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LSG Nds-Bremen L 11 AY 11/07, L 11 AY 12/07



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LSG Nds-Bremen L 11 AY 11/07, L 11 AY 12/07 sowie L 11 AY 13/07, Beschlüsse v. 17.10.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2179.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo. Die frühere falsche Angabe der Antragsteller, sie seien Albaner, ist nicht anspruchshindernd, weil ein kausales vorwerfbares rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 AsylbLG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr fortwirkt. Im Hinblick auf das Recht der Antragsteller auf Privatleben i.S.d. Art. 8 EMRK ist eine freiwillige Ausreise der Kläger leistungsrechtlich unzumutbar.
LSG Nds-Bremen L 11 AY 31/07, U.v. 18.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2178.pdf (im Wege der Revision vom BSG B 8 AY 1/08 R, U.v. 02.02.10, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2323.pdf aufgehoben und zur erneuten Tatsachenfeststellung und Entscheidung ans LSG zurückverwiesen)

Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo. Eine Rückkehr kann aufgrund fortgeschrittener Integration in die deutsche Gesellschaft unzumutbar sein. Für die Sozialbehörde gehört es zum engsten Pflichtenkreis, Veränderungen in der Lebenssituation der Ausländer Rechnung zu tragen.

Dem heute fast 17jährigen Aufenthalt der Kläger wurde inzwischen durch die Altfallregelung gemäß § 104 a AufenthG entsprochen. Die Kläger sind der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Der Ehemann nimmt am örtlichen Gemeinschaftsleben teil. Die Kinder sind schulisch gut integriert, in Deutschland geboren und nehmen Aufgaben für die Gemeinschaft in der Schule bzw. im örtlichen Sportverein wahr. Es lassen sich weder Bindungen der Kinder zur Heimat der Eltern feststellen, noch dass sie sich irgendwann dort aufgehalten hätten. Die Ausreise der Kinder käme daher einer Auswanderung gleich. Die Trennung der Eltern von ihren Kindern ist mit Rücksicht auf das familiäre Zusammenleben unzumutbar. Die den Klägern bisher nicht gelungene wirtschaftliche Integration steht dem nicht entgegen. Der Dudlungsstatus hat die Arbeitsaufnahme ungleich erschwert.

Die Behörde muss akzeptieren, dass das BSG weniger strenge Anforderungen an die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise im Leistungsrecht aufgestellt hat, als es § 25 Abs. 5 AufenthG erlaubt. Im Fall fortgeschrittener Integration wirkt sich der Umstand, dass vor Jahren eine andere (falsche) Volkszugehörigkeit angegeben wurde, nicht verlängernd auf den Aufenthalt aus und wirkt auch nicht fort. Nur dann könnte ein Fehlverhalten geeignet sein, eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen (verschiedene Revisionsverfahren beim BSG anhängig). Auch nach Offenlegung der Volkszugehörigkeit sind die Kläger in Deutschland - wenn auch ausreisepflichtig - verblieben. An die Missachtung der Ausreisepflicht knüpft die Rechtsprechung des BSG zum Rechtsmissbrauch nur an, wenn ein leistungsrechtlicher Bleibegrund nicht festzustellen ist.

Der Vorwurf, dass in der Vergangenheit nicht hinreichend an der Passbeschaffung mitgewirkt wurde, führte zu keinem anderen Ergebnis, da im streitgegenständlichen Zeitraum Pässe vorgelegt wurden. Der Vater hat sich bereit erklärt, in das Kosovo zu reisen, um personenstandsrechtlichen Fragen für zwei Kinder zu klären. Die Kläger haben sich darauf berufen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Pässen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma und der fehlenden Registrierung im Kosovo gehabt zu haben. Der Vortrag, dass sie sich seit Jahren um Pässe bemüht hätten, ist nicht zu widerlegen. Auch nach Vortrag der Behörde ergaben sich Probleme bei der Passbeschaffung, weil ein Rücknahmeersuchen gestellt war und die jugoslawischen Behörden gerade für diesen Personenkreis keine Pässe ausstellten.

Der Senat hat in den Urteilen, in denen die Revision anhängig ist, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Beurteilung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine kausale Betrachtungsweise zur Feststellung des den Aufenthalt verlängernden Verhaltens der Ausländer zugrunde legt. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nur dann Relevanz haben, wenn es sich auf die Dauer des Aufenthaltes kausal ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts zu betrachten, nicht nur der streitgegenständliche Zeitraum oder nur der Zeitpunkt ab Abschluss des Asylverfahrens. Es kommt darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten im Einzelfall konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts ausgewirkt hat. Nur wenn ein solcher Zusammenhang mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall festgestellt werden kann, kann sich das aufenthaltsverlängernde, rechtsmissbräuchliche Verhalten auch leistungseinschränkend auswirken. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken.



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