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- § 5 AsylbLG - Streichung der Leistungen bei Arbeitsver­wei­ge­rung



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4.10 - § 5 AsylbLG - Streichung der Leistungen bei Arbeitsver­wei­ge­rung



VG München M 18 E 93.5337 -, B.v. 7.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1103.pdf, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 1: Keine Einstellung der Hilfe bei Arbeitsverwei­ge­rung nach § 5 Asyl­bLG (anders als nach § 25 BSHG) bei Leistungs­anspruch nach § 3-7 AsylbLG (ggf. nur Kürzung des Ta­schengeldbetrages).
OVG Niedersachsen 4 M ..../96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1206: Bestätigt wird vom OVG ein Anspruch auf Leistun­gen nach § 2 AsylbLG für einen Kosovo-Albaner mit Duldung. Die Hilfe ist auch nicht nach § 25 BSHG ganz oder teil­weise ausgeschlossen. Der Heranziehungsbescheid zu gemeinnütziger Arbeit nach § 19 BSHG ist durch die Um­stellung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenstandslos geworden. Der Antragsteller wurde nicht gleichzeitig oder später nach § 5 AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung, nun­mehr wieder Leistungen entsprechend BSHG zu gewähren, lässt den Heranziehungsbe­scheid nicht wiederauf­leben, ggf. muß eine neue Heranziehung mit den entsprechenden Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Vertei­lung der Tätigkeit erfolgen (vgl. BVerwG v. 13.10.93, FEVS 33, 89 und 45).

4.11 - § 7 AsylbLG - Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Haus­haltsangehörigen



VG Münster 5 L 326/95, B.v. 30.3.95, NVwZ 1/96, 96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1104.pdf : § 7 AsylbLG (Verweis auf verfügbares Einkommen und Ver­mö­gen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben) kann nur angewendet wer­den, soweit es sich um im Haushalt lebende Ehepartner und mdj. Kinder des Antragstellers handelt (analog der Rege­lung in § 11 BSHG). Diese Auffassung wird durch die nähere Definition des Begrif­fes Familienangehörige in § 1 und in § 2 AsylbLG bestätigt. Der vorliegend vom Sozialamt vorge­nommene Verweis auf Vermögen des im Haus­halt le­benden Bru­ders (Haushaltsgemeinschaft, ana­log der Regelung in § 16 BSHG) ist unzulässig.
VG Trier 5 K 2121/94 TR, U.v. 31.5.95, NVwZ-RR 5/96, 297 - rechtskräftig - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1105.pdf Einkommen des im selben Haus­halt le­benden Bru­ders ist nach § 7 AsylbLG nicht anrechenbar, da es sich bei dem Bruder nach der Sy­stematik des AsylbLG und des Ausländerrechts (vgl § 17 AuslG) nicht um einen "Fami­lienangehörigen" han­delt. Famili­enange­hörige im Sinne des AsylbLG sind nur Ehepartner sowie minderjährige Kinder. Der Bru­der ist kein "Familienange­höriger", sondern lediglich "Verwandter" (vgl dazu § 16 BSHG sowie § 1589 BGB), und nicht im Sinne des BGB unterhaltspflichtig, so daß auch nicht über § 9 AsylbLG auf dessen Un­terhalts­leistun­gen ver­wiesen werden kann.

4.12 - §§ 2 sowie 7 AsylbLG - Nutzungsgebühren für Asylbewerberun­ter­künfte



VGH Ba-Wü 1 S 1027/93, B.v. 7.2.94. IBIS e.V.: C 1106, VBlBW 1/95, 15. Die Gebührenordnung für Asyl­bewerberunterkünfte würde mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenz­prinzip kolli­die­ren, wenn die Gebühren wesentlich höher sind, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraumes be­rechnen würde. Die Gebührenordnung kann sich auch nicht ohne weiteres an der ortsüblichen Ver­gleichs­miete orientie­ren, da Asylbewerberunterkünfte häufig nicht in Ausstattung und Standard mit Normal­wohnun­gen vergleichbar sind. Die Gebühren dürfen zudem höchstens so bemessen werden, daß sie die nach be­triebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken, hierzu ist es er­forderlich, daß dem Gericht entspre­chende Kostenkalkulatio­nen nachgewiesen werden können. Die Ge­bührenordnung ist auch insoweit nichtig, als sie eine ge­samtschuldnerische Haftung der Nutzer für Schä­den an den Gemeinschaf­teinrichtungen vorsieht.
VG Stuttgart 16 K 2326/94, B.v. 3.8.94, IBIS e.V.: C1107. InfAuslR 11/94, 408. Die Gebührenordnung für Asyl­be­wer­berunterkünfte darf nicht willkürlich unterschiedliche Beträge für gleiche Sachverhalte vorsehen (hier: Diffe­renzie­rung der Nutzungsgebühren nach Qualität der Unterkunft nur für Einkommensbezie­her, hingegen unab­hängig von der Qualität der Unterkunft gleiche (teilweise erheblich geringere) Höhe der Nut­zungsgebüh­ren für Nutzer ohne Einkommen). Dies ist ein Verstoß gegen den Gleich­heitsgrundsatz in Arti­kel 3 Grundge­setz.
VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108. Die aufschiebende Wir­kung des Widerspruches gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Burgdorf wird gem. § 80.5 VwGO wiederher­gestellt. Leistungsbe­rech­tigte nach § 2 AsylbLG können nicht analog § 7 AsylbLG zum Ersatz von Kosten der Unterkunft heran­gezo­gen werden, auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 BSHG (= Möglichkeit der Ge­währung erwei­terter Sozialhilfe in begründeten Fällen für Perso­nen mit ausrei­chend Einkommen). Derje­nige, der seinen Le­bensunterhalt ausrei­chend aus ei­genem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BSHG). Für eine Ermessensausübung, wie sie eine Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG vor­aussetzt, war hier kein Raum. Eine andere Grundlage als § 11 Abs. 2 BSHG für den geforderten Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz kommt auch nicht ernstlich in Frage. Grundlage für die Unterbringung ist vor­liegend nicht eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, son­dern der Vollzug des § 53 AsylVfG (Unterbringung von Asylsuchenden im Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall) sowie des § 1 des Nds.AufnahmeG. Als bloße Verwaltungsvor­schrift kann auch der nds. Runder­laß zum AsylbLG die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht rechtfer­tigen. Das nds. Aufnahmegesetz re­gelt nicht das Verhältnis des Leistungs­trägers zum Asylbewerber, son­dern das Verhältnis zwischen Land und kommunalen Körperschaften und ist des­halb ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Ko­stenersatz.
OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.2.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1109.pdf, InfAuslR 6/95, 224, bestätigt VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95; sinngemäß ebenso OVG Niedersachsen 4 M 3555/95, B.v. 8.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1110.pdf, NVwZ-Bei­lage 6/96, 45; FEVS 47/97, 221.

Die Antragsteller nutzen die Unterkunft aufgrund der sich aus § 53 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr 1 AsylVfG ergebenden Verpflich­tung. Die gewährte Unterkunft ist keine Sozialhilfe im Sinne des BSHG. Als Sachlei­stung wäre die Gewäh­rung der Unterkunft - einschl. der damit ver­bundenen Nebenleistungen - aufge­drängte Hilfe. Sozial­hilfe darf aber niemanden gegen seinen Willen geleistet werden, § 5 BSHG be­sagt nicht, daß Sozial­hilfe je­mandem aufgezwungen werden darf. Aufwendungsersatz darf aber nur verlangt wer­den, wenn erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 BSHG rechtmäßig geleistet worden ist, diese Voraussetzun­gen sind hier aber nicht er­füllt. Das OVG hat auch nicht zu prüfen, ob der Anspruch auf vor den Zivilgerichten gel­tend zu machende Ansprü­che aus einen stillschweigend geschlossenen Mietvertrag gestützt werden könnte. Der Be­scheid ist ausdrück­lich na­mens des Kreissozialamtes Hannover ergangen. Damit ist ausge­schlossen, die Heranzie­hung alterna­tiv auf eine etwaige kommunale Benutzungsgebührensatzung zu stüt­zen, für die die Stadt Burgdorf originär zuständig wäre. Sollten Benutzungsgebühren auf Grundlage des Nds. Kommunalabga­bengesetzes erho­ben werden, könnte dem eigentlichen Anliegen des Antragstellers, näm­lich die Ange­mes­senheit des geforderten Betrages (800.- DM mtl. für 20 qm!) gerichtlich prüfen zu las­sen, Rechnung ge­tragen werden.


VGH Ba-Wü 2 S 2757/95, Urteil v. 09.01.96, IBIS e.V.: C1207, VBlBW 6/96, 220. Leitsätze:

1. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrich­tung im Sinne von §§ 10 Abs. 2 GemO, § 9 Abs. 1 KAG und liegt ein öffentlich-rechtliches Benut­zungsver­hältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG.

2. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einem solchen Fall we­gen des Satzungsvorbehalts in § 2 KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benut­zungsentgelt in analo­ger An­wendung des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstat­tungsan­spruchs fordern.
VGH Ba-Wü 2 S 1132/94, B.v. 22.07.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2204.pdf Die Gebührensatzung und die auf deren Grundlage vorgenommene Heranziehung zu den Unterkunftskosten ist rechtwidrig, wenn der Gebührenkalkulation einerseits die gesamten Kosten der Einrichtung zugrunde liegen, andererseits jedoch allein die "Selbstzahler" als Gebührenschuldner bestimmt sind.
VGH Ba-Wü 6 S 1092/96, B.v. 09.08.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1111.pdf Die Forderungen von mtl. 300 DM Kostener­satz für die Unterkunft im Sammellager und 360.- DM für gewährte Sachleistungen gemäß § 7 Asyl­bLG an einen erwerbstätigen Asylsuchenden im 1. Jahr seines Verfahrens ist mit überwiegen­der Wahr­schein­lichkeit rechtmäßig. § 7 AsylbLG beinhaltet eine zulässige pauschale Erstattungsre­gelung unabhän­gig von in­divi­duellen Kostenaufwand für die Unterkunft. Allerdings muß der zu er­stattende Betrag in einem angemesse­nen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. Gegen dieses Äquivalenzprinzip wurde vor­liegend nicht verstoßen, der An­tragsgegner hat Berechnungen vorgelegt aus denen sich monatliche Unter­kunftskosten pro Person von 359.- DM ergeben (neben den im einzelnen aufgeschlüsselten Bewirtschaf­tungskosten hat das Gericht hier nur einen Teil der Personalkosten als notwendige Unterkunftskosten aner­kannt: den Haus­meister, anteilige Kosten von 1/4 der Heimleitung, aber nicht die Sozialbetreuung).

Bezüglich der Sachleistungen besteht kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Sachleistun­gen ent­ge­gengenommen und quittiert hat. Es wäre seine Sache gewesen, sich gegen die Aushändi­gung von Sach­leistun­gen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, wenn er der Meinung gewesen ist, nicht zur Entgegen­nahme ver­pflichtet ge­wesen zu sein. Soweit der Antragsteller behauptet, zur Erstat­tung der geforderten Kosten nicht in der Lage zu sein, ist etwaigen Härten dabei ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu be­gegnen.


VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemein­schaftsunterkunft vor­sieht. Aufwen­dungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend ge­macht werden, da dies vor­aus­setzt, daß die Unter­kunft dem objektiven Interesse des Klägers ent­spricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengün­stiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in ei­ner Ge­meinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine So­zial­hilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unab­hängig von seiner Sozialhilfebe­dürftigkeit aus si­cherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunter­kunft einzu­weisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhil­feleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regel­mäßig voraus­setzt, daß der Hilfe­empfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.

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