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Anspruch auf einmalige Beihilfen und Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog BSHG



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1.3 Anspruch auf einmalige Beihilfen und Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog BSHG



VG Berlin 8 A 15.94 v.31.01.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2206.pdf Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog § 23 BSHG wg. Erwerbsunfähigkeit.
VG Hannover, Kammern Hildesheim, 3 B 2044/95 Hi, B.v. 22.12.95, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1027.pdf Moslemische Flüchtlinge aus Restjugoslawien, die eine Duldung haben, weil ihre Abschiebung oder freiwillige Ausreise der­zeit nicht möglich ist, da die Behörden die Rücknahme bzw. Einreise verweigern (vgl. Lagebericht II 4 v. 21.6.95), ha­ben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Weihnachts­bei­hilfe sowie eine einma­lige Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung entsprechend der ein­schlä­gigen Verwaltungsrichtlinien zum BSHG. Auch moslemische Antragsteller haben Anspruch auf die Weih­nachts­bei­hilfe, denn der Bedarf für eine Weihnachtsbeihilfe entsteht in allen Kreisen der Bevölkerung auf­grund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung und der herausragenden Bedeutung, die das Weih­nachtsfest unabhängig von der Konfes­sion und dem Grad der religiösen Bindung vor allem in Deutschland hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.84, 5 C 95/90, BVerwGE 69, S 146, 152 ff.).
OVG Niedersachsen 4 M 696/96, B.v. 22.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1028.pdf bestätigt den o.g. Beschluß und führt ergänzend un­ter Verweis auf seinen Beschluß 4 M 6785/95 v. 21.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1029.pdf aus, daß die Antragsteller ihre Paßlo­sig­keit nicht zu vertreten haben, wenn sie mit noch gültigen Papieren eingereist waren und der Hei­matstaat sich wei­gert, die Aus­weispapiere zu verlängern bzw. neue auszustellen, etwa um ein lu­kratives Rücknahme­ab­kommen mit der Bundes­republik Deutschland zu erlangen (vgl. dazu Die Zeit v. 30.6.95; Bericht der SFH-Delegation v. 6.2.95, S. 25).
VG Chemnitz 5 K 2059/95, B.v. 05.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1030.pdf: Bekleidungspauschalen (vgl LPK BSHG 4. A. § 21 Rn 22) sind für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG grundsätzlich in gleicher Höhe und in glei­cher Form wie für deutsche Sozialhilfeberechtigte zu gewähren. Eine Kürzung unter Verweis auf einen Erlaß des In­nenmini­steriums, wonach das Land dem Sozialhilfeträger nur geringere Kosten erstattet, ist ebenso unzuläs­sig wie die Ausgabe von Warengutscheinen anstelle von Bargeld. (bestandskräftig lt. OVG Sachsen 2 S 150/96, B.v. 08.05.96, da wg. Streitwert unter 1000.- DM die Be­schwerde unzulässig ist, §§146/131 VwGO).
OVG Berlin 6 S 261.95, B.v. 06.06.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1184.pdf, FEVS 47/1997, 126: Alleinerziehende haben nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 23 Abs. 2 BSHG Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 40 % bzw. 60 % des Regelsatzes auch bei Un­ter­brin­gung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot. Der An­spruch kann nicht we­gen der Möglichkeit gelegentlicher Hilfeleistungen durch andere Heimbewoh­ner abgelehnt werden. Ohne eine geregelte Haushaltsgemeinschaft oder doch wenigstens eine Wohngemeinschaft (vgl. OVG Berlin in FEVS 34, 104) mit an­deren Personen, die die Verantwortung für die Pflege und Erziehung mit der Mutter teilen, kann die al­leinige Sorge nicht verneint werden.

Die Erhöhung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende von 20 auf 40 % beruht auf Art 8 des Schwan­ge­ren- und Familienhilfegesetzes v. 27.07.92. Die Verdoppelung des Mehrbedarfs zählte "zu ei­ner breiten Palette sozialer Hilfen, die einer Mutter das Zusammenleben mit einem Kind erleichtern" sollen (BT-Drs 12/2605 S.5). Die Reform des § 23 Abs. 2 BSHG sollte gewährleisten, daß "sozialhilfeberechtigte Fami­lien mit Kindern ein höheres Haushaltseinkommen erhalten, daß sie für die Bildung, Erziehung und Be­treu­ung ihrer Kinder verwenden kön­nen" (BT-Drs 12/2605, S. 21).

Das Kinderbetreuungsangebot in dem Wohnheim ist kein Umstand, der gemessen an diesen Vorstel­lungen des Gesetzgebers bei der generalisierenden Bemessung des Mehrbedarfs nicht berücksich­tigt worden ist. Die Lage der Familie verbessert sich dadurch nicht in einer Weise, daß eine abwei­chende Bemessung des Mehr­bedarfs ge­boten wäre. Das Angebot ist mit einer Kindergartenbetreu­ung nicht zu vergleichen, denn es steht nur ein Raum für 40-50 Kinder zu Verfügung, die Kinder kön­nen das Spielzimmer jederzeit verlassen und die Eltern aufsuchen, sie werden bei Überfüllung und Unruhe nach Haus geschickt. Es wird kein Essen und Trin­ken angeboten, der Gang zur Toilette wird nicht betreut. Selbst eine reguläre Kindergartenbetreu­ung gehört jedoch im Sinne der Rechtspre­chung des BVerwG (Urteil v. 15.12.94, BVerwGE 97,232 = FEVS 45,401) nicht zu den Besonder­heiten des Einzelfalles, die bei der Bemessung des Mehrbedarfes nicht be­rücksichtigt wor­den sind und, weil einzel­fallabhängig, auch nicht bedacht werden konnten (so im Ergebnis auch OVG Lüne­burg FEVS 29, 113, 117, vgl. ) - im Gegenteil ist der Kindergarten nicht ein selbstverständli­ches und verbreite­tes pädagogisches und soziales An­gebot gerade für die Alleinerziehenden.

Das Gericht geht davon aus, daß ein Teil des Mehrbedarf für elektrische Energie bestimmt ist, da Alleinerzie­hende einer Entlastung bei der Haushaltsführung durch den vermehrten Einsatz elektri­scher Haushaltsge­räte bedürften (vgl. Stellungnahme des dt. Vereins zum Mehrbedarfszuschlag). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schätzt das Gericht diesen Anteil überschlägig ent­sprechend des Anteils im maßgeblichen Regelsatz des Haus­haltsvorstandes, so daß die Antragstel­lerin etwa 90 % des Mehrbedarfszuschlages er­hält.


VG Weimar 5 E 2449/96 WE, B.v. 13.03.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1031.pdf Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag und erhöhten Kinderregel­satz für Alleinerziehende mit Duldung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Kein Anspruch auf Mietkostenüber­nahme (vgl. OVG Thüringen 3 EO 488/96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1065.pdf).
Zusammenfassung: In den meisten Ländern ist die Frage der Leistungsform nach § 2 AsylbLG oberge­richt­lich geklärt (auch in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich Anspruch auf Geldleistun­gen: Berlin, Ba-Wü, Bayern, Niedersach­sen, Mecklenburg-Vor­pommern, Saarland, Sachsen, Hessen so­wie Thüringen; im Rahmen der Ermessenabwägung in Gemein­schaftsunterkünf­ten regelmäßig auch Sachlei­stungen zulässig: NRW, Bran­denburg). In den übri­gen Ländern wurden von vorneherein aus­nahmslos Geld­leistun­gen nach § 2 AsylbLG gewährt (Schleswig-H.; Hamburg, Bre­men). In Sachsen-Anhalt liegt nur eine erstinstanzliche Ent­schei­dung zugun­sten von Geldleistun­gen vor, weil das Land auf­grund einer politischen Entscheidung zwischenzeitlich Geldleistungen eingeführt hat. In Rhein­land-Pfalz und Niedersachen liegen für den Sonderfall fehlender Kochmöglichkeit bei gleich­zeitig fehlender anderwei­ti­ger Unterbringungs­möglichkeit Ent­scheidungen zu­gunsten von Sachlei­stungen vor.

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