den Anteil für in der Gemeinschaftsunterkunft bereiten Hausrat und Energie herraus, und spricht im Hinblick auf die vorläufige Regelung im Eilverfahren dem Kläger vorerst die Hälfte der verbleibenden Differenz AsylbLG - Hartz IV zu. Die Stadt Heidelberg wurde verpflichtet, dem Asylbewerber über den im AsylbLG festgelegten Satz hinaus weitere € 65,51 monatlich als Darlehen zu gewähren.
Sinngemäß ebenso für eine Familie mit vier Kindern SG Mannheim S 9 AY 2790/11 ER, B.v. 13.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SG-Mannheim_AsylbLG_verfassungswidrig_130911.pdf, aufgehoben durch LSG BW 27.10.11 – L 7 AY 3998/11 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2362.pdf.
Anmerkung
Der durch das LSG aufgehobenen Beschluss des SG Mannheim setzte als erster seiner Art ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrig festgesetzen Asylbewerberleistungen und machte deutlich, dass auch Asylbewerber das Recht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums haben.
Obwohl seit Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 die Preise um gut 34 % gestiegen sind, wurden die Beträge entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG nie an die Preisentwicklung angepasst, vgl. www.destatis.de > Preise > Verbraucherpreisindizes > Tabellen > Monatswerte. Der Verbraucherpreisindex betrug im November 1993 83.8 und im März 2012 112,6. Das ergibt eine Steigerung um 34,37 %.
Die Bundesregierung verschleppt dennoch weiterhin die längst überfällige Anpassung der Leistungssätze, obwohl sie spätestens seit November 2010 selbst die Sätze als verfassungswidrig ansieht, vgl. die u.g. Antworten der Bundesregierung zum AsylbLG. Sie geht auch im August 2011 mit keinem Wort auf die Frage ein, weshalb die Beträgeanpassung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG zum 1.1.2011 ausblieb, welche Anpassung das BMAS zum 1.1.2012 plant, und nach welcher Methode die Bedarfe künftig ermittelt werden sollen. Man werde mit den Ländern sprechen lautet die Antwort.
Diese und frühere ausweichende Antworten der Bundesregierung zum AsylbLG:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BMAS_AsylbLG_Gesammeltes_Nichtstun.pdf
Siehe zudem die Antworten der Bundesregierung auf BT-Drs 17/979 und BT-Drs. 17/3660
BVerfG Urteil vom 18.07.12, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2503.pdf, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind verfassungswidrig. Die Höhe der Grundleistungen wurde vom Gesetzgeber nicht realitätsgerecht ermittelt und begründet. Bis heute wurden keine nachvollziehbaren Berechnungen vorgelegt. Anders als die Hartz-IV-Regelsätze sind die seit 1993 unveränderten Beträge nach § 3 AsylbLG auch evident unzureichend.
Art. 1 Abs. 1 GG garantiert in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Anspruch umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Grundrecht umfasst auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.
Ein verfassungskonformes Leistungsniveau ist - entgegen der im Vorlageverfahren vom 8. Senat des Bundessozialgerichts vorgelegten Stellungnahme (BSG B 8 AY 2/10 S v. 5.11.2010, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BSG_asylblg.pdf, dazu kritisch Rothkegel, Das Sachleistungsprinzip des AsylbLG vor dem Bundesverfassungsgericht, ZAR 2011, 90) - auch nicht durch individuell zu beantragende aufstockende Leistungen nach § 6 AsylbLG erreichbar.
Das BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Eine konkrete Frist setzt das BVerfG hierfür nicht.
Das BVerfG ordnet wegen der evident unzureichenden Leistungen bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung an. Rückwirkend ab 1.1.2011 sind gemäß § 3 AsylbLG Leistungen in Höhe der Regelbedarfe nach RBEG bzw. SGB II/XII zu erbringen, soweit über die Leistungszeiträume noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Die Anwendung des § 44 SGB X auf Nachzahlungansprüche schließt das BVerfG dabei für Zeiträume bis 31.07.2012 aus.
Da laut § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AsylbLG - anders als nach SGB II/XII - zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen die notwendigen Kosten für Hausrat zu übernehmen sind, womit anders als nach SGB II/XII auch Beihilfen für den laufenden Ergänzungsbedarf beansprucht werden können, werden die Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 AsylbLG im Verhältnis zu den Regelsätzen nach SGB II/XII jeweils um die in §§ 5 und 6 RBEG genannten Beträge für Hausrat (Abteilung 5 EVS "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände") gekürzt.
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Anmerkung: Kommentare, Tabellen, Ländererlasse, Anträge und Tipps zum BVerfG-Urteil: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html
SG Altenburg S 21 AY 3362/12 ER, B.v. 11.10.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1209.pdf Die Kürzung nach § 1a AsylbLG wird aufgehoben und Leistungen nach § 3 AsylbLG nach der Übergangsregelung des BVerfG-Urteils vom 18.07.12 zum Existenzminimum nach dem AsylbLG zugesprochen. Das Existenzminimum gemäß Art. 1 und 20 GG darf nicht unterschritten werden, auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG kommt es daher nicht an. § 1a sieht keine prozentuale Kürzung, sondern die Einschränkung auf das unabweisbar Gebotene vor, diese Vorschrift ist verfassungskonform auszulegen gemäß BVerfG-Urteil zum AsylbLG.
SG Lüneburg S 26 AY 4/11 U.v. 25.10.12 Leistungen nach § 3 AsylbLG rückwirkend ab 01.01.2011 nach der Übergangsregelung des BVerfG-Urteils v. 18.07.12, obwohl möglicherweise die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG gegeben sind. Nach dem BVerfG-Urteil steht fest, dass bereits die Grundleistungen nicht das Existenzminimum abdecken und evident unzureichend sind. Dies dürfte für die gekürzten Leistungen, die noch geringer und eine Variante der Grundleistungen sind, erst recht gelten. In diesem Fall führte dies ferner zu einer dauerhaften Sanktionierung und dauerhaften Unterdeckung des Existenzminimums der Kläger, was sie in ihren Grundrechten gemäß Artikel 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG verletzen dürfte.
Anmerkung: Nicht nachvollziehbar ist, dass die Ausländerbehörde der bereits 1994 eingereisten Familie mit fünf hier aufgewachsenen, davon vier in Deutschland geborenen Kindern noch immer nur Duldungen erteilt und sie damit von normaler gesellschaftlicher Teilhabe ausgrenzt.
Materialien und Infos:
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Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch die unter "§ 2 AsylbLG - Verfassungsmäßigkeit und Dreijahresfrist" aufgeführten Entscheidungen sowie den unter "§ 6 AsylbLG - Eingliederungshilfen für Behinderte" angeführten Beschluss des VG Augsburg.
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Classen, Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 07.02.2011, www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung > Asylbewerberleistungsgesetz
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Classen/Kanalan, Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG, info also 2010, 243, www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_10_06.pdf
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Rothkegel, Ein Danaergeschenk für den Gesetzgeber. Zum Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, ZFSH/SGB 2010, 129
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Kingreen, Schätzungen „ins Blaue hinein”: Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz, NVwZ 2010, 558
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Armborst / Berlit, info also 2010, 181, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, B. v. 30.04.2010, L 7 AY 3482/09 B, PKH für Verfassungsbeschwerde gegen AsylbLG, mit,
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Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimum für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, ZFSH 2010, S. 269 ff.
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Haedrich, Das AsylbLG, das Existenzminimum und die Standards der EU-AufnahmeRL, ZAR 2010, S. 227 ff.
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Wahrendorf, Gibt es ein Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums?, Sozialrecht Aktuell, 2010, S. 90 ff.
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Vogt, Das neue Grundrecht - was bringt es tatsächlich?, Sozialrecht Aktuell 2010, S. 93 ff.
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Rothkegel, Konsequenzen des „Hartz IV“-Urteils des BVerfG für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Leistung nach dem AsylbLG, ZAR 2010, voraussichtlich Heft 11
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Stellungnahmen von Verbänden und Kirchen zum verfassungwidrigen AsylbLG:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521
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