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(Sach)leistungen nach § 3, weil der Duldungsantrag ein Asylantrag ist?



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4.2 (Sach)leistungen nach § 3, weil der Duldungsantrag ein Asylantrag ist?



VGH Hessen 11 TG 667/94, B.v. 30.3.94, NVwZ-Beilage 5/94, 33, IBIS e.V.: C1073: Bei dem Duldungsantrag eines Kosovo-Albaners han­delt es sich ungeachtet der Bezeichnung um einen Asylantrag. Unterkunft als Obdachloser kann des­halb nicht bean­sprucht werden, da der Antrag­steller einen Anspruch auf Aufnahme in der Erstauf­nahme­stelle für Asylbe­werber hat.

Sinngemäß ebenso VGH Hessen 11 TG 916/94, B.v. 30.03.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2203.pdf


VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Wenn die Ausländerbehörde eine Duldung bereits er­teilt hat, kann im Gegensatz zur nach gefahrenabwehrbehördli­chen Maßstäben getroffenen Ent­schei­dung des Hessi­schen VGH 11 TG 667/94 (s.o.) nicht auf Aufenthaltsnahme in einem Aufnah­melager für Asyl­be­wer­ber verwiesen werden. Die Duldungserteilung bindet die für die Leistungs­gewährung zuständige Be­hörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht an­wendbar, weil die bosni­schen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien ge­flüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroati­sche Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekom­men sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233; InfAuslR 2/97, 95. Die Ortspolizeibehörde ist ver­pflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ver­hin­dern bzw. zu beseitigen. Zuständig ist gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG die Behörde an dem Ort, wo sich der Ob­dachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (vgl. VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. w.N.), dar­auf, wo der Verlust der bisherigen Wohnung eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letz­ten Wohnsitz hatte kommt es nicht an.

Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beur­tei­lung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt durch ausländerrechtliche Maßnahmen been­det wer­den. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen könnte und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, In­fAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentschei­dung liegt nicht vor, weshalb der Antragstel­ler polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.


4.3 Anwendbarkeit des § 2 AsylbLG Fassung 1993 bei Famili­en­angehörigen und bei Asyl­fol­geantrag



VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94. IBIS e.V.: C 1075, NVwZ Beilage 3/95, S. 24; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 11. Die Eltern eines min­der­jährigen Kindes sind nach unan­fecht­bar abge­schlossenen Asyl­ver­fahren wegen des noch laufenden Asyl­verfahrens des Kindes gedul­det. Auf sie alle ist ge­mäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Asyl­bLG das BSHG ent­sprechend an­zuwenden. Sie haben des­halb Anspruch auf Gewährung der ange­mes­se­nen Ko­sten für eine angemietete Wohnung. § 2 Abs. 2 Asyl­bLG regelt die Leistungsansprü­che von Fami­lien in dem hier ausge­führten Sinn ein­heitlich. Die Vorschrift be­sagt, daß das Kind Leistungen ent­spre­ch­end BSHG nur er­hält, wenn die Vorausset­zung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier: Duldung we­gen vom An­tragsteller nicht selbst zu ver­tre­tendem Abschie­behinder­nis) in der Person der lei­stungsberech­tigten Mutter vorlie­gen. Das ist hier der Fall. § 2 Abs. 2 AsylbLG soll hinge­gen vermei­den, daß ge­dulde­ten Kinder, die selbst keinen Asylantrag ge­stellt haben oder über deren Asyl­antrag bereits entschieden ist, Leistungen nach dem BSHG gewährt wer­den, während die asylsuchen­den Eltern Leistungen nach §§ 3 -7 Asyl­bLG er­halten. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 - bestätigt.
VG Sigmaringen 5 K 290/94, B.v. 02.03.94, IBIS e.V.: C1076. Ein Asylfolgeantrag beseitigt zum einen nicht die voll­zieh­bare Ausreisepflicht (wohl a.A. Schenk, Asylrecht, Rn 205); zum anderen beginnt für das ggf. ein­zu­lei­tende wei­tere Asylverfahren die Jah­resfrist des § 2 AsylbLG erneut. Damit fällt der An­tragsteller (Folgeantrag vom Februar 94) un­ter § 3 AsylbLG, wonach Sachleistungen zu gewähren sind.
VGH Ba-Wü 6 S 339/95, B.v. 16.03.95, VBlBW 1995, 327 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1077.pdf, sinngemäß ebenso VGH Ba-Wü 6 S 290/96, B.v. 12.04.96, IBIS e.V.: C 1078, VBlBW 1996, 312; NVwZ-Beilage 12/96, 93; FEVS 47/97, 235.

Die vorläufige Be­schei­ni­gung einer Ausrei­sefrist durch die Ausländerbehörde im Sinne von § 42 Abs. 3 AuslG berührt die voll­ziehbare Ausreisepflicht im Sinne von § 42 Abs. 1 und 2 AuslG nicht, sondern setzt diese voraus. Sie stellt auch keine Dul­dung im Sinne des § 55 AuslG dar. Eine Aufenthaltsgestattung hat die Antragstellerin nicht er­langt, denn es fehlt an der Voraussetzung hierfür, nämlich an einem durch­zuführenden Asylverfah­ren, denn das Bundesamt hat vor­lie­gend zu dem Asylfolgeantrag bereits festgestellt, daß die Vorausset­zungen des § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG nicht vorliegen. Ein Eil- oder Klageverfahren gegen eine solche Fest­stellung des Bun­desamtes än­dert nichts an der Vollziehbar­keit der Ausreisepflicht.

Damit ist die durch die Rücknahme des ersten Asylantrages begründete vollziehbare Ausreise­pflicht nach wie vor bestehen geblieben. Die Antragstellerin ist als vollziehbar Ausreise­pflichtige nach §1 Asyl­bLG lei­stungsberechtigt, § 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, da eine Aufenthaltsgestat­tung nicht erlangt wurde und eine förmliche Duldung nicht erteilt ist. Der Umstand, daß rein faktisch die Antragstellerin im Bun­desgebiet blei­ben durfte, beinhaltet keine Duldung, denn eine solche Aus­setzung setzt eine förmliche, durch Verwaltungs­akt aus­gesprochene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung voraus (vgl. Kanein-Renner, § 55 AuslG Rn 3).
VGH Ba-Wü 6 S 2293/96, B. v. 14.01.97, FEVS 47/97, 381, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1079.pdf Auch bei einem erneuten Asylantrag (Folge­an­trag) beginnt die Zwölfmonatsfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Folgean­trag gestellt worden ist. Nach dem Wortlaut von § 2 AsylbLG ist Anknüpfungspunkt auschließ­lich der Asyl­antrag, die Beachtlichkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist für den Fristenlauf ohne Belang.

Die Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG kann aber nach dem Wortlaut dadurch blockiert werden, daß eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Bei Erteilung einer Aufenthaltsgestattung besteht keine vollzieh­bare Ausreisepflicht, so daß Geldleistungen nach BSHG zu gewähren sind, wenn die Asylantragstellung (nicht die Erteilung der Aufenthaltsgestattung!) mehr als 12 Monate zurückliegt.



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