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Anspruch in Abschiebehaft



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3.3 Anspruch in Abschiebehaft



VG Berlin 8 A 285/94, B.v. 27.07.94, AuAS 17/94, 203, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1039.pdf, so­wie VG 8 A 302/94, B.v. 9.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2066.pdf An­spruch auf 80.- mtl. Taschengeld in Abschiebehaft. Es bedeutet für den Antragsteller einen we­sentlichen Nach­teil im Sinne von § 123 VwGO, wenn er für eine längere Zeit als etwa eine Woche auf die Be­friedigung sei­ner per­sönlichen Bedürf­nisse des tägli­chen Le­bens, wofür das Ta­schen­geld gemäß § 3.1 Satz 3 AsylbLG zu ge­wäh­ren ist, verzichten muß. Denn der Begriff der persönlichen Bedürf­nisse des tägli­chen Le­bens knüpft er­kenn­bar an die nähere Ausge­stal­tung des notwendigen Le­bensunterhalts nach § 12 BSHG an, der die Füh­rung eines Le­bens ermögli­chen soll, das der Würde des Menschen ent­spricht (vgl § 1 BSHG).

Der Antragsteller ist vollziehbar zu Ausreise verpflichtet und demgemäß nach § 1.1 Nr 2 AsylbLG Lei­stungs­be­rechtigter der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Kammer kann we­der dem Wort­laut noch dem Sinn und Zweck des neben den Sachlei­stungen zu ge­währenden Taschengel­des einen Hin­weis darauf entneh­men, daß Abschie­behäftlinge von dieser Rege­lung auszu­nehmen wären. Daran könnte al­lenfalls ge­dacht werden, wenn der An­tragsteller Taschen­geld von anderer Seite er­hielte. Da § 2.1 BSHG mit sei­nem Nachranggrundsatz für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 3 bis 7 AsylbLG nicht gilt, ist der Antrag­stel­ler auch nicht verpflichtet, vorrangig vor dem Lan­dessozi­alamt den Poli­zeipräsiden­ten in Anspruch zu nehmen. Da nicht erkennbar ist, daß ge­rade in der Ab­schiebehaft be­stimmte Bedürf­nisse nicht auftreten, die nicht wieder durch zu­sätzli­chen Bedarf, z.B. an Kontakt zu Familien­angehörigen ausgeglichen werden, ist bei sum­mari­scher Prü­fung der volle Betrag von monat­lich 80.- DM zu gewähren.

Hinsichtlich des mit vorgefertigtem Pauschalantrag geltend gemachten Be­darfs an zu­sätzli­cher Er­näh­rung, Ge­sundheits- und Körperpflege, Reini­gung der Wäsche sowie an Be­kleidung fehlte es nach Auffassung des Ge­richts an der unerläßlichen Substantiierung des indivi­duellen Be­darfs des Antragstel­lers, wobei sowohl die in der Haft zur Verfü­gung stehenden Leistun­gen als auch die (vorhandene) Ausstattung des An­tragstellers selbst im einzelnen dar­ge­legt werden müssten. Insoweit wurde der Antrag abgelehnt.

Der Beschluß ist wegen geringen Streitwerts unan­fechtbar (§ 146.4, § 131.2 VwGO).


VG Berlin 17 A 219/94, B.v. 8.8.94, Inf AuslR 10/94, 369, NVwZ - Beilage 9/94, 71, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1040.pdf vom Tenor entsprechender Beschluß: 80.- Taschengeld in Ab­schie­be­haft.
Anmerkung: Das VG Berlin hat aufgrund entsprechender Anträge auf Er­laß einer einstwei­ligen An­ord­nung in ei­ner Reihe von Beschlüssen das Landessozialamt Ber­lin verpflich­tet, in Abschiebe­haft ein Ta­schengeld von 80.- DM mtl. zu gewäh­ren. Der Leistungsan­spruch gilt für alle "aus­reise­pflichtigen" Ausländer unab­hängig davon, wel­chen Status sie vor Ein­setzen der Ausrei­sepflicht hatten, d.h. bei­spiels­weise auch für in Ab­schiebe­haft be­find­liche ausreisepflichtige ehemalige Straftäter usw. (vgl. OVG Berlin 6 S 15/94).

Inzwischen hält das Landessozialamt Berlin wöchentliche Sprechstunden in der Abschiebehaftanstalt ab, um dort Anträge auf Taschengeld sowie auf Bekleidungsbeihilfen entgegenzunehmen. Die Inhaftierten er­halten bei der Geltendmachung ihrer entsprechenden Ansprüche Unterstützung durch die Sozialar­beiterInnen der Anstalt.


VG Bayreuth B 3 E 95.82, B.v. 3.3.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1041.pdf - rechtskräftig -. Anspruch auf ein monatliches Ta­schen­geld in Höhe von 80.- DM in der Abschiebehaft (JVA Bamberg). Der beklagte örtliche Sozialhilfeträ­ger (Sozialamt Bam­berg) ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 DV Asyl­bLG Bayern sachlich und gemäß Art 3 Abs. 1 Nr 3a BayVwVfG i.V. mit Ziff. E II 2 Abs. 3 der VwV AsylbLG Bay­ern v. 22.11.94 auch örtlich zuständig. Denn durch die länge­randau­ernde Inhaftie­rung hat der Antragstel­ler den nach AsylVfG zugewiesenen Aufent­haltsbereich dauerhaft verlas­sen.

Als Asylfolgeantragsteller ist der Antragsteller gem Ziff C III 1 der VwV AsylbLG Bayern wie ein Leistungsbe­rechtig­ter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr 1 AsylbLG zu behandeln. Das AsylbLG enthält keine ausdrückliche Re­ge­lung da­hingehend, daß Abschiebehäftlinge von den Leistungen des Asyl­bLG ausgeschlossen wären. Der Ge­setzesbe­gründung (BT-Drs 12/4451 S. 8) ist zu entnehmen, daß das Taschengeld zu Deckung per­sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt werden solle, "Mit diesem Betrag sind die notwendi­gen Ausgaben, z.B. für Ver­kehrsmittel, Telefon, Porti, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterialien oder kleine Mengen von Ge­nußmitteln zu bestreiten." Aus der Stellungnahme der JVA ergibt sich, daß diese in der Ge­setzesbegründung erkennbar nur bei­spielhaft aufgezählten Verwendungszwecke nur zum Teil durch Sachleistungen der JVA ab­gedeckt werden. Dem Häftling werden zwar nach Auskunft der JVA Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel sowie im Rahmen eines an­gemessenen Briefverkehrs Papier und Briefmarken un­entgeltlich zur Verfügung gestellt, an­dere Artikel bzw. Lei­stungen wie z.B. zusätzliche Nahrungsmittel, Ge­nußmittel, Telefon­gebühren, Zeitschriften oder Werkmaterialien müssen dagegen aus eigener Tasche be­zahlt werden. Somit unterscheidet sich aber die Situation eines Abschie­behäftlings nicht wesentlich von der eines in einer Gemeinschaftsunterkunft unterge­brachten Asylbewerbers.


VG Weimar 3 E 653/95.We, B.v. 6.7.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1042.pdf - rechtskräftig - (gegen Landkreis Gotha, betr. Ab­schie­be­haft in der Justizvollzugsanstalt Gotha): Anspruch auf 80.- DM/Monat Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Ab­schie­be­haft. Der Anordungsgrund ergibt sich, da durch die Vorenthaltung des Barbe­trages eine drin­gende Notlage ent­steht, und es - auch in Hinblick auf die bevorstehende Abschie­bung - nicht zu­mutbar ist bis zu einer Ent­scheidung in der Hauptsache abzuwarten. Als vollziehbar Ausreisepflichtiger hat der Antrag­steller Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antrags­gegner kann nicht geltend ma­chen, der Bedarf werde be­reits durch die Haftanstalt ge­deckt, denn der Antragsteller hat glaubhaft darge­legt, daß er das Taschengeld zur Dec­kung seiner persönli­chen Be­dürf­nisse des täglichen Lebens benö­tige, da ihm, um in Kontakt mit der Au­ßen­welt zu treten, Kosten für Papier, Telefonate, Porto, Zeitungen und Bü­cher ent­stünden und diese nicht von der Vollzugs­anstalt übernom­men wür­den. Auch das Gericht geht da­von aus, daß die Bedürfnisse in der Ab­schiebehaft insoweit nicht geringer sind als in einer Sammel­unter­kunft.
VG Würzburg W 3 E 96.1022, B.v. 10.09.96, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1043.pdf- rechtskräftig - (gegen Stadt Würzburg, betr. Abschiebe­haft in der JVA Würzburg). Vollziehbar ausreisepflichtige Abschiebehäftlinge ha­ben Anspruch auf 80.- Ta­schengeld nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Mit diesem Betrag sind Ausgaben für persön­liche Bedürfnisse, z.B. Ver­kehrsmittel, Tele­fon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleinere Mengen Genußmittel zu be­streiten. Die Auffas­sung, daß das AsylbLG nicht auf Abschiebehäftlinge an­wendbar sei, ist weder Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des AsylbLG vereinbar. § 1 Abs. 3 AsylbLG be­stimmt ausdrücklich, daß die Leistungsbe­rechtigung erst mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsberech­tigung entfällt, endet. Nach § 7 AsylbLG sind zwar Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen, der Antragsteller ist jedoch völlig mittellos. Ein Taschengeld nach § 46 StVollZG könnte nicht gewährt werden, da der Antragsteller nach § 175 StVollZG nicht zur Arbeit verpflichtet ist und somit der Rege­lungsbereich des § 46 StVollZG - Ersatz für ohne eige­nes Verschulden entgangenes Arbeitsentgelt bei be­stehender Arbeitspflicht i.S.d. § 41 StVollZG - nicht eröffnet ist.
Anmerkung:

• Ausländische Abschiebe- oder Untersuchungshäftlinge ohne legalen Aufenthaltsstatus ha­ben Anspruch auf 80.- DM Taschengeld nach § 3 AsylbLG. vgl. oben. Dies gilt nicht nur für Flücht­linge ohne Blei­berecht, sondern für alle inhaftierten Ausländer ohne legalen Status, z.B. auch für ille­gale Aus­länder in Unter­suchungshaft oder für ausreisepflichtige ehemalige Strafhäft­linge in Abschiebe­haft.

• Ausländische Untersuchungshäftlinge mit legalem Aufenthaltsstatus haben wie deutsche Un­ter­su­chungshäftlinge Anspruch auf 15 % des BSHG-Regel­satzes als Taschengeld, vgl. Bundesver­wal­tungs­gericht, Urteil 5 C 38/92 v. 12.10.93, NDV 94, 152.

• Ausländische und deutsche Strafhäftlinge haben Anspruch auf Taschengeld nach § 46 Straf­voll­zugs­ge­setz.



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