1.3 Anspruch auf einmalige Beihilfen und Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog BSHG
VG Berlin 8 A 15.94 v.31.01.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2206.pdf Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog § 23 BSHG wg. Erwerbsunfähigkeit.
VG Hannover, Kammern Hildesheim, 3 B 2044/95 Hi, B.v. 22.12.95, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1027.pdf Moslemische Flüchtlinge aus Restjugoslawien, die eine Duldung haben, weil ihre Abschiebung oder freiwillige Ausreise derzeit nicht möglich ist, da die Behörden die Rücknahme bzw. Einreise verweigern (vgl. Lagebericht II 4 v. 21.6.95), haben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe sowie eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung entsprechend der einschlägigen Verwaltungsrichtlinien zum BSHG. Auch moslemische Antragsteller haben Anspruch auf die Weihnachtsbeihilfe, denn der Bedarf für eine Weihnachtsbeihilfe entsteht in allen Kreisen der Bevölkerung aufgrund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung und der herausragenden Bedeutung, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung vor allem in Deutschland hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.84, 5 C 95/90, BVerwGE 69, S 146, 152 ff.).
OVG Niedersachsen 4 M 696/96, B.v. 22.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1028.pdf bestätigt den o.g. Beschluß und führt ergänzend unter Verweis auf seinen Beschluß 4 M 6785/95 v. 21.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1029.pdf aus, daß die Antragsteller ihre Paßlosigkeit nicht zu vertreten haben, wenn sie mit noch gültigen Papieren eingereist waren und der Heimatstaat sich weigert, die Ausweispapiere zu verlängern bzw. neue auszustellen, etwa um ein lukratives Rücknahmeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (vgl. dazu Die Zeit v. 30.6.95; Bericht der SFH-Delegation v. 6.2.95, S. 25).
VG Chemnitz 5 K 2059/95, B.v. 05.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1030.pdf: Bekleidungspauschalen (vgl LPK BSHG 4. A. § 21 Rn 22) sind für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG grundsätzlich in gleicher Höhe und in gleicher Form wie für deutsche Sozialhilfeberechtigte zu gewähren. Eine Kürzung unter Verweis auf einen Erlaß des Innenministeriums, wonach das Land dem Sozialhilfeträger nur geringere Kosten erstattet, ist ebenso unzulässig wie die Ausgabe von Warengutscheinen anstelle von Bargeld. (bestandskräftig lt. OVG Sachsen 2 S 150/96, B.v. 08.05.96, da wg. Streitwert unter 1000.- DM die Beschwerde unzulässig ist, §§146/131 VwGO).
OVG Berlin 6 S 261.95, B.v. 06.06.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1184.pdf, FEVS 47/1997, 126: Alleinerziehende haben nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 23 Abs. 2 BSHG Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 40 % bzw. 60 % des Regelsatzes auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot. Der Anspruch kann nicht wegen der Möglichkeit gelegentlicher Hilfeleistungen durch andere Heimbewohner abgelehnt werden. Ohne eine geregelte Haushaltsgemeinschaft oder doch wenigstens eine Wohngemeinschaft (vgl. OVG Berlin in FEVS 34, 104) mit anderen Personen, die die Verantwortung für die Pflege und Erziehung mit der Mutter teilen, kann die alleinige Sorge nicht verneint werden.
Die Erhöhung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende von 20 auf 40 % beruht auf Art 8 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes v. 27.07.92. Die Verdoppelung des Mehrbedarfs zählte "zu einer breiten Palette sozialer Hilfen, die einer Mutter das Zusammenleben mit einem Kind erleichtern" sollen (BT-Drs 12/2605 S.5). Die Reform des § 23 Abs. 2 BSHG sollte gewährleisten, daß "sozialhilfeberechtigte Familien mit Kindern ein höheres Haushaltseinkommen erhalten, daß sie für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder verwenden können" (BT-Drs 12/2605, S. 21).
Das Kinderbetreuungsangebot in dem Wohnheim ist kein Umstand, der gemessen an diesen Vorstellungen des Gesetzgebers bei der generalisierenden Bemessung des Mehrbedarfs nicht berücksichtigt worden ist. Die Lage der Familie verbessert sich dadurch nicht in einer Weise, daß eine abweichende Bemessung des Mehrbedarfs geboten wäre. Das Angebot ist mit einer Kindergartenbetreuung nicht zu vergleichen, denn es steht nur ein Raum für 40-50 Kinder zu Verfügung, die Kinder können das Spielzimmer jederzeit verlassen und die Eltern aufsuchen, sie werden bei Überfüllung und Unruhe nach Haus geschickt. Es wird kein Essen und Trinken angeboten, der Gang zur Toilette wird nicht betreut. Selbst eine reguläre Kindergartenbetreuung gehört jedoch im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 15.12.94, BVerwGE 97,232 = FEVS 45,401) nicht zu den Besonderheiten des Einzelfalles, die bei der Bemessung des Mehrbedarfes nicht berücksichtigt worden sind und, weil einzelfallabhängig, auch nicht bedacht werden konnten (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg FEVS 29, 113, 117, vgl. ) - im Gegenteil ist der Kindergarten nicht ein selbstverständliches und verbreitetes pädagogisches und soziales Angebot gerade für die Alleinerziehenden.
Das Gericht geht davon aus, daß ein Teil des Mehrbedarf für elektrische Energie bestimmt ist, da Alleinerziehende einer Entlastung bei der Haushaltsführung durch den vermehrten Einsatz elektrischer Haushaltsgeräte bedürften (vgl. Stellungnahme des dt. Vereins zum Mehrbedarfszuschlag). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schätzt das Gericht diesen Anteil überschlägig entsprechend des Anteils im maßgeblichen Regelsatz des Haushaltsvorstandes, so daß die Antragstellerin etwa 90 % des Mehrbedarfszuschlages erhält.
VG Weimar 5 E 2449/96 WE, B.v. 13.03.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1031.pdf Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag und erhöhten Kinderregelsatz für Alleinerziehende mit Duldung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Kein Anspruch auf Mietkostenübernahme (vgl. OVG Thüringen 3 EO 488/96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1065.pdf).
Zusammenfassung: In den meisten Ländern ist die Frage der Leistungsform nach § 2 AsylbLG obergerichtlich geklärt (auch in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich Anspruch auf Geldleistungen: Berlin, Ba-Wü, Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Hessen sowie Thüringen; im Rahmen der Ermessenabwägung in Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig auch Sachleistungen zulässig: NRW, Brandenburg). In den übrigen Ländern wurden von vorneherein ausnahmslos Geldleistungen nach § 2 AsylbLG gewährt (Schleswig-H.; Hamburg, Bremen). In Sachsen-Anhalt liegt nur eine erstinstanzliche Entscheidung zugunsten von Geldleistungen vor, weil das Land aufgrund einer politischen Entscheidung zwischenzeitlich Geldleistungen eingeführt hat. In Rheinland-Pfalz und Niedersachen liegen für den Sonderfall fehlender Kochmöglichkeit bei gleichzeitig fehlender anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit Entscheidungen zugunsten von Sachleistungen vor.
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