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Sachleistungen nach § 2 AsylbLG Fassung 1993 zulässig



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2. Sachleistungen nach § 2 AsylbLG Fassung 1993 zulässig



OVG Frankfurt/Oder 4 B 48/94, B.v. 08.09.94, IBIS e.V.: C1032 (AuAS 1995, 46), 4 B 74/94, B.v. 03.11.94 (FEVS 45/95, 312), 4 B 89/94, B.v. 09.11.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2065.pdf sowie 4 B 332/94, B.v. 09.02.95 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2063.pdf (NVwZ-Beilage 6/95, S.42; EZAR 463 Nr 5) und 4 B 66/95, B.v. 26.01.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2062.pdf (betr. u.a. Magazin­ver­sorgung in Pots­dam, in Althüt­ten­dorf/Eberswalde sowie Wertgutscheine in Neuruppin und in Zos­sen):

§ 2 AsylbLG zwingt entgegen der in der Rechtspre­chung ganz überwiegend vertretenen An­sicht nicht ge­nerell (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) dazu, laufende Leistungen zum Lebensun­ter­halt als Geld­lei­stungen zu gewäh­ren. Das dem BSHG zugrundelie­gende normative Leitbild des Sozialhilfe­empfängers kann nur in­so­weit maßgeb­lich sein, als es mit der recht­lichen Situation des Asylbewerbers übereinstimmt. Zu be­rücksichti­gen ist, daß ein Dauerauf­enthalt mit ent­sprechend verfestigten Lebensper­spektiven noch nicht vorliegt. Der Senat hat keine durch­grei­fenden rechtli­chen Bedenken gegen die Ge­währung von Sachlei­stungen in dem der Ge­meinschaftsun­terkunft an­geschlossenen Magazin und die Zahlung ledig­lich der Dif­fe­renz zum Regelsatz in Höhe von 140 DM in bar. Der Senat hält es für zulässig zu berücksich­tigen, daß in der Gemeinschaftsunter­kunft auch § 3 AsylbLG un­ter­fallende Asylbewerber unter­gebracht sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob in der Unterkunft tatsäch­lich Leistungsberech­tigte nach § 3 leben, da sich diese Verhältnisse täg­lich ändern kön­nen (in dem Wohnheim in Althüttendorf leben ausschließlich Lei­stungsbe­rechtigte nach § 2 AsylbLG!). Es wäre einem geordneten und menschlich aus­kömmlichen Mit­ein­ander in ho­hem Maße abträglich, wenn in­ner­halb der Un­terkunft eine "Mehrklas­sen­gesellschaft" ge­schaffen würde, de­ren Unterschei­dungsmerk­male eher zufällig entstehen. Die Antragsteller haben auch nicht mit Er­folg geltend gemacht, daß das vorge­haltene Le­bens­mittelsortiment überteuert sei.


Anmerkungen: Das OVG hatte zur Entscheidung vom 08.09.94 erklärt, es handele sich um einen Einzel­fall, und es werde in nächster Zeit Be­schlüsse geben, in denen Asylbewerbern ein An­spruch auf Geld­lei­stun­gen ein­ge­räumt werde (Märkische Oderzeitung, 27.10.94).

Mit der Entscheidung vom 09.02.95 erklärt das Gericht dann auch Wertgutscheine für zulässig und än­dert seine in der Entscheidung 4 B 335/94 vom 26.10.94 zunächst vertretene Rechtsauffassung, wonach an­stelle von Wert­gutscheinen ein Anspruch auf Geldleistungen bestehe. In Zukunft könne kein Asylbewerber in Branden­burg mehr darauf hoffen, Bargeld ausgezahlt zu bekommen, erklärte das OVG dazu nunmehr ge­genüber der Märki­schen Oderzeitung.

Am 26.01.96 hat der zwischenzeitlich neu zusammengesetzte 4. Senat die Rechtsprechung des alten 4. Se­nates bestätigt und verwiesen auf von BSHG abweichende Zwecke des AsylbLG, eine hier­nach eröff­nete Er­messen­sausübung, eine vorliegend sachgerechte Stückelung der Wertgutscheine (kleine Beträge; Restgel­drückgabe), ein vorliegend bedarfsgerechtes Warensortiment, das ggf. auch entsprechend ange­passt werden könne, sowie darauf, daß Wertgutscheine nicht diskriminierend seien.
VerfGH Brandenburg VfGBbg 17/96 u.a, B.v. 21.11.96 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf

weist Beschwerden gegen die Beschlüsse des OVG Frankfurt/oder als unzulässig zurück, da zunächst der Rechtsweg in der Hauptsache ausgeschöpft werden müsse.


OVG Münster 8 B 1845/94, B.v. 04.11.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1033.pdf (NVwZ Beilage 3/95, S. 20; EZAR 463 Nr. 4; NWVBl. 4/95, S. 142; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 9) und 24 B 2155/94, B.v. 13.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2064.pdf . Über die Form der Hilfe nach § 2 AsylbLG ist in ent­sprechender Anwen­dung des § 4 BSHG nach pflichtge­mäßem Er­messen zu ent­schei­den. Das Ermes­sen ist nicht dahin­gehend gebunden, daß die Hilfe nur in Form der Geldlei­stung gewährt werden müßte, und ermöglicht es auch, Sachleistungen oder Wert­gut­scheine zu ge­währen.

Das OVG begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit asylpolitischen Argumenten:

- daß Schlepperorganisationen der Boden entzogen werden könnte durch Sachleistun­gen auch nach dem 1. Jahr des Asylverfahrens,

- daß ein wirtschaftlicher Anreiz nach Deutschland zu kommen dadurch gemindert wer­den könnte,

- daß die Zahl der Asylbewerber steige, deren Verfahren länger als 1 Jahr dauere,

- daß Gemeinschaftsunterkünfte und -verpflegung der Kostensenkung dienten,

- daß in diesem Sinne das Sachleistungsprinzip nach § 2 AsylbLG die "größte Wirksamkeit des Asylbewer­ber­lei­stungsgesetzes" garantiere,

- und daß Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften bei Mischversorgung entstünden.


Anmerkungen:

Eine derartige Instrumentalisierung des Sozialrechts zu (asylpolitischen) Abschreckungs­zwecken verstößt ge­gen die Menschenwürde (Art 1 GG). Zudem widerspricht die Entscheidung dem völlig eindeutigen Wort­laut des § 2 AsylbLG, daß "abweichend von § 3" (also dem Sachleistungsprinzip und auf 80.- DM gekürzten Barbeträ­gen) das BSHG entsprechend anzuwenden ist.

Der an der Entscheidung beteiligte Richter Deibel hatte vorab in den NVWBL Heft 12/93, sowie in der ZfSH/SGB, Heft 7/94, Seite 359ff., seine eigenwilligen In­terpretationen (auch eine pau­schale Lei­stungs­kür­zung nach § 2 Asyl­bLG schlägt er vor) dargelegt, so daß vom OVG Münster nichts an­deres zu er­warten war.

Das OVG hat mit seinem o.g. Beschluß tatsächlich auch eine Leistungskürzung (80.- DM Barbe­trag!) für rechtmäs­sig erklärt, die eine faktische Gleichstellung mit Leistungsberechtigten nach § 3 und die völlige Miß­achtung des § 2 AsylbLG beinhaltet. Das OVG erwähnt die Leistungskürzung in sei­nem Beschluß nicht ein­mal und versäumt es, zu begründen, wieso diese Kürzung gegenüber den nach § 2 Asyl­bLG und § 21 und § 22 BSHG festgesetzten Re­gelsätzen und Barbeträgen rechtmässig sein soll!

In der politischen Debatte vor Ort sollte darauf hingewiesen werden, daß das OVG die Sachlei­stungen nur für eine - im Rahmen der Ermessensabwägung - zuläs­sige Variante erklärt hat, aber keineswegs für zwin­gend. Bar­geldaus­zahlung bleibt selbstverständlich auch nach dieser Rechtsprechung weiterhin eine ebenso recht­lich zulässige Möglichkeit.

Schließlich scheint äußerst fraglich, ob diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsprechung im (nur im Hauptsacheverfahren möglichen) Revisionsverfahren vorm BVerwG Bestand haben wird.


OVG Rheinland-Pfalz, 12. Senat ••••••, B.v. 29.12.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1185.pdf Sachleistungen nach § 2 AsylbLG für Bos­ni­sche Flüchtlinge in Notunterkünften zulässig "in Anbetracht der ungewöhnlich hohen Zahl der zu be­treuen­den soge­nannten Bürgerkriegs­flüchtlinge" und der damit einhergehenden "Schwierigkei­ten wie ins­besondere feh­lende Kochgelegenhei­ten, die aus technischen und finanziellen Grün­den auch kurz­fri­stig nicht ge­schaffen werden können". Dazu kommt, "daß die Gefahr besteht", daß "zumindest ein Teil die­ser Leistungen nicht mehr zweckge­recht ver­wendet wird. Darauf deutet eine Erklärung des Ministers für In­neres des Landes hin, daß die hier leben­den Bosnier dazu angehalten würden, eine Teil ihres Einkom­mens als freiwillige Spen­den für die Kriegsko­sten ab­zuführen". Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gege­ben, es ist nicht unzumutbar, das Hauptsachever­fah­ren ab­zu­warten.
OVG Niedersachsen 12 M 580/95, B.v. 16.02.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1034.pdf Sachleistungen für geduldete, in der ZAST Gos­lar un­ter­gebrachte, gem. IMK-Verteilungsbeschluß aus Ba-Wü übernommene Bürger­kriegs­flücht­linge sind aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zuläs­sig, da auf­grund der Bestim­mungen des nds. Aufnah­mege­setzes eine Verteilung der Flüchtlinge auf die Gemeinden nicht möglich ist und weil die ZAST ledig­lich über eine zentrale Küche verfügt, und dezentrale Küchen aus feuerpoli­zeilichen und entsorgungs­techni­schen Gründen nicht eingerichtet werden könnten. Ob eine Selbst­versorgung den­noch zumindest be­züglich der Kaltverpflegung möglich sei, wurde von den Antrag­stellern nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.


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