4.5 Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Aufenthalt - § 69 AuslG -
VGH Hessen 9 TG 3313/94, B.v. 22.2.95, EZAR 460 Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Der Aufenthalt eines in Deutschland geborenen Kindes gilt ab der Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, auch wenn die Sechs-Monats-Frist für den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung versäumt wurde (§ 69 Abs. 3 AuslG). In diesem Fall gilt ab Antragstellung auf Aufenthaltsgenehmigung wegen der fehlenden Ausreisepflicht des Kindes für die Gewährung von Sozialhilfe nicht das AsylbLG, sondern das BSHG unmittelbar.
Hierfür spricht auch, daß im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 AuslG in den Fällen des § 69 Abs. 2 AuslG ausdrücklich ein rechtmäßiger Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt wird. Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich das Kind derzeit tatsächlich aufhält, auch wenn es sich mit seiner Mutter bei der Geburt in einem Krankenhaus an einem anderen Ort in Deutschland und die Mutter anschließend wieder ausgereist ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Aber auch im Falle einer Leistungsberechtigung nach AsylbLG wäre der Sozialhilfeträger am derzeitigen tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr 3a Hess VwVfG)
4.6 Verfassungsmäßigkeit von Sachleistungen und Leistungskürzung nach § 3 AsylbLG
VG Freiburg - 4 K 163/94 -, B.v. 10.2.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1201.pdf, VBlBW 1994, 291: Sachleistungen nach §§1/ 3 AsylbLG im 1. Jahr des Asylverfahrens sind kein Verstoß gegen Art 1 Grundgesetz, ebenso VG Schleswig 13 B 141/93, B.v. 2.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1087.pdf und VG Braunschweig 4 B 4737/93, B.v. 27.5.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1088.pdf.
VG Braunschweig 4 A 4304/94, B.v. 19.9.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1089.pdf Leistungskürzungen nach § 3 AsylbLG gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sind kein Verstoß gegen Art. 1, Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz (Menschenwürde/Gleichheitsgrundsatz/Sozialstaatsprinzip). Der Antragsteller (Asylbewerber im 1. Jahr des Asylverfahrens) hat daher keinen Anspruch auf die wegen verfassungswidrigkeit des AsylbLG geltenden gemachten Differenzbeträge zu dem BSHG-Regelsätzen.
Die Höhe des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Existenzminimums ist nicht fixiert. Aus der Entscheidung des BVerfG zur Sozialhilfe als Maßstab des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums (BVerfG v. 25.9.92, BayVbl 1993, 17) folgt nicht, daß die Höhe der Sozialhilfe auch dem durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimum entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidungen des BVerwG zum Begriff des menschenwürdigen Lebens (BVerwG v. 22.4.70, BVerwGE 35, 178; BVerwG v. 12.4.84, BVerwGE 69, 146, BVerwG v. 13.12.90, BVerwGE 87,212) berufen, da das BVerwG in allen Fällen nur den in § 1 BSHG niedergelegten Begriff des menschenwürdigen Lebens ausgelegt hat.
Auch aus dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) folgt nicht der Anspruch auf Leistungen in einem bestimmten Umfang, zwingend ist lediglich die staatliche Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz (BVerfG v. 29.5.90, NJW 1990, 2869). Aus dem "Statistikwarenkorb" (info also 1994, 119) ergibt sich, daß ein um 90.- DM gekürzter Leistungssatz den Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz noch gerecht wird, ebenso aus der nach § 25 Abs. 2 BSHG bei Arbeitsverweigerung vorgesehenen Einschränkung der Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche.
Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) verbietet nur eine durch sachliche Unterschiede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sachliche Gründe sind beim AsylbLG jedoch gegeben wegen der Bedürfnissituation, die regelmäßig nur vorübergehenden und von kurzer Dauer ist, und weil für Ausländer kein Anreiz geschaffen werden soll, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, das die Leistungskürzung nur für das erste Jahr der Antragstellung gilt, und danach solche Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse gerichtet sind.
Landesverfassungsgericht Brandenburg VfGBbg 17, 18, 19/96, B.v. 21.11.96, NVwZ-Beilage 7/97, 49. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf Die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des OVG Brandenburg, die Sachleistungsgewährung nach § 2 AsylbLG für zulässig zu erklären, werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller werden darauf verwiesen, zunächst den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu durchlaufen. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen und nur bei solchen Grundrechtsverletzungen gelten, die für den Antragsteller "besonders massiv" und die hinzunehmen "ganz und gar unterträglich" wären - die Schwelle für einen solchen Ausnahmefall ist hier noch nicht überschritten (§ 45.2.2 VerfGGBbg).
Anmerkung: Das Gericht geht mit keinem Wort auf die Dauer dieses Hauptsacheverfahrens (mit 5 Jahren allermindestens muß gerechnet werden) ein und auf die Tatsache, daß bis dahin die Asylverfahren der Antragsteller beendet sein werden. Faktisch bedeutet die Entscheidung des Verfassungsgerichtes eine Rechtsvereitelung aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens und der faktischen Unmöglichkeit einer rückwirkenden Barleistungsgewährung.
4.7 Keine anteilige Leistungskürzung bei erstmaliger Inanspruchnahme der Sachleistungen nach dem 10. des lfd. Monats
VG Potsdam, B.v. 27.7.95 - 7 L 1409/95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1091.pdf Die Regelung im Runderlaß des Landes Brandenburg, die Sachleistungen nach § 2 AsylbLG bei erstmaligem Warenbezug nach dem 10. eines Monats anteilig zu kürzen, ist eine rechtswidrige Verwaltungsvorschrift, da eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für eine solche Kürzung nicht besteht.
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