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LSG Ba-Wü L 7 AY 6025/06 PKH-B, B.v. 11.01.07



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LSG Ba-Wü L 7 AY 6025/06 PKH-B, B.v. 11.01.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de

Hinsichtlich der beantragten Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt der Klägerin im Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie in Garmisch-P. liegen weder die Voraussetzungen des § 4 noch des § 6 AsylbLG vor.

Dass die Behandlung der Klägerin, die an einer seltenen Stoffwechselstörung im Sinne einer familiären Synovitis [schmerzhafte chronische Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapseln] leidet, in G. erforderlich ist, d.h. unter dem Blickwinkel der Schmerzzustände medizinisch eindeutig indiziert oder unaufschiebbar ist und kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten nicht bestehen, lässt sich nicht bejahen. Denn ein - jedenfalls vorläufiger Erfolg - konnte auch durch die bereits eingeleiteten Maßnahmen (z.B. Schmerzmittelmedikation, Krankengymnastik/Physiotherapie und stationäre Akutbehandlungen einschließlich einer Operation im Klinikum K) erreicht werden; einen Anspruch auf eine optimale und bestmögliche Versorgung im Rahmen des § 4 AsylbLG gibt es nicht.

Zu beachten ist, dass die Klägerin, deren Duldungen derzeit wegen der beim VG K noch anhängigen Eil- und Klageverfahren jeweils um einen Monat befristet verlängert werden, mit einem längeren oder nur mittelfristigen Aufenthalt nicht rechnen kann; Behandlungen, die wegen der voraussichtlich nur kurzen Dauer des Aufenthalts nicht abgeschlossen werden können, vermögen eine Leistungsverpflichtung nicht auszulösen. So erscheint der Fall hier, denn nach Stellungnahme der Dr. H. werden zur Durchführung des G-Therapiekonzepts mindestens einmal jährliche stationäre Aufenthalte von drei- bis vierwöchiger Dauer für erforderlich gehalten.

Auch die Voraussetzungen des § 6 AsylbLG von "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Leistungen" sind nicht gegeben. Eine Bedarfsdeckung ist nur dann unerlässlich, wenn die ins Auge gefassten Leistungen zur Sicherung der Gesundheit und des Lebens des Leistungsberechtigten unumgänglich, also unverzichtbar sind. Letzteres ist für eine erneute stationäre Behandlung im DZKJR indes schon deswegen zu verneinen, weil - wie oben aufgezeigt - auch andere Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin hinreichend vorhanden sind; eine optimierte und bestmögliche Versorgung kann auch über § 6 nicht erstrebt werden.

Hier kommt hinzu, dass ausweislich des Berichts des Chefarztes nach der derzeitigen Datenlage hinsichtlich des sehr seltenen Krankheitsbildes der Klägerin keine gesicherten, durch entsprechende Studien belegte Therapieverfahren, insbesondere auch keine gezielte medikamentöse Therapie, zur Verfügung stehen, sodass nach medizinischem Erkenntnisstand mit dem G-Therapiekonzept nur der Versuch einer Verbesserung des Zustands unternommen werden kann.



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