Brief Word



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə97/137
tarix29.07.2018
ölçüsü5,87 Mb.
#61974
1   ...   93   94   95   96   97   98   99   100   ...   137
§ 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (a.A.: BVerwG v. 19.03.96, NVwZ-RR 1997, 317 zum gleichlautenden Art 26 Staatenlosenabkommen; VG Osnabrück, InfAuslR 2000, 149; VG Braunschweig, InfAuslR 2002, 127; VG Dresden, InfAuslR 2002, 242).

Bei den Auflagen handelt es sich um Wohnsitzbeschränkungen i.S.d. § 14 Abs. 2 AuslG und nicht um räumliche Beschränkungen gem. § 12 Abs. 1 AuslG. Letzteres würde bedeuten, dass die Kläger den ihnen zugewiesenen räumlichen Bezirk nicht verlassen dürfen. Eine solche Beschränkung wollte der Beklagte aber nicht erlassen, er hat den Klägern nur auferlegt, ihren Wohnsitz in einem bestimmten Landkreis zu nehmen und zwar aus Gründen des Sozialhilfebezugs (Weisung des IM Bayern vom 01.09.99). Somit sind Kläger zwar in ihrer Wohnsitznahme beschränkt, jedoch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands.

Die Auflagen als selbständige Nebenbestimmungen können als Verwaltungsakte selbständig angefochten werden (Art 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, vgl. auch § 44 Abs. 6 AuslG).

Die Auflage verstößt gegen Art 26 GK i.V.m. Art 6 GK. Unstreitig sein dürfte vorliegend, dass die GK durch das deutsche Zustimmungsgesetz zwar nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat, allerdings, da es speziell die Belange von anerkannten Flüchtlingen regelt anderen ausländergesetzlichen Regelungen insoweit vorgeht. Art. 26 gilt "vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden", Art 6 definiert diese "gleichen Umstände". Bei der Auslegung kommt es nicht darauf an, was rechtlich theoretisch möglich ist, Vergleichsmaßstab ist vielmehr die tatsächliche Praxis des jeweiligen Konventionsstaates. Die Verbindung von Wohnsitzauflage und Sozialhilfebezug gilt in der Praxis für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund §§ 30, 32 und 51 Abs. 1AuslG. Aufenthaltsbefugnisse nach §§ 30 und 32 werden bei Sozialhilfebezug in der Praxis jedoch nicht erteilt (vgl. Altfall- bzw. Härteregelungen von 1996, von 1999, und für jugoslawische und bosnische Flüchtlinge von 2001). Im Ergebnis treffen die wohnsitzbeschränkenden Auflagen nur anerkannte Konventionsflüchtlinge. Auch aus Rechtsgründen handelt es sich um keine geschlossene Gruppe, weil Aufenthaltsbefugnisse nach §§ 30 und 32 nach Ermessen erteilt werden, bei Konventionsflüchtlingen nach § 51 /§ 70 AsylVfG aber ein Rechtsanspruch besteht. Eine Praxis, nach der bei anderen zeitlich befristeten Aufenthaltsgenehmigungen Wohnsitzauflagen erteilt werden, ist nicht bekannt, obwohl in diesen Fällen der Sozialhilfebezug anspruchsvernichtend sein kann (vgl. z.B. § 7 Abs. 2; §§ 17 und 18 AuslG). Abgesehen davon stellt die Verknüpfung von Sozialhilfebezug und Wohnsitznahme schon deshalb eine Diskriminierung für Konventionsflüchtlinge dar, weil Flüchtlinge in der Regel ihre Heimat Hals über Kopf verlassen müssen und kein Vermögen mitnehmen können und deshalb typischerweise auf Sozialhilfe angewiesen sind, während sich anderen Ausländern bei Mittellosigkeit ein Zuzug bzw. Verbleib verhindern lässt (vgl. §§ 18, 18, 46 Nr. 6 AuslG). Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots als auch unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllbarkeit der Bedingungen verstößt die Auflage gegen Art 26 GK. Insoweit bedarf es nicht des Eingehens auf die Frage, ob die Weisungslage der Beklagten auch gegen Art 23 GK verstößt.

Die Wohnsitzauflage verstößt auch gegen Art. 2 Abs. 1 Viertes Zusatzprotokoll zur EMRK (4. ZP/EMRK):, der lautet: "Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen." Nach Art 2 Abs. 3 und 4 4. ZP/EMRK kann dieses Recht eingeschränkt werden. Auch hier vertritt das Gericht die Auffassung, obwohl es sich beim ZP/EMRK nur um innerstaatliches Recht im Range eines Bundesgesetzes handelt (Zustimmungsgesetz v. 09.05.68, BGBl II 1968, 422), abgesehen von seinem völkerrechtlichen Charakter dieses als speziellere Regelung in Bezug auf Freizügigkeit für jedermann dem Ausländerrecht vorgeht.

Aus der Weisungslage des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen die freie Wahl des Wohnsitzes für Konventionsflüchtlinge wie den Kläger eingeschränkt wird. Das Gericht kann insoweit nicht überprüfen, auf welche nach Art. 2 Abs. 3 und 4 ZP/EMRK zulässigen Rechtseinschränkungen die Beklagte sich generell oder im vorliegenden Einzelfall beruft. Rückschlüsse lassen sich nur aus einer Anlage zum Schreiben des Bundesinnenministeriums v. 21.03.01 an die Länderinnenministerien, wonach Anlass der Auflage die gleichmäßige Verteilung von Sozialhilfelasten und Folgekosten und die Vermeidung der Entstehung von Problemgebieten in bestimmten, beim Zuzug bevorzugten Gebieten sein soll, und insoweit in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung des Zwecks, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten stehen und daher mit Art. 2 Abs. 3 ZP/EMRK vereinbar seien. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht.

Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht nicht der Auffassung des BVerwG in seinem Urteil v. 19.03.96 zum gleichlautenden Art 26 Staatenlosenabkommen (NVwZ-RR 1997, 317) folgt, , wenn darin festgehalten wird, dass eine Berufung auf Art 2 4. ZP/EMRK für Personen nicht möglich ist, deren Aufenthaltsbefugnis bereits eine Wohnsitzbeschränkung enthält, weil rechtmäßig nur der bereits eingeschränkte Aufenthalt sei. Mit dieser Auslegung wird das Verhältnis von Regel (Freizügigkeit, Art 2 Abs. 1 4. ZP/EMRK) und Ausnahme (Einschränkung nach Art 2 Abs. 3 4. ZP/EMRK) geradezu auf den Kopf gestellt. Im Ergebnis wären Freizügigkeitsbeschränkungen für Ausländer generell möglich und Art 2 4. ZP/EMRK würde leerlaufen, da für Inländer Freizügigkeitsbeschränkungen nur sehr schwer, in der Regel nur im strafrechtlichen Verfahren möglich sind. Aus Art 2 und 6 4. ZP/EMRK lässt sich aber eine generelle Ermächtigung für eine derartige Ungleichbehandlung von In- und Ausländern nicht herleiten.

Art 2 Abs. 3 4. ZP/EMRK bestimmt, dass Einschränkungen der Freizügigkeit nur verfügt werden dürfen, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zu den in Art 2 Abs. 3 4. ZP/EMRK genannten Zwecken, hier also zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, erforderlich sind. Konkrete (und nicht nur abstrakt drohende) Gefahren der im genannten Schreiben des BMI v. 21.03.01 genannten sind nicht festzustellen. Das würde voraussetzen, dass es sich bei Konventionsflüchtlingen mit Sozialhilfebezug um ein Massenphänomen mit allen damit verbundenen Folgen für bestimmten Bundesländer oder Kommunen handelt, und dass deren Verteilung tatsächlich unter Prüfung der genannten Kriterien vorgenommen wird. Die vorliegenden Zahlen des BAFl belegen dies nicht. Die Anerkennungsquoten sagen überdies nichts dazu aus, wie viele der anerkannten Flüchtlinge tatsächlich Sozialhilfeempfänger waren, auch die Beklagte konnte hierzu keine Zahlen vorlegen. Wenn selbst die Beklagte die unterstellte Gefahrenlage nicht belegen kann, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die freie Wohnsitznahme der Kläger irgendwo in Deutschland dazu führen wird, dass die öffentliche Ordnung im Hinblick auf Sozialhilfegewährung und Folgekosten an diesem Ort zusammenbrechen würde. Die Verfügung von Wohnsitzauflagen erfolgt regelmäßig an dem Ort, wohin die Antragsteller als Asylbewerber nach dem AsylVfG verteilt wurden. Fragen der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Kommune und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung werden im konkreten Einzelfall bei der Festlegung der Wohnsitzauflage nicht geprüft, sie beruht vielmehr auf eher "zufälligen" Kriterien des AsylVfG.

Schließlich hat die Beklagte nicht von dem ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ihr wurden vielmehr Ermessenserwägungen durch den Erlass des Innenministeriums geradezu verboten. Einziges Kriterium ist der Sozialhilfebezug, alle anderen Umstände bleiben unberücksichtigt. Weder ist eingeflossen, dass der kranke und ältere Kläger zu 1) wohl nie von Sozialhilfe frei und somit sein Leben lang den Wohnsitz nur in dem Landkreis, wo er jetzt wohnt, nehmen kann, noch wurde im Hinblick auf Sozialhilfe- und Folgekosten geprüft, ob es nicht sinnvoller ist, den Klägerinnen zu 2) und 3) andere Möglichkeiten einzuräumen ihren Wohnsitz zu wählen, denn es dürfte günstigere Orte für die Integration der Klägerinnen als den Landkreis B geben, um durch eigene Erwerbstätigkeit frei von Sozialhilfe zu werden, so dass sich die Frage der Erbringung von Sozialhilfeleistungen und Folgekosten i.S.d. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durchaus anders stellen könnte. Berücksichtigt wurden schließlich nicht die familiären Beziehungen der auf verschiedenen Landkreise verteilten Kläger untereinander, deren Frau bzw. Mutter und Sohn bzw. Bruder derzeit keinen gemeinsamen Wohnsitz begründen dürfen, obwohl auch den Klägern die rechte aus Art 6 GG und Art 8 EMRK zustehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Weisungslage im Einvernehmen mit einer anderen Ausländerbehörde eine Familienzusammenführung zulässt. Denn nach der Weisungslage ist nicht erkennbar, dass sich die Behörden von den o.g. Ermessensgesichtspunkten leisten lassen, wie auch das Schreiben der Beigeladenen belegt, in dem dem Zuzug der Kläger "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht zugestimmt wird.


  • Dazu Anmerkung Gutmann InfAuslR 2003, 37: Für die Auffassung des VG München spricht weiter Art. 17 Abs. 2a GK. Danach ist Flüchtlingen nach spätestens dreijährigem Inlandsaufenthalt die bundesweite Arbeitssuche zu ermöglichen. Eine Wohnsitzauflage verhindert diese Arbeitssuche.


VG Saarland 3 K 171/03, U.v. 9.12.2003, IBIS M4717, Asylmagazin 3/2003, 32, www.asyl.net/Magazin/3_2004c.htm - F1 Die Wohnsitzauflage (Beschränkung auf das Saarland) für die als Konventionsflüchtling anerkannte Irakerin Aufenthaltsbefugnis ist aufgrund Artikel 6 GG wegen Eheschließung mit dem über eine auf das Land NRW beschränkte Duldung verfügenden Ehemann aufzuheben, de, Schutzgedanken des Art. 6 GG kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin oder deren Ehemann jeweils vorübergehend Erlaubnisse zum Verlassen des Aufenthaltslandes erteilt werden.
OVG Niedersachsen 7 LB 207/02, U.v. 27.05.03, IBIS M3702, Asylmagazin 7-8/2003, 46, www.asyl.net/Magazin/7_8_2003c.htm - G2 Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, um die Betreeuung und Pflege kranker Angehöriger zu ermöglichen.

Dabei entspricht es im Allgemeinen und auch hier einer sachgerechten Verfahrensweise, dass nicht erwerbstätige Familienangehörige Gelegenheit erhalten, zu den Erwerbstätigen und Betreuungsbedürftige zu den Betreuern zu ziehen.


OVG Brandenburg 4 A 338/02.Z, B.v. 17.12.02, InfAuslR 2003, 398 Der Streit um eine von der Ausländerbehörde gegen einen bestandskräftig anerkannten Konventionsflüchtling verhängte Wohnsitzauflage ist asylverfahrensrechtlicher Natur.

  • Anmerkung: Es handelt sich um eine Minderheitenmeinung, die gesamte übrige Rspr. ordnet den Rechtsstreit und die Rechtsfrage (§§ 12 bzw. 14 AuslG) dem AuslG zu. Vgl. dazu Ton, M. Zur verfahrensrechtlichen Einordnung des Rechtsstreits um die Wohnsitzauflage eines Flüchtlings, InfAuslR 2003, 395 (kritische Anmerkung zum Beschluss des OVG Brandenburg).


BVerfG 1 BvR 1266/00 v. 17.03.04 www.bverfg.de Zu § 3a Wohnortzuweisungsgesetz - Verteilung und Wohnsitzauflagen für Sozialhilfe beanspruchende Spätaussiedler. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl nach Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.

  • Anmerkung: ausführlich siehe bei § 120 Abs. 5 BSHG. Die Entscheidung betrifft Deutsche, für die - anders als für Ausländer - Art. 11 GG das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert. Dennoch sind Schlussfolgerungen für die Freizügigkeit von Ausländern möglich. Interessant ist auch einen Anmerkung über formale Fehler beim beantragten Rechtschutz, die den (anwaltlich vertretenen!) Antragstellern mangels Kenntnis des deutschen Rechtssystems nicht anzulasten seien.


VG Frankfurt/M. 1 E 1962/03 (V), Gerichtsbescheid v. 22.09.04, Asylmagazin 3/2005, 37, IBIS M5755, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5755.pdf

Eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde kommt § 12 Abs. 1 S. 2 AuslG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich nicht um eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin den zugewiesenen Bezirk nicht verlassen dürfte.

Vielmehr ist der Klägerin nur aufgeben, ihren Wohnsitz im X-Kreis zu nehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Klägerin - solange sie Sozialhilfe bezieht - ihren Wohnsitz im X-Kreis beibehält, um zu verhindern, dass die Sozialhilfelasten auf einen anderen Träger übergehen (vgl. VG München InfAuslR 2003, 30). Mit der nach § 14 AuslG möglichen Wohnsitzauflage soll gesichert werden, dass öffentliche Interessen durch den Aufenthalt des Ausländers nicht beeinträchtigt werden (BT-Drs. 11/6321 S. 59).

Vorliegend hat die Ausländerbehörde ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie die rechtlichen Bindungen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.53 (BGBl. II 1956, 564) und dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 11.12.53 (BGBl. II 1956, S. 578) nicht beachtet hat. Nach Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder Vertragschließende, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes erlaubt aufhalten, in gleicher Weise wie seinem eigenen Staatsangehörigen Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren.

Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls finden die Vorschriften des EFA auf Flüchtlinge i.S.d. GK Anwendung wie auf Angehörige der Vertragschließenden (BVerwG, U.v. 18.05.00, NVwZ 2000, 1414).

Da Staatsangehörige der BR Deutschland im Falle der Hilfsbedürftigkeit keinen Einschränkungen unterliegen, die an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen, fehlt es an einer sozialhilferechtlichen Residenzpflicht. Wenn daher die Gewährung von Sozialhilfe an Inländer nicht mit Beschränkungen des Aufenthaltsorts verbunden werden darf, gilt dies auch für Flüchtlinge wie die Klägerin. Die streitbefangene Wohnsitzauflage verstößt daher sowohl gegen Art. 1 EFA i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls als auch gegen Art. 23 GK.

Soweit dem gegenüber vertreten wird, dass das Recht auf Teilhabe an der öffentlichen Fürsorge nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einschließe (VG Dresden, U.v. 07.11.01, ASYLMAGAZIN 4/2002, 39), widerspricht dem, dass sowohl Art. 1 EFA als auch Art. 23 GK ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen dem geschützten Personenkreis unter den gleichen Bedingungen zu gewähren sind.


OVG Rheinland-Pfalz 7 A 10463/06.OVG, U.v. 24.08.06, Asylmagazin 10/2006, 21; InfAuslR 2006, 492, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8760.pdf (Revision beim BVerwG anhängig)

Eine aufgrund § 12 II AufenthG erteilte Wohnsitzauflage (hier: für das Bundesland Rh-Pfalz) für Konventionsflüchtlinge ist wg. Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA und des Art 23 GFK rechtswidrig.

Nach § 12 II S. 2 AufenthG können Visum und Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung verbunden werden. Hierzu zählt auch die Aufenthaltsbefugnis des Klägers, die gemäß § 101 II AufenthG als Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 25 II AufenthG fortgilt.

Für die im Ermessen der Behörde stehende Wohnsitzauflage muss aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. Renner, AuslR, § 12 AufenthG Rn 22). Nach den Vorgaben in Rundschreiben des MI Rh-Pf v. 27.07.05 wurde die Wohnsitzauflage erlassen, weil der Kläger Sozialleistungen bezog. Danach soll die Auflage aufgehoben werden, wenn der Ausländer in einem anderen Bundesland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und eine Wohnung beziehen kann. Laut Rundschreiben MI sollen wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG erteilt und aufrechterhalten werden, solange sie Leistungen nach SGB II oder XII oder AsylbLG beziehen. Ziel sei, zu vermeiden, dass einzelne Bundesländer mit Sozialhilfeempfängern aus anderen Bundesländern belastet werden. Auch nach § 6 SGB II seien eine Reihe von Leistungen durch kommunale Träger zu erbringen.

Ziel der Wohnsitzauflage ist somit nicht, die Binnenwanderung von Sozialleistungen beziehenden Ausländern in Ballungsgebiete und damit verbundene Probleme zu verhindern. Für dieses Ziel wäre die den Wohnsitz lediglich auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkende Auflage auch kaum geeignet. Die Wohnsitzauflage dient vielmehr allein dem Zweck, eine Verlagerung von Sozialleistungslasten in andere Bundesländer zu vermeiden.

Hierfür ist die Wohnsitzauflage nur ein beschränkt geeignetes Mittel. Durch sie ist der Kläger rechtlich nicht an Reisen im Bundesgebiet gehindert. Für die Sozialhilfe nach dem SGB XII ist aber die Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte "tatsächlich" aufhält (§ 98 I SGB XII). Für Leistungen nach dem SGB II richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem "gewöhnlichen" Aufenthalt (§ 36 SGB II). Träger der Leistungen ist aber überwiegend die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB II), bei der sich die Frage einer Verlagerung von Sozialleistungslasten nicht stellt.

Ob vor diesem Hintergrund ein öffentliches Interesse an der Wohnsitzauflage besteht, kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls verstößt sie gegen Art. 1 EFA - v. 11.12.1953 (BGBl. II 1956, 563) i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) sowie gegen Art. 23 GFK v. 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559). Sie hält sich daher nicht innerhalb der Grenzen des durch § 12 II S. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens und ist somit rechtswidrig. Das EFA und die GFK sind durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze in innerstaatliches Recht transformiert worden, das Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet (vgl. BVerwGE, 111, 200).

Der Kläger fällt als Flüchtling in den Anwendungsbereich der GFK und des Art. 1 EFA. Ihm sind daher nach Art. 1 EFA "in gleicher Weise" und "unter den gleichen Bedingungen" wie den eigenen Staatsangehörigen der BR Deutschland Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und nach dem SGB II zu gewähren. Nichts anderes gilt für Art. 23 GFK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen "die gleiche Behandlung" von Flüchtlingen nicht nur nach Art und Höhe, sondern auch unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (vgl. BVerwGE a.a.O.).



Allerdings schließen Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes ein; dieses Recht ist vielmehr nur nach Maßgabe des Art. 26 GFK gewährt. Ein Ausländer kann sich daher grundsätzlich nicht gegen Freizügigkeitsbeschränkungen mit Berufung auf Art. 1 EFA und Art. 23 GFK zur Wehr setzen, sondern muss sich räumliche Beschränkungen seines Fürsorgerechts gefallen lassen, die sich lediglich als Folge einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltstitels darstellen (vgl. NdsOVG 9 LB 1404/01, B.v. 06.06.01 und BVerwGE, a.a.O.).

Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilt wird (ebenso VG Leipzig 5 K 1505/02, U.v. 15.12.05, juris, Rn. 34, 37 f.; a.A. NdsOVG, a.a.O.). Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr - einziger - Grund. Diese Verknüpfung ergibt sich eindeutig aus den ermessenslenkenden Vorgaben in den Rundschreiben des MI Rh-Pf. Eine solche Regelung greift nicht nur in das Recht auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch das durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleistete Rechts auf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung und ist daher auch hieran zu messen.

Mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK im dargelegten Sinn steht die Wohnsitzauflage nicht in Einklang. An den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des Wohnortes bestehen für Deutsche nicht. Abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung für Spätaussiedler (vgl. §§ 2, 3a Wohnortzuweisungsgesetz) gibt es keine "Residenzpflicht" bei Bezug von Fürsorgeleistungen.
UNHCR Berlin, Stellungnahme zur Praxis aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen für Flüchtlinge, August 2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0707.pdf

Wohnsitzauflagen für anerkannte und subsidär geschützte Flüchtlinge sind nach Auffassung des UNHCR wegen Verstoßes gegen die in Art. 26 GFK, in Art. 32 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.04, www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung > Europ. Asyl- und Migrationsrecht) sowie in Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK (zu finden über http://conventions.coe.int/) und Art. 12 Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) garantierten Freizügigkeitsrechte rechtswidrig.

Die UNHCR-Stellungnahme konstatiert darüber hinaus, dass durch die Wohnsitzauflagen auch der sich aus Art. 23 GFK, Art. 28 Qualifikationsrichtlinie, Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) i.V.m. Art 2 des Zusatzprotokolls zum EFA (zu finden über http://conventions.coe.int/) sowie Art 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK ebenfalls ergebende Anspruch von Flüchtlingen auf sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern unterlaufen wird (vgl. dazu BVerwG 5 C 29.98 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1558.pdf)

Während die genannten Bestimmungen der GFK des EFA nur für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge gelten, ist die Qualifikationsrichtlinie insoweit auch für subsidär geschützte Flüchtlinge anwendbar (§ 25 III AufenthG). Art 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK ist darüber hinaus für alle Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt maßgeblich.


VG Düsseldorf 7 L 1089/07, B.v. 06.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2096.pdf Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge sind wg. Verstoßes gegen Art 26 GFK rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflage wird wiederhergestellt.
VG Gelsenkirchen 9 L 708/07, B.v. 15.08.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2095.pdf Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge sind wg. Verstoßes gegen Art 1 EFA, Art 1 und 2 ZP zum EFA rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Auflagen, denen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wird wiederhergestellt.
VG Lüneburg 5 A 93/06, U.v. 18.04.07, InfAuslR 2007, 471 Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage für den Landkreis für eine alleinstehende Mutter mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG, die Verfolgung und Tötung durch ihre Familien befürchten muss.
VG Frankfurt/M 1 E 3637/07, U.v. 23.01.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/12889.pdf

Die Rechtswidrigkeit einer Wohnsitzauflage in einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des EFA kommt zwar auch in Betracht, wenn der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK besitzt, auch wenn er nicht nach dem AsyVfG als Flüchtling anerkannt worden ist. Hier wurde wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Herkunftsland ein Abschiebehindernis nach § 53Abs. 6 AufenthG anerkannt, was jedoch dafür spricht, dass die Antragsteller keine Flüchtlinge sind.

Eine Wohnsitzauflage kann rechtswidrig sein, wenn der Ausländer pflegebedürftig ist und zum Zwecke der Pflege mit seinem an einem anderen Ort lebenden erwachsenen Kind eine Beistandsgemeinschaft bilden will. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob auch der Zuzug des Kindes zu dem pflegebedürftigen Ausländer zumutbar ist.

Die pflegebedüftigen Kläger hatten darauf hingewiesen, dass sie in A. durch ihre dort lebenden berufstätigen Töchter gepflegt werden könnten, wodurch in erheblichem Umfang Pflegekosten gespart würden, so dass dort auch vom Sozialamt geringere Kosten zu tragen seien als an ihrem gegenwärtigen Wohnort. Das VG lehnte den Antrag aber ab mit dem Hinweis, dass nicht deutlich gemacht sei, in welchem Umfang die Töchter die Pflege und die Unterkunft sicherstellen und insoweit die Sozialhilfe entlasten könnten, und dass die Töchter sich ja auch eine neue Arbeit am Wohnort der Eltern suchen könnten. Die Wohnsitzauflage sei zur gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten legitim, da diese anders als die Leistungen nach SGB II von den Kommunen und nicht vom Bund getragen werden. Dass die Eltern in der Nähe ihrer Töchter leben wollten sei zwar legitim und auch im Sinne des Art 6 GG gerechtfertigt, aber nicht ausreichend.


BVerwG 1 C 17.07, U.v. 15.01.08, InfAuslR 2008, 268, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2169.pdf

Das BVerwG hat entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.

Die Kläger erhielten Aufenthaltsbefugnisse, die wegen Bezugs von Sozialhilfe mit der Auflage versehen waren, dass die Wohnsitznahme auf das Land Rh-Pfalz beschränkt ist. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf eine bundeseinheitliche, durch Ländererlasse geregelte Vorgabe, mit der eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern vermieden werden solle. Das OVG Rh-Pfalz hat die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Auflagen wegen Verstoßes gegen die GFK und das EFA aufgehoben.

Das BVerwG hat die Auflagen ebenfalls als rechtswidrig beurteilt. Die GFK garantiert anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. Dieses Recht kann zwar eingeschränkt werden, allerdings nicht aus Gründen der Verteilung öffentlicher Fürsorgelasten. Art. 23 GFK schreibt vor, dass anerkannten Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte rechtfertigen aber bei Deutschen – und damit auch bei Flüchtlingen – keine Wohnsitzbeschränkung.

Nach Art. 26 GFK können allerdings Wohnsitzbeschränkungen auch gegenüber Flüchtlingen verhängt werden, wenn die Beschränkungen allgemein für Ausländer unter den gleichen Umständen gelten. Das umfasst nach Auffassung des BVerwG auch Wohnsitzauflagen aus integrationspolitischen Gründen. Der beklagte Landkreis hat sich im gerichtlichen Verfahren zwar ergänzend auf solche Ziele berufen, diese aber weder hinreichend präzisiert noch zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht.


  • Anmerkung: Vgl. zur Umsetzung Erlass Sen Inn Bremen v. 18.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Erlass_Wohnsitzauflage_HB-0408.pdf sowie Schreiben Sen Inn Bremen v. April 2008:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage erhalten Sie die Neufassung der landesrechtlichen Regelung zu § 12 AufenthG - Wohnsitzauflage.

Die Neuregelung ist eine Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit wohnsitzbeschränkender Auflagen für anerkannte Flüchtlinge.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.01.2008 - BVerwG 1 C 17.007 - entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn sie zum Zwecke der angemessenen Verteilung von Sozialhilfelasten auf die Bundesländer verfügt werden.



Die Ausländerreferenten von Bund und Ländern haben sich in ihrer Sitzung im April 2008 darauf verständigt, wohnsitzbeschränkende Auflagen für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG und von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf diese Entscheidung in den jeweiligen Ländererlassen generell auszuschließen.

Welche Auswirkungen diese Neuregelungen insbesondere im Hinblick auf die Sozialhilfelasten haben, lässt sich nicht genau prognostizieren. Ein Zuzug in einem nicht bestimmbaren Umfang aus ländlichen Gebieten in die Ballungsräume ist erfahrungsgemäß zu erwarten. Entscheidend sind auch die Herkunftsländer der Flüchtlingsgruppen und verwandtschaftliche Beziehungen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ... "
VG Hannover 2 A 3553/06 U.v. 05.03.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14460.pdf

Sachverhalt: Die Ausländerbehörde in Niedersachsen hatte den Inhaber einer in Sachsen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG ohne Wohnsitzauflage wegen Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG unter Bezugnahme auf eine niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG zur Rückkehr nach Sachsen aufgefordert, da er dort seinerzeit dem Landkreis Sächsische Schweiz als Asylbewerber zugewiesen war.

Gründe: Die Aufforderung verstößt gegen Art 6 GG und Art 8 EMRK. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ist eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, auch wenn keine standesamtliche Eheschließung bzw. keine leibliche oder rechtliche Elternschaft besteht (hier: religiöse Eheschließung).

Anmerkung: Offen bleibt, auf welcher Rechtsgrundlage die niedersächsische VwV eine Aufforderung zur Rückkehr nach Sachsen für zulässig hält.
VG Göttingen 2 A 205/08, B.v. 12.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2256.pdf Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG wegen fehlender Begründung und unzutreffenden fiskalischen Erwägungen. Die Ausländerbehörde muss bekannte oder erkennbare Belange des Ausländers (hier: gesundheitliche Gründe) bei der Auflagenerteilung berücksichtigen.
VG Oldenburg 11 A 1756/07, U.v. 28.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2267.pdf Keine Wohnsitzauflage bei subsidärem Schutz im Sinne des Art. 18 Qualifikations-RL. Art. 32 und 28 Qualifikations-RL gelten nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der Bestimmungen auch für subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch VG Würzburg W 7 K 07.683 und 981, U.v. 03.03.08, juris, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12896.pdf . Art. 28 Abs. 2 QRL sieht zwar Beschränkungen der Sozialhilfe bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen vor. Dies ist aber nur im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige möglich.

Auch die Familienangehörigen von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten dürfen nicht allein wegen des Bezuges von Sozialleistungen eine Wohnsitzauflage erhalten.


VG Aachen 9 K 268/10, U.v. 26.11.10 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2401.pdf,
ebenso OVG Hamburg 5 Bf 85/10, U.v. 26.05.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2402.pdf
Das deutsche Ausländerrecht sieht derzeit keine Regelung vor, die einer Ausländerbehörde die Kompetenz zuweist, einen Ausländer im Wege einer abdrängenden Wohnsitzauflage zu zwingen, seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen.
VGH Bayern 19 B 10.2384, U.v. 09.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2547.pdf Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, bei dem nach nationalem Recht ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (AufenthG 2004) festgestellt worden ist, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG Qualifikationsrichtlinie - (EGRL 83/2004) nicht entgegen.
LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AY 29/11 B ER, B.v. 04.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2363.pdf

Widerspruch und Klage gegen Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG haben aufschiebende Wirkung, § 84 AufenthG iVm § 80 I VwGO. Während lfd. Widerspruch bzw. Klageverfahren liegt kein Aufenthalt einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider vor. Deshalb am neuen Wohnort volle Leistungen nach AsylbLG und nicht lediglich nur die unabweisbaren Leistungen (Rückfahrkosten an den ursprünglichen Wohnort) nach § 11 II AsylbLG.
LSG BE/BB L 15 AY 4/12 B ER, B.v. 24.04.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2429.pdf Verpflichtung des beigeladenen Sozialamts am früheren Wohnort in Thüringen bei gegen ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßendem Umzug des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nach Berlin. Daraus, dass der Antragsteller sich möglicherweise so lange rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die „Wohnsitzauflage“ nach dem AufenthG andauert, ergibt sich noch nicht, dass der Sozialhilfeträger in Berlin nach § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich zuständig geworden wäre.

Auch wenn die nach dem AsylVfG erteilte räumliche Beschränkung erloschen ist, nachdem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, bleibt das beigeladene Sozialamt zuständig, denn es ist „die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist“, § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG.



Das AsylbLG sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens ändert. Ob die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) entfallen würde, wenn das beigeladene Sozialamt bereit wäre bei Aufenthalt in Thüringen Leistungen zu erbringen bleibt offen, da das beigeladene Sozialamt dies nicht angeboten hat.
VG Arnsberg 3 K 2505/11, B.v. 21.02.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2391.pdf PKH für Klage gegen Wohnsitzauflage gemäß VwV zu § 12 AufenthG bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG wg. möglichen Verstoßes gegen Art 28 und 32 QualifikationsRL (RL 2004/83/EG), vgl. VGH Bayern 19 B 10/2384, U.v. 09.05.11, Bergmann/Dienelt/Röseler, AuslR, Kommentar, § 12 Rz 39.
VG Stade 18.10.12 - 6 A 1989/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2532.pdf Wohnsitzauflage zur AE nach § 25 III ist rechtswidrig, wenn lediglich auf Sozialleistungsbezug und VwV zu § 12 AufenthG verwiesen, aber kein einzelfallbezogene Begründung vorgelegt und kein Ermessen ausgeübt wurde.
VG Meiningen, U.v. 20.11.12, 2 K 349/12.ME www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2581.pdf Wohnsitzbeschränkungen allein wegen SGB II/SGB XII-Bezug von subsidär Geschützten mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG verstößt gegen RL 2004/83/EG (QualifikationsRL) (ähnlich bereits 7. Bericht der Integrationsbeauftragten Bund III.5.2.3).
BVerwG 1 C 7.12, U.v. 15.01.13 www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+1+C+7.12 Wohnsitzauflage (hier: für jüdische Zuwanderer mit Niederlassungserlaubnis nach § 23 II AufenthG) ist ermessensfehlerhaft im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer (hier: 12 Jahre) und die Kläger altersbedingt ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Kräften sichern könnten und das persönliche Interesse der Kläger überwiegt, ihren Lebensabend in der Nähe ihrer Kinder zu verbringen.
VG Gelsenkirchen 8 K 3538/12, U.v. 31.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2545.pdf Bei nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigten stellt die Wohnsitzauflage eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit gem. Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie dar. Dass die ABH die Entscheidung mit der gleichmäßigen Verteilung öffentlicher Sozialhilfeleistungen rechtfertigt, führt mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 QRL zu keiner anderen Bewertung. Nach dieser Bestimmung ist die notwendige Sozialhilfe wie für Angehörige des Mitgliedstaates zu gewähren. Das schließt es aus, die Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte aus Gründen des Sozialhilfebezugs einzuschränken. Das Verbot einer Einschränkung der Freizügigkeit für diesen Personenkreis darf auch nicht durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterlaufen werden.
VG Regensburg RO 9 K 12.1670, Gerichtsbescheid v. 13.12.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2546.pdf Wohnsitzauflagen bei nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigten sind rechtswidrig, wenn die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung allein aus Gründen eines Sozialhilfebezugs des Ausländers erging. Nach Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie gilt die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gewährleistet wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 QRL ist Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie für Staatsangehörige des Mitgliedstaates zu gewähren. Die genannten Regelungen der QRL zugunsten subsidiär Schutzberechtigter entsprechen insoweit im Wesentlichen den Art. 23 und 26 GFK, nach denen die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges eingeschränkt werden darf (vgl. VGH Bayern 19 B 10.2384, U.v. 09.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2547.pdf).



Für deutsche Staatsangehörige gibt es keine „sozialhilferechtliche Residenzpflicht“, auch nicht bezogen auf "Kernleistungen", so dass eine auf § 12 Abs. 2 AufenthG zu stützende wohnsitz- und damit auch freizügigkeitsbeschränkende Auflage wegen des Sozialhilfebezuges subsidiär Schutzberechtigter wegen Verstoßes gegen Art. 28 QRL rechtswidrig ist.
VG Trier 5 L 837/13.TR, B.v. 12.07.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2597.pdf Verweis auf VwV AufenthG hinsichtlich Wohnsitzauflage nach § 12 AufenthG reicht nicht für Anordnung der sofortigen Vollziehung - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch, da die Frage, ob Wohnsitzauflage bei Aufenthaltserlaubnis nach nach § 25 III AufenthG zu subsidiärem Schutz rechtmäßig ist, in Rheinland Pfalz noch ungeklärt ist 
OVG Niedersachsen, U.v. 11.12.2013 - 2 LC 222/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2625.pdf Wohnsitzauflage für nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigte sind zulässig.
OVG NRW U.v. 21.11.13, 18 A 1291/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2626.pdf Wohnsitzauflage für nach europäischem Recht subsidiär Schutzberechtigte verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und ist daher rechtswidrig. Subsidiär Schutzberechtigte können wegen der insoweit inhaltsgleichen Regelungen der Qualifikations-RL und der GFK ebenso wie Flüchtlinge i.S.d. der Genfer Flüchtlingskonvention im Rahmen des Rechts auf Freizügigkeit auch das Recht zur freien Wohnsitznahme beanspruchen, das Flüchtlingen i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich uneingeschränkt zusteht und nach der Rspr. des BVerwG (U.v. 15.01.08 - 1 C 17.07) auch nicht zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten beschränkt werden darf.
VG München M 24 K 13.04.4174, U.v. 20.02.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2627.pdf Ebenso wie Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG stehen gleichermaßen auch Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 der seit dem 22.12.2013 maßgeblichen Neufassung der Qualifikations-RL 2011/95/EG einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte entgegen.

SG Oldenburg S 47 AS 550/10 ER B.v. 25.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2631.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes bei Verstoß gegen mit aufschiebender Wirkung angefochtene Wohnsitzauflage, § 36 SGB II.
SG Hildesheim S 43 AS 420/10 ER B.v. 22.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2632.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Die örtliche Zuständigkeit nach SGB II knüpft gemäß § 36 SGB II allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten an (Aufenthaltsprinzip), ohne dass es auf den ordnungsrechtlichen Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage ankommt.
LSG Nds-Bremen L 13 AS 51/13 B ER 13.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2633.pdf Kein ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes bei Verstoß gegen bestandskräftige Wohnsitzauflage. Der tatsächliche Aufenthalt kann erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 SGB 1 werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben darf.
LSG Sachsen-Anhalt L 2 AS 591/13 B ER, B.v. 06.06.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2634.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch auf ALG II ist alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Zusätzliche, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale iS von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus (hier: Verstoß gegen Wohnsitzauflage) sind nicht zu prüfen.
SG Düsseldorf S 41 AS 4377/13, B.v 20.12.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2628.pdf Örtliche Zuständigkeit des Jobcenters am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 30 SGB I. Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage wg aufschiebender Wirkung des Widerspruchs dort, wo aktuell melderechtliche Anmeldung und tatsächlicher Wohnsitz vorliegt, nicht am Ort der Wohnsitzauflage.
OVG Münster, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13, ZAR 2014, 8, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2647.pdf Eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte, die zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden ist, ist unzulässig, weil ihr Art. 28 Abs. 1 und Art. 32 RL 2004/83/EG entgegen stehen.
OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2013 - 2 LC 222/13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2648.pdf Die Erteilung einer Wohnsitzauflage bei nach § 60 Abs. 2 AufenthG subsidiär Schutzberechtigten ist aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts von Art. 23, 26 Genfer Flüchtlingskonvention einerseits und Art. 28, 32 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 29, 33 der Nachfolgerichtlinie 2011/95/EU andererseits zulässig (aA. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13),
BVerwG 1 C 1.14, 1 C 3.14, 1 C 7.14 v. 19.08.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2649.pdf (Revisionsverfahren zu OVG Münster, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2647.pdf einerseits und OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2013 - 2 LC 222/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2648.pdf, OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.03.2014 - 2 LC 14/14 andererseits) www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=51. Vorlagebeschlüsse an den EuGH zur Vereinbarkeit von Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte mit RL 2011/95/EU:

1. Stellt die Wohnsitzauflage (Gemeinde, Landkreis, Region) eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 33 RL 2011/95/EU dar, wenn der Ausländer sich ansonsten im Staatsgebiet des Mitgliedstaats frei bewegen und aufhalten kann?

2. Ist eine Wohnsitzauflage mit Art. 33 und/oder Art. 29 RL 2011/95/EU vereinbar, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen?

3. Ist eine Wohnsitzauflage mit Art. 33 und/oder Art. 29 RL 2011/95/EU vereinbar, wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt wird, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern? Reichen insoweit abstrakte migrations- oder integrationspolitische Gründe aus oder müssen solche Gründe konkret festgestellt werden?



OVG Nds 10.09.14 - 8 ME 87/14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2650.pdf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für Wohnsitzauflage ist rechtswidrig, die Klage gegen zur Aufenthaltserlaubnis oder Duldung erteilte Wohnsitzauflagen nach § 12 oder 61 AufenthG hat aufschiebende Wirkung, Art 19. Allein das Interesse an einer gleichmäßigen fiskalischen Belastung einzelner Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen vermag die sofortige Vollziehung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht zu rechtfertigen.
Literatur und Materialien:

  • UNHCR-Stellungnahme zur Praxis aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen für Flüchtlinge, UNHCR Berlin, März 2000, NVwZ-Beilage I 2001, 77; IBIS e.V. C1529, Der UNHCR hält Wohnsitzauflagen für GFK-Flüchtlinge u.a. wegen Verstoßes gegen Art. 2 des 4. ZP4/EMRK generell für rechtswidrig. Volltext unter www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0300.pdf, aktualisierte Fassung Juli 2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0707.pdf

  • Innenministerium Rh-Pfalz, Erlass v. 27.07.05, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6901.pdf Wohnsitzbeschränkende Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis nach 5. Abschnitt des AufenthG und zur Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, wenn Leistungen nach SGB II oder XII oder AsylbLG bezogen werden; länderübergreifende "Umverteilung" mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts möglich.

  • Innenministerium NRW, Erlass v. 29.07.05 - 15-39.06.04-2 - 4 S., IBIS M7104, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7104.pdf "Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen", insbesondere Streichung und Änderung bei länderübergreifendem Wohnortwechsel (Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.4.2005).

  • Anmerkung dazu in ANA-ZAR 12/2005: "Der Erlass befasst sich mit einer bundeseinheitlich abgestimmten Regelung des genannten Problemkreises: Bei humanitären Aufenthaltstiteln und Bezug von Sozialleistungen soll immer eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Wohnsitz-Bundesland erfolgen. In Abstimmung mit dem anderen Bundesland sollen die Beschränkungen in Ausnahmefällen aufgehoben werden (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft oder Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit). Rechtlich unhaltbar ist die Verabredung der Ausländerreferenten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von 6 Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit entsteht, die neue Ausländerbehörde den Wohnsitz auf den Bereich des alten Bundeslandes beschränken können soll. Hierfür gibt es im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage."

  • IM NRW Erlass v. 23.12.05 (Nachtrag zum Erlass v. 29.07.05) www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7692.pdf Wohnsitzbeschränkende Auflagen nach § 12 AufenthG sind auf den bestehenden Wohnort (d.h. nicht nur auf das Land NRW oder den Landkreis) zu beschränken. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Umzug Leistungsbedürftigkeit nach AsylbLG, SGBII oder SGB XII ein, ist die Auflage erneut auf den früheren Wohnort zu beschränken (Anmerkung: die Regelung dürfte verfassungswidrig sein!!!)

  • Innenministerium Sachsen, Erlass v. 02.11.05, IBIS M7480, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7480.pdf Wohnsitzbeschränkende Auflage auf das Gebiet der Gemeinde für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG, auch für anerkannte Flüchtlinge.

  • RA Michael Ton, Stellungnahme vom 28.11.05, IBIS M7516, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7516.pdf Anmerkungen zum Erlass des IM Sachsen vom 2.11.2005 zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen.

  • IM NRW 15-39.06.05, Erlass v. 30.04.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13210.pdf
 In der Regel keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge nach §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 3 AufenthG.


  • IM Schleswig-H. IV 601-212 29.111.3-12, Erlass v. 21.04.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13191.pdf Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige.
 


  • Erlass Sen Inn Bremen v. 18.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Erlass_Wohnsitzauflage_HB-0408.pdf Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge.


  • Eva Steffen, ANA-ZAR 2011, 25 Die Qualifikationsrichtlinie: Ansprüche für Geschützte und Familienangehörige. Gleichbehandlung mit Inländern bei der Existenzsicherung und anderen soziale Vergünstigungen, http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-11.pdf




  • Vgl. auch die unter SGB III - Anspruch auf Arbeitsgenehmigung - aufgeführten Entscheidungen zur aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen eine ausländerrechtliche Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung. Die dortigen Entscheidungen zur Erwerbstätigkeitsauflage ("Erwerbstätigkeit nicht gestattet") sind auf die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage übertragbar!

  • Vgl. auch die in dieser Übersicht unter " § 120 Abs. 5 BSHG" aufgeführten Entscheidungen + Materialien.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   93   94   95   96   97   98   99   100   ...   137




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin