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OVG Münster 8 A 7050/95 v. 27.11.97; IBIS C1269; GK AsylbLG § 120 Abs. 3 OVG Nr. 1; FEVS 1998, 541



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OVG Münster 8 A 7050/95 v. 27.11.97; IBIS C1269; GK AsylbLG § 120 Abs. 3 OVG Nr. 1; FEVS 1998, 541. Ein Ausländer, der erst nach der Einreise seiner Eltern in Deutschland geboren ist, hat sich nicht im Sinne von § 120 BSHG nach Deutschland begeben, um Sozialhilfe zu erlangen. Er ist deshalb nicht aufgrund dieser Vorschrift vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen.
Anmerkung: sinngemäß ebenso zu § 1a AsylbLG VG Berlin 8 A 510.99 v. 1.11.99, IBIS e.V. C1481
OVG Berlin 6 S 09.03, B.v. 22.04.03, FEVS 2004, 186; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1754.pdf Der Anspruchsausschluss nach § 120 Abs. 3 BSHG gilt grundsätzlich auch für EU-Angehörige

Die 1941 geborene Antragstellerin lebte bis 1969 in Berlin und seitdem in den Niederlanden und ist seit 1970 niederländische Staatsangehörige. Sie ist nach Abschluss der Familienphase und jahrelangem Sozialhilfebezug in den Niederlanden Ende 2001 an ihren ursprünglichen Heimat- und Geburtsort Berlin zurückgekehrt, wo auch ihr Bruder lebt. Das OVG erklärt die vollständige Verweigerung jeglicher Sozialhilfe für rechtens, weil ihre Einreise neben den genannten Motiven nach Auffassung des OVG davon geprägt g ewesen sei, in Berlin "Sozialhilfe zu erlangen". Sie ist im Zustand aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist. Unerheblich ist, dass die ihr in den Niederlanden zustehende Sozialhilfe höher als in Berlin ist.



Art 1 EFA steht der Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen (ebenso OVG Münster InfAuslR 1986, 155; OVG Hamburg NVwZ-RR 1990, 141, Schellhorn, BSHG, § 120 Rn21; a.A. VG Würzburg NDV 1990, 187). Zwar gehört die Antragstellerin zum durch das EFA geschützten Personenkreis, das EFA will - Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt - jedoch nur den Angehörigen anderer Staaten sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung garantieren, die sich bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten.

Der Antragstellerin ist auch keine Arbeitnehmerin im Sinne der VO EWG 1612/68 und kann sich deshalb auch nicht auf Inländergleichbehandlung gemäß Art 7 Abs. 2 dieser VO berufen. Die Antragstellerin stand weder bei Einreise und steht bis heute nicht in einem Arbeitsverhältnis. Personen, die sich lediglich auf Arbeitsuche befinden, genießen aber lediglich beim Zugang zu Beschäftigung, nicht aber sozialrechtlich Inländergleichbehandlung nach VO 1612/68.

Der Antragstellerin steht auch aus Art. 17, 18 EGV kein Anspruch zu. Das Aufenthaltsrecht besteht nach der Rspr. des EuGH nur vorbehaltlich der im EG-Vertrag und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen, wozu gehört, dass die Antragstellerin "über ausreichende Existenzmittel verfügen" muss (Art. 1 Abs. 1 Rl 90/364/EWG). Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird daher die Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt (Art. 3 der Rl). Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendung geprüft werden, die insbesondere dann fehlen kann, wenn der Unionsbürger schon Jahrelang ohne Sozialhilfe im Aufnahmestaat gelebt hat oder seine Notlage nur vorübergehend ist (vgl. EuGH v. 17.09.02 u.v. 20.09.01).

Hat die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch ist zu prüfen ob ihr nach


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