VGH Ba-Wü 7 S 1172/00, B.v. 20.06.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VGH Nr. 2 (bestätigt VG Karlsruhe 8 K 3518/99, B.v. 18.04.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 5). Richtig ist zwar, dass durch die Neufassung des § 3 Abs. 2 mit der AsylbLG-Novelle 1997 der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde erweitert wurde. Es spricht jedoch manches dafür, dass das "Primat" des Sachleistungsprinzips auch weiterhin Gültigkeit haben sollte und die in § 3 Abs. 2 genannten Leistungsalternativen nicht gleichrangig, sondern in einem abgestuften Verhältnis zueinander stehen sollen. Die Entstehungsgeschichte dieser auf einen Vorschlag Schleswig Holsteins zurückgehenden Vorschrift rechtfertigt eher die Annahme, dass von einem Rangverhältnis im o.g. Sinne auszugehen ist (vgl. Erlass MI SLH v. 17.06.97, GK AsylbLG, IV 15.3.3).