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Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Auf­ent­halt - § 69 AuslG -



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4.5 Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Auf­ent­halt - § 69 AuslG -



VGH Hessen 9 TG 3313/94, B.v. 22.2.95, EZAR 460 Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Der Aufenthalt eines in Deutschland gebo­re­nen Kindes gilt ab der Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, auch wenn die Sechs-Mo­nats-Frist für den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung versäumt wurde (§ 69 Abs. 3 AuslG). In die­sem Fall gilt ab Antragstellung auf Aufenthaltsgenehmigung wegen der fehlenden Ausreise­pflicht des Kindes für die Ge­währung von Sozialhilfe nicht das AsylbLG, sondern das BSHG unmittelbar.

Hier­für spricht auch, daß im Ge­gensatz zu § 69 Abs. 3 AuslG in den Fällen des § 69 Abs. 2 AuslG ausdrück­lich ein rechtmäßi­ger Aufenthalts zum Zeitpunkt der An­tragstellung verlangt wird. Örtlich zu­ständig ist der Sozialhilfe­träger, in dessen Bereich sich das Kind derzeit tatsächlich aufhält, auch wenn es sich mit seiner Mutter bei der Geburt in einem Krankenhaus an ei­nem anderen Ort in Deutschland und die Mutter anschlie­ßend wieder ausgereist ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Aber auch im Falle einer Leistungsbe­rechtigung nach AsylbLG wäre der Sozialhil­feträ­ger am derzeitigen tatsächli­chen Aufent­haltsort zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr 3a Hess VwVfG)


4.6 Verfassungsmäßigkeit von Sachleistungen und Leistungskürzung nach § 3 AsylbLG



VG Freiburg - 4 K 163/94 -, B.v. 10.2.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1201.pdf, VBlBW 1994, 291: Sachleistungen nach §§1/ 3 Asyl­bLG im 1. Jahr des Asylverfah­rens sind kein Verstoß ge­gen Art 1 Grundgesetz, ebenso VG Schleswig 13 B 141/93, B.v. 2.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1087.pdf und VG Braunschweig 4 B 4737/93, B.v. 27.5.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1088.pdf.
VG Braunschweig 4 A 4304/94, B.v. 19.9.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1089.pdf Leistungskürzungen nach § 3 AsylbLG gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sind kein Verstoß ge­gen Art. 1, Art. 3 und Art. 20 Grundge­setz (Menschenwürde/Gleichheitsgrundsatz/Sozialstaatsprinzip). Der Antragsteller (Asylbewerber im 1. Jahr des Asyl­verfahrens) hat daher keinen Anspruch auf die wegen verfas­sungswidrigkeit des AsylbLG gelten­den ge­machten Differenzbeträge zu dem BSHG-Regelsätzen.

Die Höhe des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Existenzminimums ist nicht fixiert. Aus der Ent­schei­dung des BVerfG zur Sozialhilfe als Maßstab des steuerlich zu verschonenden Exi­stenzminimums (BVerfG v. 25.9.92, BayVbl 1993, 17) folgt nicht, daß die Höhe der Sozialhilfe auch dem durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimum entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidungen des BVerwG zum Begriff des menschenwürdigen Lebens (BVerwG v. 22.4.70, BVerwGE 35, 178; BVerwG v. 12.4.84, BVerwGE 69, 146, BVerwG v. 13.12.90, BVer­wGE 87,212) berufen, da das BVerwG in allen Fällen nur den in § 1 BSHG niedergeleg­ten Begriff des menschenwürdigen Lebens ausgelegt hat.

Auch aus dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) folgt nicht der Anspruch auf Leistungen in einem bestimm­ten Um­fang, zwingend ist lediglich die staatliche Sicherstellung der Mindestvoraussetzun­gen einer men­schen­würdigen Existenz (BVerfG v. 29.5.90, NJW 1990, 2869). Aus dem "Statistik­warenkorb" (info also 1994, 119) ergibt sich, daß ein um 90.- DM gekürzter Leistungssatz den Min­destvoraussetzungen einer menschenwürdi­gen Existenz noch gerecht wird, ebenso aus der nach § 25 Abs. 2 BSHG bei Arbeitsverwei­gerung vorgese­henen Einschrän­kung der Hilfe auf das zum Le­bensunterhalt Unerläßliche.

Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) verbietet nur eine durch sachliche Unterschiede nicht ge­rechtfer­tigte Ungleichbehandlung. Sachliche Gründe sind beim AsylbLG jedoch gegeben wegen der Bedürfnissi­tuation, die regelmäßig nur vorübergehenden und von kurzer Dauer ist, und weil für Aus­länder kein Anreiz geschaffen werden soll, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kom­men. Schließlich ist zu be­rücksichtigen, das die Lei­stungskürzung nur für das erste Jahr der Antrag­stellung gilt, und danach solche Bedürfnisse anzu­erkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse gerichtet sind.


Landesverfassungsgericht Brandenburg VfGBbg 17, 18, 19/96, B.v. 21.11.96, NVwZ-Beilage 7/97, 49. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf Die Verfassungs­be­schwerden gegen die Entscheidungen des OVG Brandenburg, die Sachlei­stungsgewährung nach § 2 Asyl­bLG für zulässig zu erklären, werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller werden dar­auf verwie­sen, zunächst den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren bis zum Bundesverwaltungsge­richt zu durchlaufen. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen und nur bei solchen Grundrechts­verletzungen gel­ten, die für den An­tragsteller "be­sonders massiv" und die hinzunehmen "ganz und gar unterträglich" wären - die Schwelle für einen solchen Aus­nahmefall ist hier noch nicht überschrit­ten (§ 45.2.2 VerfGGBbg).
Anmerkung: Das Gericht geht mit keinem Wort auf die Dauer dieses Hauptsacheverfahrens (mit 5 Jahren al­ler­mindestens muß gerechnet werden) ein und auf die Tatsache, daß bis dahin die Asyl­verfahren der An­trag­steller beendet sein werden. Faktisch bedeutet die Entscheidung des Verfas­sungsgerichtes eine Rechts­verei­telung aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens und der fak­tischen Unmöglichkeit einer rückwir­kenden Barlei­stungsgewährung.

4.7 Keine anteilige Leistungskürzung bei erstmaliger Inanspruchnahme der Sachleistungen nach dem 10. des lfd. Monats



VG Potsdam, B.v. 27.7.95 - 7 L 1409/95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1091.pdf Die Regelung im Runderlaß des Landes Brandenburg, die Sach­leistungen nach § 2 AsylbLG bei erstmaligem Warenbezug nach dem 10. eines Monats anteilig zu kür­zen, ist eine rechtswidrige Verwaltungsvorschrift, da eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für eine sol­che Kür­zung nicht besteht.

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