OVG Münster - 8 B 2675/94, B.v. 24.11.94; IBIS e.V.: C 1049, NVwZ-Beilage 3/95, S. 23; FEVS 45/95, 463; NWVBl 1995, 109; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 10: Bei einer nach Abschluß des Asylverfahrens erteilten Duldung können nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG beansprucht werden, obwohl ein Kind der Familie noch ein Asylverfahren betreibt. Dies folgt nach Auffassung des OVG daraus, daß der Oberkreisdirektor die Duldung "ausdrücklich" mit der Begründung erteilt habe, daß der freiwilligen Ausreise und Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die die Antragsteller selbst zu vertreten hätten (Paßverlust).
§ 2 Abs. 1 Nr 2 AsylVfG sei schon deshalb eng auszulegen, um - entsprechend der Zielsetzung des AsylbLG - Wirtschaftsflüchtlinge abzuschrecken und Schlepperorganiationen den Nährboden zu entziehen. Deshalb könne nicht allein aufgrund der Behauptung des Ausländers über Ausreisehindernisse die entsprechende Anwendung des BSHG gem § 2 AsylbLG geboten sein. Das Kind, das nach eigenen Angaben ein länger als ein Jahr andauerndes Asylverfahren betreibt, habe es schuldhaft versäumt, einen Beweis über die Verfahrensdauer vorzulegen, und könne deshalb auch nur Leistungen gem § 3 AsylbLG beanspruchen.
Anmerkung: Der Beschluß versäumt es
- zu begründen, weshalb es von vorneherein die "ausdrückliche" Behauptung des Oberkreisdirektors über die Duldungsgründe für zutreffend hält - im Gegensatz zu der Darstellung des Antragstellers (wenn das so einfach ist, wozu bedarf es eigentlich noch einer Verwaltungsgerichtsbarkeit?)
- darzulegen, weshalb es dem Gericht nicht auf andere Weise möglich war, die Dauer der Asylverfahrensdauer des Kindes festzustellen
- die sich vorliegend ggf. auch aus § 2 Abs. 2 AsylbLG ergebenden Ansprüche auf privilegierte Leistungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen - vgl die oben erläuterte Entscheidung des VG Hannover, 3 B 1883/94.Hi, B.v. 2.11.94
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