§ 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Ermessenswege Sozialhilfe zu gewähren ist. Im Eilverfahren kann das Gericht die Behörde jedoch nur zur Leistung verpflichten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Zwar liegt bei der Antragstellerin als ehemaliger Deutschen ein atypischer Einzelfall vor., der hier auch genügt, um die Gewährung von Sozialhilfe als gerechtfertigt erscheinen zu lassen und damit im Ermessenswege zu ermöglichen.
Eine Emessensreduzierung auf Null käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort mit besonderen Härten verbunden wäre, etwa wenn die Antragstellerin dort besonderen Belastungen ausgesetzt wäre oder ihr familiäres Umfeld nicht mehr bestünde, dies ist jedoch - ihre vier Kinder leben weiter in den Niederlanden - nicht der Fall. Die Hilfe wird auch nicht nur kurzzeitig benötigt. Ein Rentenantrag wurde abgelehnt. Da die Antragstellerin weder erwerbsunfähig noch über 65 Jahre ist hat sie auch keinen Anspruch auf Hilfe nach dem Grundsicherungsgesetz (das - anders als das BSHG - keine um-zu-Regelung enthält, Anmerkung G.C.).
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