BVerwG v. 29.10.97 - 5C 34.95, IBIS C1358, info also 1998, 24 (mit Anmerkung Brühl); FEVS 1998, 193 Leitsätze: 1. Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des Sozialhilferechts sind nicht solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (hier Schulbedarf). 2. Von besonderen Lernmitteln für Schüler abgesehen, für deren Beschaffung nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG einmalige Leistungen gewährt werden, können für den Schulbedarf (hier Schulmaterialien) nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen gewährt werden."
Anmerkung:Es geht vorliegend um den Bedarf an laufenden Verbrauchsmaterialien wie Schulhefte, Mal- und Zeichenpapier, Kugelschreiber, Stifte, Radiergummis, Füllerpatronen, Bastelmaterialien und dergleichen. Dass einmalige Bedarfspositionen wie Schultasche, Einschulungsbedarf, Klassenfahrten, ggf. erforderliche Fahrtkosten zur Schule und ggf. selbst zu beschaffende Bücher zusätzlich zu den Regelsätzen als einmalige Beihilfen nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG zu gewähren sind, ist ohnehin unstrittig. Unter Verweis auf diese Entscheidung kann versucht werden, entsprechende zusätzliche, zur Sicherung der besonderen Bedürfnisse von Kindern gebotene Leistungen auch als "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG geltend zu machen.
BVerwG v. 01.10.98 - 5C 19/97, IBIS C1389, FEVS 1999, 49; info also 1999, 33Für die Beschaffung einer Waschmaschine kann Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1a BSHG bestehen. Der Gebrauch einer Waschmaschine gehört als notwendige hauswirtschaftliche Hilfe heute auch in Ein-Personen-Haushalten zum notwendigen Lebensunterhalt.
BVerwG v. 18.12.97 - 5C 7/95, IBIS C1390, ZfSH/SGB 1998, 425 Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1a BSHG bestehen (in Abkehr von der früheren Rspr. des BVerwG).
VG Stuttgart 9 K 4168/98 v. 07.09.98, info also 2000, 41, IBIS C1567Die Hilfeleistung in Form von Wertgutscheinen bedarf besonderer Rechtfertigungsgründe, für die eine "gruppenspezifische Betrachtungsweise" oder ein genereller Verdacht zweckwidriger Verwendung nicht zulässig sind. Dem Wunsch eines Wohnungslosen, für die Beschaffung von Kleidungsstücken (hier: Hose) eine einmalige Leistung in Geld zu erhalten, ist regelmäßig zu entsprechen.
Hinweise des Landesbeauftragten Schleswig-Holstein für den Datenschutz v. 22.09.99, LD4a-72.01/99.005, IBIS C1566,abgedruckt in info also 2000, 110. Die Gewährung einmaliger Beihilfen gem. § 21 BSHG, z.B. für Elektrogroßgeräte, darf nicht pauschal und unabhängig vom Einzelfall in Form von Bestellscheinen bzw. Leistungsaufträgen für den Einzelhandel erfolgen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in Geld gewährt. Zu bachten ist, dass Gewährung in Form von Bestellscheinen zugleich einen Datenweitergabe an den Einzelhandelbedingt. Der Verkäufer wird über den Sozialhilfebezug des Hilfeempfängers informiert. Eine Datenübermittlung ist gem. §§ 67 d, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nur zulässig, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeträgers erforderlich ist. Die Tatsache, dass der Empfänger den Bestellschein beim Einzelhandel vorlegt, stellt für sich genommen keine wirksame Einwilligung i.S.d. § 5 LandesdatenschutzgesetzSH dar. Die Gewährung einmaliger Beihilfen per Bestellschein o.ä ist daher datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles erfordern, z.B. bei der Sorge zweckwidriger Verwendung der Beihilfe durch den Hilfeempfänger.
OVG Koblenz 12 A 11660/99, U.v. 30.03.00, NJW 2001, 1514, IBIS e.V. C1648. Säuglingserstausstattung(Babykleidung usw. sowie Kinderwagen) ist als Bedarf der werdenden Mutter anzuerkennen und ihr nach dem Grundsatz rechtzeitiger Hilfegewährung (§ 6 BSHG, vgl BVerfGE 87, 31 [36], NVwZ 1991, 576) vor der Geburt zu gewähren, obwohl während der Schwangerschaft keineswegs sicher ist, dass sie mit einer Lebendgeburt beendet wird. Die Gewährung im 6. Schwangerschaftsmonat stellt sich als zeitgerechte Hilfe dar (wird ausgeführt).
OVG Lüneburg 4 ME 56/02, B.v. 26.02.02, FEVS 2002, 458, IBIS C1761www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2048.pdf Anspruch auf einmalige Beihilfe für Schal, Mütze und Handschuhe nach § 21 BSHG, da die Regelsätze nach § 1 VO zu § 22 BSHG nur laufende Leistungen für die Beschaffung von "Wäsche" von geringem Anschaffungswert enthalten, die genannten Gegensände aber zur "Kleidung" gehören, für deren Beschaffung die Regelsätze laufende Leistungen nicht enthalten.
OVG Lüneburg, 4 ME 336/02, Beschluss vom 23.07.02www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2047.pdf Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung nach § 21 BSHG aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt (vgl. aber LG Köln 07.05.12 - 151 Ns 169/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2459.pdf eine Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung).
BSG B 14 AS 36/07 R U.v. 13.11.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2244.pdf Kinder von ALG II Empfängern erhalten die Kosten für im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführte mehrtägige Klassenfahrten. § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erlaubt es der ARGE nicht, die Kosten der Höhe nach zu beschränken oder die Angemessenheit der Klassenfahrt zu prüfen (hier: 719 Euro für eine 10tägige Kunststudienfahrt nach Florenz)
§ 35 SGB XII; §§ 21, 22 BSHG - Barbetrag in Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
BVerwG 5 C 38/92, U.v. 12.10.93, IBIS e.V.: C1215. Anspruch auf 15 % des Regelsatzes als Taschengeld für Untersuchungshäftlinge. In NDV 94, 152
Anmerkung: Für ausländische Abschiebe- oder Untersuchungshäftlinge ohne legalen Aufenthaltsstatus ist das Taschengeld nach § 3 AsylbLG zu zahlen, vgl. Abschnitt 3.3 dieser Übersicht. Ausländische Strafhäftlinge haben Anspruch auf Taschengeld nach § 46 Strafvollzugsgesetz.
OVG Sachsen 2 S 183/93, B.v. 19.08.93,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1139.pdf, info also 1/94, 28ff; SächsVBL 5/94, 113. Der geleistete Barbetrag von 60.- DM/Monat in Sachsen nach § 120.2 BSHG (alt) muß auf 80.- DM/Monat angehoben werden.
VG Darmstadt, VI/2 G 2268/90 v. 29.04.91, info also 1991, 159; IBIS C1428 Einem volljährigen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft steht ein Barbetrag in Höhe von 30 % des Sozialhilferegelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu (analog zu § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG: Mindestbarbetrag für Heimbewohner ab 18 Jahren). Nach der Rspr. des BVerwG zu § 120 Abs. 2 BSHG (in der damaligen Fassung) haben auch Asylbewerber grundsätzlich einen Anspruch auf ungekürzte regelsatzmäßige Leistungen. Nach (der damaligen Fassung des) § 120 Abs. 2 BSHG soll die Hilfe für Asylbewerber soweit als möglich als Sachleistung gewährt werden, die Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden. Auch unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Antragsteller einen geringeren Bedarf haben könnte als die vergleichbare von § 21 Abs. 3 BSHG erfasste Gruppe der Heimbewohner (vgl. insbesondere hinsichtlich des persönlichen Bedarfs VG Berlin, InfAuslR 1989, S. 124). Offensichtlich hat das Sozialamt vorliegend eine (rechtlich unzulässige) Kürzung des im Regelsatz enthaltenen Betrages für "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" vorgenommen, wenn es anstelle von 134,70 DM (=30 % des Regelsatzes für einen Alleinstehenden in Hessen von 449.- DM in 1990) nur 81.- monatlich als Barbetrag auszahlt.
VGH Kassel 10 TP 2353/03 v. 17.10.03, FEVS 2004, 270 Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Erhöhung des Mindestbarbetrags. Der in § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG genannte in einer Einrichtung zu gewährende Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes ist nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Mindestbetrag. Über die Höhe des tatsächlich zu gewährenden Barbetrages hat der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Bescheide des Sozialamtes gehen vorliegend unzutreffend davon aus, es handele sich um einen Höchstbetrag. Der Betrag ist zu erhöhen, wenn der Hilfeempfänger aufgrund seiner besonderen Verhältnisse einen außergewöhnlichen regelmäßigen persönlichen Bedarf hat, der als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen ist (LPK BSHG § 21 Rn 77). Aufgrund der Schwerbehinderung der Antragstellerin (Merkmale G - gehbehindert und H - hilflos) hätte Veranlassung bestanden, über eine Erhöhung des Barbetrags nachzudenken, zudem ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu den Personen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, denen ein Mehrbedarf von 20 % des Regelsatzes zuzuerkennen ist.
Anmerkung: Gemeinschaftsunterkünfte sind keine "Einrichtungen" im Sinne des BSHG bzw. SGB XII. Die Entscheidung kann dennoch auch als Maßstab für die Bemessung des Barbetrags in Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 AsylbLG i.V.m. 35 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden.
Anmerkung:
vgl. VG Leipzig 2 K 1009/00 v. 11.8.2000, NVwZ-Beilage I 200•, ••; IBIS e.V. C1559 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1559.pdf: Das Sozialamt wird verpflichtet, dem in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden, nach § 2 AsylbLG analog BSHG leistungsberechtigten Antragsteller monatlich 157,50 DM als Barbetrag abzüglich bereits zuerkannter Geldleistungen zu gewähren (ausführlich siehe oben bei § 2 AsylbLG).
vgl. zu Inhalt und Rechtsnatur des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG ausführlich Schoch, D., ZfF 2000, 145, Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, sowie Schoch, Handbuch Barbetrag im Sozialhilferecht, Nomos Baden-Baden 1999. Zu beachten ist, dass Gemeinschaftsunterkünfte keine Einrichtungen im Sinne des BSHG sind, so dass die Kommentierung zum Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG nur mittelbar herangezogen werden kann.