4.10 - § 5 AsylbLG - Streichung der Leistungen bei Arbeitsverweigerung
VG München M 18 E 93.5337 -, B.v. 7.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1103.pdf, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 1: Keine Einstellung der Hilfe bei Arbeitsverweigerung nach § 5 AsylbLG (anders als nach § 25 BSHG) bei Leistungsanspruch nach § 3-7 AsylbLG (ggf. nur Kürzung des Taschengeldbetrages).
OVG Niedersachsen 4 M ..../96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1206: Bestätigt wird vom OVG ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen Kosovo-Albaner mit Duldung. Die Hilfe ist auch nicht nach § 25 BSHG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Der Heranziehungsbescheid zu gemeinnütziger Arbeit nach § 19 BSHG ist durch die Umstellung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenstandslos geworden. Der Antragsteller wurde nicht gleichzeitig oder später nach § 5 AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung, nunmehr wieder Leistungen entsprechend BSHG zu gewähren, lässt den Heranziehungsbescheid nicht wiederaufleben, ggf. muß eine neue Heranziehung mit den entsprechenden Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Verteilung der Tätigkeit erfolgen (vgl. BVerwG v. 13.10.93, FEVS 33, 89 und 45).
4.11 - § 7 AsylbLG - Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Haushaltsangehörigen
VG Münster 5 L 326/95, B.v. 30.3.95, NVwZ 1/96, 96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1104.pdf : § 7 AsylbLG (Verweis auf verfügbares Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben) kann nur angewendet werden, soweit es sich um im Haushalt lebende Ehepartner und mdj. Kinder des Antragstellers handelt (analog der Regelung in § 11 BSHG). Diese Auffassung wird durch die nähere Definition des Begriffes Familienangehörige in § 1 und in § 2 AsylbLG bestätigt. Der vorliegend vom Sozialamt vorgenommene Verweis auf Vermögen des im Haushalt lebenden Bruders (Haushaltsgemeinschaft, analog der Regelung in § 16 BSHG) ist unzulässig.
VG Trier 5 K 2121/94 TR, U.v. 31.5.95, NVwZ-RR 5/96, 297 - rechtskräftig - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1105.pdf Einkommen des im selben Haushalt lebenden Bruders ist nach § 7 AsylbLG nicht anrechenbar, da es sich bei dem Bruder nach der Systematik des AsylbLG und des Ausländerrechts (vgl § 17 AuslG) nicht um einen "Familienangehörigen" handelt. Familienangehörige im Sinne des AsylbLG sind nur Ehepartner sowie minderjährige Kinder. Der Bruder ist kein "Familienangehöriger", sondern lediglich "Verwandter" (vgl dazu § 16 BSHG sowie § 1589 BGB), und nicht im Sinne des BGB unterhaltspflichtig, so daß auch nicht über § 9 AsylbLG auf dessen Unterhaltsleistungen verwiesen werden kann.
4.12 - §§ 2 sowie 7 AsylbLG - Nutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte
VGH Ba-Wü 1 S 1027/93, B.v. 7.2.94. IBIS e.V.: C 1106, VBlBW 1/95, 15. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte würde mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn die Gebühren wesentlich höher sind, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraumes berechnen würde. Die Gebührenordnung kann sich auch nicht ohne weiteres an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren, da Asylbewerberunterkünfte häufig nicht in Ausstattung und Standard mit Normalwohnungen vergleichbar sind. Die Gebühren dürfen zudem höchstens so bemessen werden, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken, hierzu ist es erforderlich, daß dem Gericht entsprechende Kostenkalkulationen nachgewiesen werden können. Die Gebührenordnung ist auch insoweit nichtig, als sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Nutzer für Schäden an den Gemeinschafteinrichtungen vorsieht.
VG Stuttgart 16 K 2326/94, B.v. 3.8.94, IBIS e.V.: C1107. InfAuslR 11/94, 408. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte darf nicht willkürlich unterschiedliche Beträge für gleiche Sachverhalte vorsehen (hier: Differenzierung der Nutzungsgebühren nach Qualität der Unterkunft nur für Einkommensbezieher, hingegen unabhängig von der Qualität der Unterkunft gleiche (teilweise erheblich geringere) Höhe der Nutzungsgebühren für Nutzer ohne Einkommen). Dies ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz.
VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Burgdorf wird gem. § 80.5 VwGO wiederhergestellt. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können nicht analog § 7 AsylbLG zum Ersatz von Kosten der Unterkunft herangezogen werden, auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 BSHG (= Möglichkeit der Gewährung erweiterter Sozialhilfe in begründeten Fällen für Personen mit ausreichend Einkommen). Derjenige, der seinen Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BSHG). Für eine Ermessensausübung, wie sie eine Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG voraussetzt, war hier kein Raum. Eine andere Grundlage als § 11 Abs. 2 BSHG für den geforderten Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz kommt auch nicht ernstlich in Frage. Grundlage für die Unterbringung ist vorliegend nicht eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, sondern der Vollzug des § 53 AsylVfG (Unterbringung von Asylsuchenden im Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall) sowie des § 1 des Nds.AufnahmeG. Als bloße Verwaltungsvorschrift kann auch der nds. Runderlaß zum AsylbLG die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht rechtfertigen. Das nds. Aufnahmegesetz regelt nicht das Verhältnis des Leistungsträgers zum Asylbewerber, sondern das Verhältnis zwischen Land und kommunalen Körperschaften und ist deshalb ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz.
OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.2.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1109.pdf, InfAuslR 6/95, 224, bestätigt VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95; sinngemäß ebenso OVG Niedersachsen 4 M 3555/95, B.v. 8.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1110.pdf, NVwZ-Beilage 6/96, 45; FEVS 47/97, 221.
Die Antragsteller nutzen die Unterkunft aufgrund der sich aus § 53 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr 1 AsylVfG ergebenden Verpflichtung. Die gewährte Unterkunft ist keine Sozialhilfe im Sinne des BSHG. Als Sachleistung wäre die Gewährung der Unterkunft - einschl. der damit verbundenen Nebenleistungen - aufgedrängte Hilfe. Sozialhilfe darf aber niemanden gegen seinen Willen geleistet werden, § 5 BSHG besagt nicht, daß Sozialhilfe jemandem aufgezwungen werden darf. Aufwendungsersatz darf aber nur verlangt werden, wenn erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 BSHG rechtmäßig geleistet worden ist, diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Das OVG hat auch nicht zu prüfen, ob der Anspruch auf vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche aus einen stillschweigend geschlossenen Mietvertrag gestützt werden könnte. Der Bescheid ist ausdrücklich namens des Kreissozialamtes Hannover ergangen. Damit ist ausgeschlossen, die Heranziehung alternativ auf eine etwaige kommunale Benutzungsgebührensatzung zu stützen, für die die Stadt Burgdorf originär zuständig wäre. Sollten Benutzungsgebühren auf Grundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, könnte dem eigentlichen Anliegen des Antragstellers, nämlich die Angemessenheit des geforderten Betrages (800.- DM mtl. für 20 qm!) gerichtlich prüfen zu lassen, Rechnung getragen werden.
VGH Ba-Wü 2 S 2757/95, Urteil v. 09.01.96, IBIS e.V.: C1207, VBlBW 6/96, 220. Leitsätze:
1. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von §§ 10 Abs. 2 GemO, § 9 Abs. 1 KAG und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG.
2. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einem solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts in § 2 KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern.
VGH Ba-Wü 2 S 1132/94, B.v. 22.07.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2204.pdf Die Gebührensatzung und die auf deren Grundlage vorgenommene Heranziehung zu den Unterkunftskosten ist rechtwidrig, wenn der Gebührenkalkulation einerseits die gesamten Kosten der Einrichtung zugrunde liegen, andererseits jedoch allein die "Selbstzahler" als Gebührenschuldner bestimmt sind.
VGH Ba-Wü 6 S 1092/96, B.v. 09.08.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1111.pdf Die Forderungen von mtl. 300 DM Kostenersatz für die Unterkunft im Sammellager und 360.- DM für gewährte Sachleistungen gemäß § 7 AsylbLG an einen erwerbstätigen Asylsuchenden im 1. Jahr seines Verfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 7 AsylbLG beinhaltet eine zulässige pauschale Erstattungsregelung unabhängig von individuellen Kostenaufwand für die Unterkunft. Allerdings muß der zu erstattende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. Gegen dieses Äquivalenzprinzip wurde vorliegend nicht verstoßen, der Antragsgegner hat Berechnungen vorgelegt aus denen sich monatliche Unterkunftskosten pro Person von 359.- DM ergeben (neben den im einzelnen aufgeschlüsselten Bewirtschaftungskosten hat das Gericht hier nur einen Teil der Personalkosten als notwendige Unterkunftskosten anerkannt: den Hausmeister, anteilige Kosten von 1/4 der Heimleitung, aber nicht die Sozialbetreuung).
Bezüglich der Sachleistungen besteht kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Sachleistungen entgegengenommen und quittiert hat. Es wäre seine Sache gewesen, sich gegen die Aushändigung von Sachleistungen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, wenn er der Meinung gewesen ist, nicht zur Entgegennahme verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der Antragsteller behauptet, zur Erstattung der geforderten Kosten nicht in der Lage zu sein, ist etwaigen Härten dabei ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu begegnen.
VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorsieht. Aufwendungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da dies voraussetzt, daß die Unterkunft dem objektiven Interesse des Klägers entspricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengünstiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine Sozialhilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unabhängig von seiner Sozialhilfebedürftigkeit aus sicherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunterkunft einzuweisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regelmäßig voraussetzt, daß der Hilfeempfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.
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