Gericht bvwg entscheidungsdatum



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3. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen – nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014 gibt es derzeit noch ca. 94.000 Häftlinge, ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2002 (215.000). Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie unverhältnismäßig starke Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.
Die Ukraine hat sich zu einem wichtigen Transitland von Migranten aus Asien und den GUS-Staaten entwickelt. Die Zustände in den Aufnahmelagern haben sich verbessert, entsprechen aber noch nicht überall den dafür geltenden Standards. Nach Auskunft des Staatlichen Migrationsdienstes bewegt sich die Zahl der Asylanträge im niedrigen vierstelligen Bereich (2010: 1.500; 2011: 890; 2012. 1.860; 2013:

1.310; 2014: 1.173; 2015: 630; Stand: 30. Juni 2015). Hauptherkunftsländer waren Afghanistan (35%), Somalia (11%), Syrien (9,5%) und Irak (4,1%). In der Hauptsache handelt es sich bei den Antragstellern um geschleuste irreguläre Migranten.


Am 14.12.2015 wurde ein neues Migrant Accommodation Center in Martynivske (Oblast Mykolajiw, etwa 400 Kilometer südlich von Kiew) eröffnet. Die Langzeiteinrichtung für irreguläre Migranten wurde unter finanzieller Beteiligung der EU errichtet, die durch verschiedene Programme das ukrainische Flüchtlingsmanagement finanziell unterstützt. Aufnahme bzw. Unterbringung von Ausländern erfolgt anhand der ausländerrechtlichen Einordnung in zwei unterschiedlichen Einrichtungstypen: Einerseits Aufenthaltseinrichtungen für sich unerlaubt aufhaltende Ausländer und Staatenlose mit Überwachung in Tschernihiw und Wolyn (Gebiet Luzk). Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attestierte dem Aufnahmezentrum in Wolyn annehmbare Lebensbedingungen. Ein Zentrum in Donezk soll im Laufe der dortigen Kämpfe zerstört worden sein. Andererseits gibt es Aufnahmestellen für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen in Jahodyn (Gebiet Kiew), Odessa und im Gebiet Transkarpatien. Die Aufnahmekapazität in diesen modern eingerichteten Zentren soll bei jeweils 200 Personen liegen. Zu angeblichen Misshandlungen von Flüchtlingen durch Aufsichtspersonal liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Der UNHCR hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatern sollten mit Behutsamkeit ("caution") erfolgen.
Die Ukraine ist für die illegale Migration von Drittausländern aus Asien und dem Nahen Osten in Richtung Westeuropa von zunehmender Bedeutung. Die illegalen Grenzübertritte werden häufig durch Schleusernetzwerke organisiert. Die landesweite Ermittlungsarbeitet konzentriert sich dabei auf den Nachweis operierender Schleuserorganisationen. Nur ein geringer Teil der migrationsrelevanten Feststellungen werden an den Westgrenzen zu den EU und Schengenstaaten getroffen. Die West- und Schengen-Außengrenzen - hier die Grenzdienstinspektion Lemberg (Polen), Tschop (Dreiländereck Ukraine-Ungarn-Slowakei), Ushgorod (Slowakei) sowie Tysa (Ungarn) - bleiben jedoch Schwerpunkte relevanter Feststellungen im Bereich der Ausschleusungen über die grüne Grenze.
Bis zum Abschluss der Strafverfahren bleiben irreguläre bzw. geschleuste Migranten in Einrichtungen zur vorläufigen Aufnahme, die sie häufig bald verlassen. Nachdem es lange Zeit so aussah, als verhindere der Ukraine-Konflikt den Transit für irreguläre Migranten, scheinen sich die Schleuser mit den Verhältnissen arrangiert zu haben. Vor allem Personen aus Asien werden weiterhin über Russland (insbesondere über die unter ukrainischer Kontrolle stehenden Oblaste Charkiw und Sumy) auf dem Weg durch die Ukraine nach Europa geschleust. Die Ostukraine wird dabei aus Sicherheitsgründen von der unorganisierten irregulären Migration eher gemieden, wogegen gut vernetzte Schleuserorganisationen sie sogar bevorzugen. Für die Schleusung von Migranten aus Zentralasien oder dem Nahen Osten sollen inzwischen Zahlungen zwischen 10.000 und 15.000 US-Dollar geleistet werden. Neben meist ausweislosen irregulären Migranten aus Afghanistan, Somalia und Syrien wird auch vielen russischen Staatsangehörigen an den unterschiedlichen Grenzübergangsstellen die Einreise in die Ukraine häufig verwehrt.
Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.
IV. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
1.1 Grundversorgung
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.
die ukrainische Währung Hrywnja (UAH) verlor von Anfang 2014 bis Frühjahr 2015 etwa die Hälfte ihres Außenwerts, in kurzfristigen Spitzen auch deutlich mehr. Seither ist der Wechselkurs weitgehend stabil (Anfang Dezember 2015 bei gut 25 Hrywnja pro Euro, knapp 24 Hrywnja zum Dollar). Die Inflation bleibt jedoch hoch: sie lag 2015 in der Spitze bei knapp 60%, soll zum Jahresende bei ca. 50% liegen und 2016 auf 12% zurückgehen (IWF und Nationalbankprognose). Der gesamtukrainische, sektorübergreifende Durchschnittslohn betrug Mitte 2015 3.870 UAH (bei starken sektoralen und regionalen Unterschieden); die Durchschnittsrente dürfte bei weniger als der Hälfte dieses Betrags liegen. Die Realeinkommen der Bevölkerung sind 2015 im deutlich zweistelligen Bereich zurückgegangen. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es alten Menschen kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt infolge der Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden Probleme von Unternehmen und Staat gewisse Lohn- und Gehaltsrückstände (derzeit etwa 5% der monatlichen Lohnsumme), aber so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.
1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland
Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2015 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) neun rückkehrende Fachkräfte gefördert.
1.3 Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.
2. Behandlung von Rückkehrern
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
3. Einreisekontrollen
Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllen-der Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt. Die Ukraine stellt seit dem 01.01.2016 einen neuen Personalausweises im Kartenformat aus. Im Zeitraum von fünf Jahren wird die neue ID-Karte den "historischen" sog. Nationalpass (Inlandspass) ablösen. Antragsberechtigt sind ukrainische Staatsangehörige ab 14 Jahren.
4. Abschiebewege
Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
V. Sonstige Erkenntnisse
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine:

Tumorbehandlung vom 12.08.2015


Der Bf. befindet sich nach erfolgter Blasentumorresektion in medizinischer Behandlung. Als weitere Therapiemaßnahmen wurden regelmäßige Zystoskopiekontrollen empfohlen.
1. Sind aktuell Tumorbehandlungen in der Ukraine möglich?
2. Welche Spitäler kommen dafür in Frage?
3. Werden die Kosten für sozial Bedürftige Personen in der Praxis von der Krankenversicherung getragen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Da es sich um eine medizinische Anfrage handelt, wurden eine Verfügbarkeitsanfrage und eine Zugänglichkeitsanfrage an MedCOI gestartet.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Behandlungen in der Ukraine grundsätzlich verfügbar sind. Zystoskopien können, nach Untersuchung durch einen dortigen Arzt, zumindest in einem genannten öffentlichen Krankenhaus kostenlos durchgeführt werden. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich daraus keine Garantien ableiten lassen, dass der konkrete Bf. die Behandlung auch tatsächlich erhalten würde und dass sie in seinem Fall auch wirklich kostenlos wäre.
Einzelquellen:
MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Möglich sind Fragen zu Verfügbarkeit (Availability), Zugänglichkeit (Accessibility) und generelle MedCOI (general). Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen, die sich dabei als Recherchewerkzeuge internationaler Firmen für medizinische Dienstleistungen mit Büros in mehreren Ländern, Expertenkontakten und den Ergebnissen eigener Fact Finding Missions bedienen.
MedCOI berichtet am 11.6.2015, dass in der Ukraine folgende Behandlungen verfügbar sind: zystoskopische Kontrollen; stationäre und ambulante (Folge ) Behandlung durch einen Onkologen; sowie stationäre und ambulante (Folge ) Behandlung durch einen Urologen. Und zwar in den im Zitat genannten öffentlichen und/oder privaten medizinischen Einrichtungen.
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MedCOI (11.6.2015): BMA 6859
Bezüglich der Zugänglichkeit der Behandlungen berichtet MedCOI am 13.7.2015, dass gemäß Verfassung ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen haben. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert und sieht den Zugang zu unbegrenzter kostenloser Betreuung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vor. Nicht enthalten sind Medikamente, welche Patienten auf eigene Rechnung kaufen müssen. Aber bei Angehörigen sogenannter vulnerabler Gruppen und bei Patienten mit bestimmten schweren Erkrankungen, wird auch die ambulante Medikation übernommen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Ukraine sind die Gesundheitsleistungen aber unzureichend finanziert und die Regierung hat mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten Leistungen einzuschränken. Es wurde eine Liste von Leistungen erstellt, für welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung, etc.) eine Gebühr verlangen können. Betroffen sind nicht lebensnotwendige Leistungen. Andererseits hat die ukrainische Regierung das "Programm für die Bereitstellung staatlich garantierter kostenloser Krankenversorgung für ukrainische Bürger" angenommen. Die kostenlosen Dienste des Programms umfassen: Notversorgung, ambulante Versorgung in Polikliniken, stationäre Versorgung bei akuten Erkrankungen und Notfällen, Notfall-Zahnbehandlung, Erste Hilfe für die ländliche Bevölkerung, spezialisierte Sanatorien für Behinderte und Kinder und medizinische Versorgung in Waisenhäusern. Die Entscheidung, welche der Leistungen tatsächlich kostenlos erfolgen, obliegt aber dem Gesundheitsdienstleister selbst. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu:

offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen.


Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, Diagnoseeinrichtungen (stationäre und ambulante) und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen.
Zum konkreten Fall berichtet die lokale Auskunftsperson von MedCOI, dass die Behandlung in der Onkologie des Lisod Israeli Oncology Hospital, einer privaten Anlage südlich von Kiew, 15.000 UAH kostet. Dies beinhaltet eine Zystoskopie und Beratung durch einen Urologen und einen Onkologen. Der Patient muss für die Behandlung selbst bezahlen. Im öffentlichen Sektor kann der Patient die Behandlung im Kiev City Oncology Center oder National Cancer Institute erhalten. Zystoskopien sind dort kostenlos, aber eine vorherige Untersuchung durch einen Onkologen ist erforderlich. Die Auskunftsperson fügt jedoch hinzu, dass angesichts der gegenwärtigen Umstände in der Ukraine, die Behandlung und Sicherstellung qualitativer Versorgung im öffentlichen Sektor schwierig sein könnte.
Under the Constitution, Ukrainian citizens are entitled to a comprehensive guaranteed package of healthcare services, provided free of charge at the point of use. The country does not implement a contributory national social health insurance scheme. The system is financed by general taxation and declaratively provides access to unlimited free care in publicly owned healthcare facilities. It does not include medicines, which patients have to purchase on their own account. But, people belonging to so-called vulnerable groups and patients with socially significant or very serious diseases are entitled to benefits that cover outpatient medicines.
Because of the economic situation, the commitment to free healthcare services has not been backed by sufficient financing and the government has made several attempts to limit the guaranteed package of free healthcare. A list of services was adopted for which state healthcare facilities could ask a fee, to be paid in full by the patient or a third party (Voluntary Health Insurance (VHI) mechanisms, such as private health insurance, sickness funds and credit unions). According to the authors of the Ukraine Health System Review, it concerns treatments that are elective and not life-threatening. The government also approved the ‘Programme for Providing the Citizens of Ukraine with Free Health Care Guaranteed by the State’. The free services of this programme include:

emergency care, outpatient polyclinic care, inpatient care for acute conditions an emergencies, emergency dental care, first aid for the rural population, specialized sanatoria for disabled people and children, medical care for children in orphanages. However, it is left up to the healthcare provider to decide which services will be free of charge and which ones require payment. For the authors of the Ukraine Health System Review, this has led to a lack of transparency in the system, which has contributed to an increase in already existing informal payments. There is no clear line between free and paid medical services. Out-of pocket payments have reached 42,3% of total health expenditure in 2012 and they are increasing in all main forms of spending: official service charges, medicines and medical product charges, as well as informal payments.


Private medical treatment and private health insurance are also available, especially in the urban centers. The costs of their services are expensive, but the quality is often higher than those provided in public hospitals. The private sector is small and consists mostly of pharmacies, diagnostic facilities (inpatient and outpatient) and privately practicing physicians. According to the Medcoi Country Fact Sheet consultation fees vary in the private sector between 180 UHA (for a GP) and 210 UHA (for a specialist).
VHI does not play a significant role and accounts for 2% of private healthcare expenditure. Employers buy VHI policies on behalf of their employees as part of the social benefits package. Individual VHI policies are usually bought by people who have existing health problems in order to reduce the cost of treatment relative to direct payments for medical services; to get a higher level of comfort when being treated; or to avoid waiting lists for services where demand outstrips supply. However, the companies decide themselves upon the eligibility criteria and levels of premiums. In general, elderly people (60-70 years) and persons with a high-risk due to a pre-existing condition such as cancer, TB, diabetes, HIV are excluded. The insurance company ‘Naftagazstrakh’ is the major player in the VHI market and its premiums are among the lowest. In 2011 the premium was 600 UHA for a year. The insurance covers outpatient and inpatient care in general and specialized facilities. Sickness funds, a form of non-commercial VHI, seek to reduce out-of-pocket spending on pharmaceuticals for their members. In 2013 they covered 1,4% of the population. Individuals as well as work collectives, enterprises, facilities and organizations can make voluntary contributions for themselves or their workers. The monthly contribution for the members of the Zhitomir oblast Sickness fund, for example, were 25 UHA in 2013, and members were guaranteed unlimited cover for medicines on the Essential Medicines List and full or partial coverage for necessary laboratory or instrumental diagnostic tests.
Case-related information:
According to our contact person, treatment in the Lisod Israeli Oncology Hospital, a private facility south of Kiev, costs 15.000 UAH. This includes a cystoscopy and a consultation by a urologist and an oncologist. The patient has to pay for the treatment himself.
In the public sector, the patient can receive treatment in the Kiev City Oncology Center or the National Cancer Institute. Cystoscopies are free of charge, but a prior assessment with an oncologist is required. However, our person of contact adds that, given the current circumstances in Ukraine, treatment and continuity in qualitative care in public sector might be more difficult to ensure and/or guarantee.
MedCOI (13.7.2015): BDA 6152
2. Beweiswürdigung:
Die BF konnten im Verfahren abgesehen von BF3, der seinen Führerschein vorlegte, zwar keine Dokumente zu ihrer Identität vorgelegen, da diese im Zuge der Ausreise verlorengegangen sein sollen, wurde jedoch eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt, die die Identität, Staatsangehörigkeit und Wohnverhältnisse im Herkunftsstaat bestätigt hat.
Es war demnach von der geklärten Identität der Beschwerdeführer auszugehen.
BF1 und BF2 leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
BF1 erklärte in der Beschwerdeverhandlung, gesund zu sein (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
BF2 führte lediglich altersentsprechende Krankheiten – Bluthochdruck, erhöhter Cholesterin, eine zu sehr schließende Herzklappe – an. Sie gab an, nicht näher bekannte Medikamente zu nehmen und konnte auf Aufforderung auch keine medizinischen Befunde vorlegen. Sie meinte, ihre Befunde nicht mitgenommen zu haben. Sie sei bei einem Internisten in Behandlung und habe zuletzt im Jänner ein 24-h-EKG gemacht (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon, dass BF2 infolge der Verhandlung keine medizinischen Befunde über schwerwiegende Erkrankungen vorgelegt hat, geht aus ihrem Vorbringen lediglich hervor, an altersentsprechenden Erkrankungen zu leiden. Ein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf hat sich nicht ergeben.
BF3 hat sich in Österreich am 31.01.2017 einer Operation (Prostatakrebs) unterzogen. Dahingehend wurden medizinische Befunde des behandelnden Urologen und des operierenden Krankenhauses übermittelt.
BF3 hat sich vom 30.01.2017 bis 06.02.2017 in stationärer Pflege befunden. Abgesehen von der Operation an der Prostata ist im Kurzarztbrief als Diagnose Bluthochdruck vermerkt, wobei BF3 dies schon vor dem BFA in seiner Einvernahme erwähnt hat. Im Kurzarztbrief wurden Medikamente bei Bedarf bzw. eines für vier Wochen verschrieben. Die Klammerentfernung für den 10.02.2017 beim Hausarzt sowie eine Befundbesprechung an der urologischen Ambulanz am 20.02.2017 wurden ebenso im Kurzarztbrief erwähnt. Darüber hinaus wurde der Beginn eines Beckenbodentrainings vereinbart. Zuletzt wurde ein Kontrolltermin an der urologischen Ambulanz am 08.05.2017 vereinbart. In der Beschwerdeverhandlung wurde BF1 umfassend zum Gesundheitszustand von BF3 befragt, in der Folge wurden trotz gewährter Möglichkeit zur Stellungnahme keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt, weshalb vom Erfolg der Operation auszugehen war. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen haben sich im Übrigen bloß vorübergehende medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Operationsnachbetreuung ergeben.
Dies ist auch den Ausführungen von BF1 in der Beschwerdeverhandlung zur Erkrankung von BF3 zu entnehmen:
Befragt, wie es ihrem Vater heute gehe und welche therapeutischen Maßnahmen nach der Operation vorgeschlagen worden seien, meinte BF1, dass ihr Vater Tabletten und Spritzen bekommen würde. Eine Chemotherapie sei bislang nicht angeordnet worden. Am 20.02.2017 habe BF3 einen Kontrolltermin. Für den 08.05.2017 sei eine weitere Vorstellung bei der urologischen Ambulanz betreffend PSA Kontrolle vereinbart worden. BF3 meinte, BF1 gehe es heute schon ein bisschen besser (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
Am Ende der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1 auch, dass BF3 in absehbarer Zeit auch wieder arbeitsfähig und arbeitswillig sei. So habe der Arzt gemeint, dass in drei bis vier Monaten alles wieder ok wäre.
Auf Nachfrage, ob laut Aussagen der behandelnden Ärzte der Zustand ihres Vaters gut sei, bestätigte dies BF1. Sie erklärte, die Ärzte hätten gesagt, es schaue gut aus. Im Moment könne er jedoch nicht seinen Urin kontrollierten, weshalb ihm die Ärzte eine Physiotherapie verordnet hätten. Wenn diese nicht helfen würde, müsste er eine Operation machen. (S. 16 Verhandlungsprotokoll).
Diese Ausführungen in Zusammenhang mit den vorgelegten medizinischen Befunden lassen auf keine schwerwiegende Erkrankung von BF3 schließen bzw. konnte BF3 erfolgreich behandelt werden und benötigt lediglich Nachkontrollen bzw. eine Physiotherapie, um seinen Urin zu kontrollieren.
Exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Medikamente bzw. eine nur hier verfügbare Behandlung wurden nicht vorgetragen.
In diesem Zusammenhang war abschließend auf die zitierten Länderinformationen zu verweisen, wonach in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung und selbst Tumorbehandlungen gewährleistet sind, wobei zum gegebenen Zeitpunkt keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen und auch kein akuter, lebensnotwendiger medizinischer Behandlungsbedarf erkennbar waren.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF steht ihre Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.
Festzuhalten war, dass das BFA in seinen Bescheiden vom 29.09.2015 von keiner asylrelevanten Gefährdung der BF im Herkunftsstaat ausgegangen ist und dieses Ergebnis von den BF unangefochten geblieben ist.
Die BF gehen demnach selbst nicht davon aus, im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Zum Verlassen des Herkunftsstaates haben sie auf das Wesentliche beschränkt Folgendes vorgebracht:
BF3 habe im Mai 2014 beim Referendum in XXXX für die Einheit der Ukraine gestimmt, woraus er auch in seinem Freundes und Bekanntenkreis kein Geheimnis gemacht habe.
Er habe eine Schuhwerkstatt in XXXX betrieben, die im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung als Luftschutzkeller benutzt worden sei. Die Separatisten hätten ihm auch sein Auto weggenommen.
BF1 habe nach Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen ihre Arbeit verloren, da ihr Arbeitgeber seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt habe. BF3 erklärte, dass ein Interesse der Separatisten an BF1 für Dolmetschertätigkeiten bestanden habe, da diese über Fremdsprachenkenntnisse verfüge.
Die BF verneinten allesamt, von staatlichen Problemen betroffen gewesen zu sein. Auch sonstige schwerwiegende Probleme – abgesehen vom Ostukrainekonflikt – legten sie nicht dar.
Abgesehen von den Befürchtungen im Fall einer Rückkehr, die sich auf die Ostukraine beziehen, hegen sie für den Fall einer Rückkehr die Befürchtung, sich in der Westukraine nicht ansiedeln zu können, da sie dort aufgrund ihrer Herkunft aus der Ostukraine und ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierungen und Anfeindungen durch die Bevölkerung ausgesetzt seien. Zusätzlich wurde in den Raum gestellt, dass BF1 potentiell von einer Einberufung zur Armee betroffen sei.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem nicht asylrelevanten Vorbringen der BF, wobei der negative Abspruch über den Status von Asylberechtigten in den Bescheiden vom 29.09.2015 auch nicht angefochten wurde. Auch nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung war kein anderslautendes Ergebnis erkennbar.
Die BF haben erkennbar die Ostukraine im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Sie wollten ursprünglich nach XXXX , haben sie sich dort aber dazu entschlossen, die Ukraine zu verlassen. Die Ausreise erfolgte illegal und schlepperunterstützt.
Die BF haben quer durch das ganze Verfahren von einer guten finanziellen Lage in der Ukraine berichtet. BF1 verfügt über ein Universitätsstudium, BF3 hat eine Schuhwerkstatt gehabt und BF2 ging einer privaten Tätigkeit als Schneiderin nach.
Die BF hätten in XXXX in diversen Mietwohnungen gelebt und würden unverändert über ein Haus in XXXX verfügen.
Zum Haus in XXXX finden sich widersprüchliche Ausführungen. BF3 meinte vor dem BFA von dort den Herkunftsstaat verlassen zu haben und erklärte außerdem, dass sie sowohl in der Wohnung in XXXX als auch im Haus in XXXX gelebt hätten. BF3 ergänzte auch, dass das Haus auf einer Seite zerstört sei, es sich jedoch noch in seinem Besitz befinde. (AS 41 im Verwaltungsakt von BF3) Soweit in der Beschwerdeverhandlung in Zweifel gezogen wird, dass das Vorbringen betreffend eine Ausreise von XXXX zutreffe und es vielmehr zu Missverständnissen bzw. Problemen mit dem Dolmetscher gekommen sein soll (S. 8 und S. 12 Verhandlungsprotokoll), ist das nicht nachvollziehbar, zumal das gesamte Vorbringen rückübersetzt wurde und danach von BF3 anstandslos unterfertigt wurde.
Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass BF3 konkret ausführen konnte, dass das Haus auf einer Seite zerstört sei, BF2 jedoch keine konkreten Ausführungen zum Haus machen können will. Sie meinte, dass das Haus infolge der Kriegsereignisse zerstört worden sei. Sie meinte, dass eine Wand eingestürzt sei, sie jedoch nicht wisse, ob es noch bewohnbar sei. Sie erklärte dann weiter, dass sie nur davon gehört, es aber nicht gesehen habe. Das Haus sei im Sommer 2014 zerstört worden, sie seien aber immer in XXXX gewesen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)
BF2 versucht demnach die Situation im Herkunftsstaat prekärer darzustellen, als sie sich tatsächlich dargestellt hat.
Auch betreffend die vorgelegten Dokumente haben sich nicht nachvollziehbare Erklärungen ergeben. So wurde nach der Ausreise der BF ein Diplom von BF1 aus der Ukraine übermittelt. Hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein vergleichsweise unwichtiges Dokument übermittelt wurde, jedoch weitere im Herkunftsstaat befindliche Urkunden und Dokumente nicht mit übermittelt worden seien. Sowohl BF1 als auch BF2 konnten hiefür keine plausible Erklärung liefern, sondern beriefen sich auf den Verlust der Dokumente (S. 6 und 11 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA erwähnte BF2 jedoch, dass sich Heirats- und Geburtsurkunde in der Wohnung in XXXX befinden würden.
Auch die tatsächlichen Wohnverhältnisse vor der Ausreise bleiben zweifelhaft. Das die BF in einer Mietwohnung derart wichtige Dokumente zurückgelassen hätten, zumal sie erklärten, in XXXX immer wieder die Wohnung gewechselt zu haben, ist vollkommen lebensfremd.
Das erkennende Gericht geht grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Angaben der BF aus, wonach diese die Ostukraine im Winter 2014 infolge der angespannten Lage und der in der Region vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen wollten und diese in weiterer Folge in den Westen der Ukraine nach XXXX gezogen sind, wo jedoch die Verwaltung vom Zustrom der damals zahlreich geflüchteten Ostukrainer überfordert war. Anstatt in der Folge weiter nach XXXX zu gehen, wo sich die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 angesiedelt hat, haben sie sich zur schlepperunterstützten Ausreise nach Österreich entschlossen.
Nunmehr behaupten sie, dass ihnen eine Rückkehr in die Ukraine – konkret nach XXXX – nicht möglich sei.
BF1 und BF2 konnten jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung keine stichhaltigen Gründe dafür nennen, weshalb eine Rückkehr in die Ukraine nach XXXX nicht möglich sein sollte. Eine Gefährdung, die Gefahr, in eine lebensbedrohende Lage zu geraten bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt zu sein, konnte nicht dargelegt werden.
Aus den Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass humanitäre Hilfe für Binnenflüchtlinge vorhanden ist und zwar vom Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Den BF ist bei einer Rückkehr in die Ukraine – außerhalb der Ostukraine – auch zumutbar, sich dort zu registrieren, um entsprechende staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten.
Dass in der Ukraine sehr wohl Hilfestellungen für intern Vertriebene vorhanden sind, ergibt sich aus den zitierten Länderberichten und insbesondere auch aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ukraine vom 11.11.2016, wobei nicht ersichtlich ist, warum den BF, einzig aufgrund ihrer Herkunft aus der Ostukraine Diskriminierung in asylrelevantem Ausmaß drohen sollte, wenn auch nicht verkannt wird, dass es zu Diskriminierungen kommt, die in ihrem Ausmaß nach den zitierten Länderfeststellungen jedoch in keiner Weise ein asylrelevantes Ausmaß erreichen bzw. von der Gefährdungslage den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren.
Hier war auch festzuhalten, dass sich in XXXX die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 aufhält.
BF2 erklärte zu dieser befragt, dass die Tochter mit der Familie des Ehemannes in XXXX lebt. Dort halten sich Schwiegermutter, Schwager der Tochter sowie ein Bruder der Schwiegermutter sowie die Enkelkinder von BF2 auf. Der Ehemann der Tochter und dessen Familienangehörige sind armenisch-stämmig. BF2 hält auch mit ihrer Tochter in XXXX Kontakt und erklärte, mit dieser zwei Mal wöchentlich zu telefonieren (S 8 Verhandlungsprotokoll).
Auch BF1 bestätigte den Aufenthalt ihrer Schwester in XXXX . Sie meinte dann vorerst, dass sie mehr oder weniger Kontakt miteinander hätten, meinte dann aber, sie ab und zu per whatsapp anzurufen, wenn diese in der Arbeit sei. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Aus diesem Vorbringen wird bereits erkennbar, dass versucht wird, den Kontakt als nicht so intensiv darzustellen, was jedoch bei gelegentlichen Kontakten im Fall von BF1 und zwei Anrufen pro Woche im Fall von BF2 nicht nachvollziehbar ist. In der Beschwerdeverhandlung behauptete BF1 auch offensichtlich als Schutzbehauptung, dass die Familie des Ehemannes der Schwester sie, BF2 und BF3 nicht mag (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon, dass bereits die Länderinformationen dergestalt sind, dass einer Rückkehr der BF nach XXXX nichts entgegensteht, vereinfacht der dorthin unverändert bestehende familiäre Anschluss die Rückkehr dorthin. Auch der Umstand, dass sie in XXXX keine Freunde haben (S. 13 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts am offensichtlich bestehenden familiären Anschluss.
Sowohl BF1 als auch BF2 konnten in der Beschwerdeverhandlung auch sonst keine stichhaltigen Gründe anführen, weshalb eine Rückkehr nach XXXX nicht möglich sein sollte.
Soweit sie sich auf ihre armenische Volksgruppenzugehörigkeit zurückzogen, war bereits auf die Tochter/Schwester mit den Angehörigen ihres Ehemannes in XXXX zu verweisen, die allesamt armenisch-stämmig sind.
Es ist auch notorisch bzw. entspricht dies dem Erfahrungsschatz der erkennenden Richterin, die seit Jahren Asylverfahren betreffend ukrainische Staatsangehörige judiziert, dass es traditionell sehr viele Armenier, und dementsprechend auch eine große Anzahl an Armeniern, die in XXXX leben, gibt. Dem konnte BF1 auch nichts entgegensetzen und bestätigte, dass es sehr viele Armenier gebe. Sie ergänzte, dass sich diese sehr aktiv einer nationalistischen Bewegung angeschlossen hätten. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass die BF wie viele andere Armenier in der Ukraine keine Nationalisten sind und diese Behauptung von BF1 auch nicht durch aussagekräftige Berichte bestätigt werden konnte, hat ihr Vater vor dem BFA noch erklärt, dass die Armenier in der Westukraine mit den Ukrainern und in der Ostukraine mit den Russen sympathisieren würden (AS 43 im Verwaltungsakt von BF2.
BF1 und BF2 konnten auch sonst keine stichhaltigen Gründe nennen, weshalb ihnen eine Rückkehr in die Ukraine nach XXXX nicht möglich sein sollte.
Soweit sie die Probleme von BF3 aufgrund des Umstandes anspricht, dass er für die Einheit der Ukraine und gegen die Separatisten eingetreten ist (S. 9 Verhandlungsprotokoll), kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Hier war bereits festzuhalten, dass die BF aufgrund dessen nicht einmal in der Ostukraine verfolgt worden sind. Aus der proukrainischen Einstellung des BF3 resultiert in der Westukraine offensichtlich keine Gefährdung.
Auch das Vorbringen rund um mangelnde finanzielle Mittel im Fall einer Rückkehr nach XXXX (S. 10 Verhandlungsprotokoll) greift nicht, zumal bereits zuvor auf finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen wurde, wobei die BF zusätzlichen Rückhalt durch die in XXXX aufhältige Tochter/Schwester haben.
Zu Arbeitsmöglichkeiten in XXXX war darauf zu verweisen, dass die Tochter/Schwester laut BF2 in XXXX schwarzarbeite. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Es muss im Zusammenhang mit der Tochter/Schwester und deren Familie noch einmal festgehalten werden, dass diese offenbar in XXXX wirtschaftlich abgesichert leben können.
Zu Erwerbsmöglichkeit war auf die fundierte Ausbildung von BF1 zu verweisen, wobei auch BF2 und BF3 Handwerke erlernt haben und bis zur Ausreise privat als Reparatur-Schneiderin und Schuster gearbeitet haben.
BF2 erklärte im Übrigen, dass sie kurz vor dem Pensionsalter stehe und ihr Mann bereits pensionsberechtigt sei. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Im Lichte der fundierten Sprachkenntnisse von BF1 und ihrer akademischen Bildung ist davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation in XXXX besser sein wird, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine.
Zu BF2 und BF3 war auf staatliche Pensionsansprüche sowie auf ihre unveränderte Arbeitsfähigkeit und -willigkeit und ihre handwerkliche Begabung zu verweisen.
BF3 verfügt im Übrigen unverändert über Ersparnisse und ein Haus in der Ukraine.
Es war schließlich auch auf die weiteren Familienangehörigen in der Russischen Föderation und Armenien und aufgrund des funktionierenden Bankwesens auf die Überweisung finanzieller Unterstützungsleistungen zu verweisen. Solche sind im Hinblick auf den Ehemann von BF1 auch von Österreich nach XXXX möglich.
Ausdrücklich festgehalten wird auch noch einmal, dass aus dem bloßen Umstand der Herkunft aus der Ostukraine trotz Vorbehalte in der Bevölkerung der Westukraine, es nicht zutrifft, dass alle Binnenflüchtlinge aus der Ostukraine für Separatisten gehalten werden.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr mangels Dokumente scheitert.
BF1 musste im Übrigen selbst eingestehen, dass sie nicht in die Zukunft schauen könne und vielleicht auch gar nichts passiere und meinte völlig unbestimmt, nicht sicher zu sein, ob sie in der Ukraine nicht ihr Leben aufs Spiel setzen würden (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Was die sonstige Gefährdungslage in der Ukraine betrifft, kann für die BF demnach nach dem Gesagten eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden, zumal auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten.
Es wird daher den BF möglich sein, weiterhin in der Ukraine Aufenthalt zu nehmen, auch in anderen Landesteilen, wo ihnen angesichts ihrer Ausbildung jederzeit eine Arbeitsaufnahme möglich ist und wo sie auch auf staatliche und private Unterstützung in Anspruch nehmen können.
Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.
Notorisch ist, dass Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten zwar unverändert vorkommen, keinesfalls ist die Lage derart eskalierend wie in den Sommermonaten des Jahres 2014.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF im Westen der Ukraine Aufenthalt nehmen können, was in der Beweiswürdigung soeben umfassend dargelegt wurde.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den BF nicht erkennbar. Die BF haben bis zur Ausreise aus der Ukraine finanziell unabhängig gelebt.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine gewährleistet ist, wobei sich im Fall der BF eine schwerwiegende lebensbedrohende Erkrankung nicht ergeben hat.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
Soweit in den Raum gestellt wurde, BF1 könnte zum Militär eingezogen werden, war festzuhalten, dass dies nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen ist, sondern dieser Punkt erst im Verlauf des Verfahrens durch den Vertreter in den Vordergrund gerückt wurde. Sie hat einen Einberufungsbefehl auch überhaupt nicht bekommen und bislang keinen Militärdienst leisten müssen.
Ihren Grund soll diese Befürchtung darin haben, dass im Jahr 2014 Separatisten zu BF3 gemeint hätten, BF1 komme aufgrund ihrer Sprachkenntnisse als Dolmetscherin in Frage. BF1 hat stets verneint, dass in diesem Zusammenhang jemals irgendjemand an sie herangetreten ist. Es ist hier bereits kein Zusammenhang zwischen einer Aussage von Separatisten im Jahr 2014 und der ukrainischen Armee ersichtlich, die die Einberufung zur Armee organisiert.
Unabhängig davon, hat sie überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis liefern können, dass sie im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen weiblichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte sie einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.
Für BF1, welche der armenischen Volksgruppe angehört, kann ohne diesbezügliche Angaben somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst erkannt werden. BF1 hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte keine Probleme mit Polizei oder Behörden ihres Herkunftsstaats.
Ganz abgesehen davon geht aus den zitierten Länderinformationen hervor, dass zwar Frauen im Rahmen der derzeitigen Mobilisierungswelle grundsätzlich zum Militär eingezogen werden können, erscheint dies bei der in den Länderfeststellungen dargelegten Reihenfolge, welche Personen einberufen werden, jedoch wenig wahrscheinlich.
Folgende Reihenfolge wird bei den Einberufungen nämlich eingehalten:

Wehrpflichtige Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:



Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Erst dann können Frauen zwischen 25 und 60 Jahren einberufen werden.
Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zwei Jahren) verhängt worden sei, im Übrigen würden lediglich geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt.
Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird. Eine Involvierung von Rekruten wie BF1, die erst eine militärische Grundausbildung durchlaufen müsste, ist demzufolge in absehbarer Zeit auszuschließen.
Hier wird abschließend auf die maßgebliche Judikaturlinie hingewiesen, wobei festzuhalten war, dass die BF die angefochtenen Bescheide insoweit nicht angefochten haben, als ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden ist. Für die erkennende Richterin ist demnach auch nicht nachvollziehbar, weshalb BF3 einerseits eine potentielle Einberufung zum Militär weiterhin thematisiert, andererseits den Bescheid in diesem Umfang gar nicht angefochten hat.
Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 8.9.1999, 99/01/0167).
Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).
Wie dargelegt, hat BF1 im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihr auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. Entziehung von selbigen konnte im Falle von BF1 – einer Frau – sohin nicht erkannt werden.
Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Übersetzung eines Spruchpunktes IV. findet keine Entsprechung in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung, sondern beruht offenbar auf einem Versehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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