Das Gericht hat daher ernstliche Zweifel an der Existenz einer Rechtsgrundlage für die verfügte Sicherstellung.
VG Karlsruhe 8 K 1469/00, B.v. 17.07.00, GK AsylbLG § 7a VG Nr. 2Die Anordnung, einen Verrechnungsscheck (über 200 DM, von einem Cousin an den Leistungsberechtigten zugesandt und auf dessen Namen ausgestellt) einzuziehen, findet ihre Rechtsgrundlage in dem in § 7a AsylbLG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Sicherheit verlangen". § 7a S. 2 betrifft nicht die Anordnung der Sicherheitsleistung, sondern deren Vollstreckung. Die Vorschrift bezweckt die Zulassung einer vereinfachten Vollstreckung. Die Überführung des in Polizeigewahrsam befindlichen Verrechnungsschecks an die Sozialbehörde unter Ausschluss der Inbesitznahme durch den Leistungsberechtigten stellt eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs i.S.d. §7a S. 2 dar. Der Verrechnungsscheck stellt verwertbares Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 dar. Er darf dem Antragsteller vorliegend als Sicherheitsleistung in Hinblick auf die zu gewährenden Leistungen abverlangt werden, da es sich bei der Zeitspanne zwischen Erlass des mit Sofortvollzug ausgestatteten Bescheides (Verlangen einer Sicherheitsleistung) und der tatsächlichen Ausreise (= 3 Wochen) um einen künftigen Leistungszeitraum handelte, für den dem Antragsteller Leistungen, die den Scheckbetrag überstiegen, nämlich 220,44 DM, gewährt wurden. Die Kammer lehnt es daher ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen.