Literatur:
Heinrich Hubmann/Horst Peter Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. München 1998.
Neben dem Urheberrecht steht das Patentrecht, das den Schutz innovativer Erfindungen regelt. Für den patentrechtlichen Schutz ist die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen (oder Europäischen) Patentamt erforderlich. Der Schutz besteht auch nur für 20 Jahre ab Anmeldung; danach ist die Erfindung zur Benutzung frei.
Grundstrukturen des Patentgesetzes
Das deutsche Patentrecht ist geregelt im Patentgesetz, das 1877 in Kraft trat und das 1968 sowie 1978 novelliert wurde. Die derzeit gültige Fassung des Gesetzes stammt vom 16. Dezember 1980 und ist zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Der Schutzbereich des PatG ist beschränkt auf Erfindungen technischer Natur. Dementsprechend ist nach dem Patentgesetz
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gewerblich anwendbar (§ 5 PatG)
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auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG)
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bei der die Gewährung eines Patents nicht von vornherein ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 2, 3 PatG).
Formell setzt die Gewährung eines Patents die Anmeldung der Erfindung beim (deutschen oder Europäischen) Patentamt voraus. Nach der Anmeldung wird die Erfindung der Öffentlichkeit für eine Dauer von 18 Monaten bekannt gemacht (sog. Offenlegung gem. § 31 II PatG). Danach wird die Patentfähigkeit ausführlich geprüft, falls der Anmelder dies wünscht und einen binnen sieben Jahren nach Anmeldung einen entsprechenden Antrag stellt (§ 44 PatG). Ist das Ergebnis der Prüfung zufriedenstellend, erteilt die Prüfungsstelle das Patent (§ 49 PatG). Die Erteilung des Patents wird dann zusammen mit der Patentschrift im Patentblatt veröffentlicht (§ 58 PatG). Jeder kann dann binnen drei Monaten gegen das Patent Einspruch erheben (§ 59 PatG). Gehen keine Einsprüche ein, kann der Patentinhaber für eine Dauer von zwanzig Jahren ab Anmeldung seine Rechte aus dem Patent gelten machen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I 1 PatG). Ohne seine Zustimmung dürfen Dritte ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Patents ist, nicht herstellen, anbieten in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu diesen Zwecken besitzen (§ 9 I 2 PatG). Gleiches gilt für patentierte Verfahren und daraus resultierende Produkte (§ 9 I 2 PatG). Auch Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 10 I PatG). Erlaubt bleiben Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 11 Nr. 1 PatG) und Handlungen zu Versuchszwecken (§ 11 Nr. 2 PatG).
Patentierbarkeit von Software und Geschäftsideen
Literatur:
Trevor Cook, EC Draft Patent Directive, in: CLSR 18 (2002), 197; Bernhard Großfeld/Josef Hoeltzenbein, Cyberlaw and Cybercontrol: Cyberspace Patents, in: Festschrift Jean-Nicolas Druey 2002, 755; Frank-Erich Hufnagel, Software- und Business-Patente – Herausforderung für das juristische Risikomanagement, in: MMR 2002, 279; Markus Hössle, Patentierung von Geschäftsmethoden – Aufregung umsonst?, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 331; Günther Schölch, Softwarepatente ohne Grenzen, in: GRUR 2001, 16; Thomas, The Patenting of the Liberal Professions, 40 Boston College LW 1130; ders., A proposal for patent bounties, in: 2001 University of Illinois LR 305.
Nach § 1 Abs. 2 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als schutzfähige Erfindungen anzusehen. Dieser Ausschluss von der Patentfähigkeit gilt jedoch insoweit, als für Software "als solche" Schutz begehrt wird (§ 1 Abs. 3 PatG). Diese Regelung wurde durch das Gesetz über internationale Patentüberkommen vom 21. Juni 1976 mit Wirkung zum 1. Januar 1978 in das Patentgesetz aufgenommen. Sie bewirkt, dass Software im Regelfall nicht patentfähig ist. Historisch basiert diese Regelung darauf, dass das US Patent Office Anfang der siebziger Jahre mit zahlreichen, arbeitsintensiven Softwareanmeldungen überlastet war.478 Von daher wurde in den US Patent Act der Ausschluss der Patentierbarkeit übernommen; von dort gelangte er auch die europäischen Patentgesetze.479 Derzeit findet sich ein solcher Ausschluss in 16 Staaten und 2 regionalen Übereinkommen480; in anderen Staaten kommen die Gerichte allerdings zu ähnlichen Ergebnissen. Der BGH ging in Deutschland bereits vor Verabschiedung der Neuregelung davon aus, dass es Computerprogrammen regelmäßig am technischen Charakter fehle und sie daher nicht patentfähig seien.481 In jüngster Zeit mehrten sich wieder die Stimmen, die Software generell wieder für patentfähig erachten wollen; auch plant die Europäische Kommission eine Stellungnahme zum Patentschutz von Software, die evtl. auf eine starke Erweiterung des Schutzes hinauslaufen könnte. Bei den letzten Revisionsverhandlungen rund um das Europäische Patentübereinkommen erteilte das Bundesjustizministerium entsprechenden Änderungswünschen eine deutliche Absage. Ähnlich im Sande verlaufen sind Bemühungen (insbesondere aus den USA482), den Patentschutz auf den Bereich der Businesskonzepte zu erweitern. Einschlägig ist hier vor allem die Entscheidung des US-Berufungsgerichts für den Federal Circuit in Sachen State Street Bank v. Signature vom 23. Juli 1998, in der das Gericht ein US-Patent für die computergestützte Verwaltung einer Investmentstruktur zuließ.483 Daraufhin erhob sich in Europa ein breiter Protest, insbesondere aus Kreise der Open-Source-Bewegung, die auf die Gefahren einer solchen exzessiven Patentierungspolitik hinwiesen.
Die derzeitige Rechtslage findet sich im wesentlichen in den Prüfungsrichtlinien des DPA vom 24. Juni 1981484 wieder, die zum 1. Januar 1987 in Kraft getreten sind. Hiernach sind Erfindungen auch dann dem Patentschutz zugänglich, wenn sie ein DV-Programm, eine Rechen- oder eine Organisationsregel, sonstige Software-Merkmale oder ein programmartiges Verfahren enthalten (programmbezogene Erfindungen). Allerdings sei bei solchen Erfindungen entscheidend, dass sie technischen Charakter haben (Nr. 1). Dies sei dann der Fall, wenn zur Lösung der ihr zugrundeliegenden Aufgabe von Naturkräften, technischen Maßnahmen oder Mitteln (z. B. hydraulischen, elektronischen Strömen in Schaltelementen und Regeleinrichtungen oder von Signalen in DV-Anlagen) Gebrauch gemacht werden müsse (Nr. 3).485 Anders als der BGH486 stellt das DPA für die Beurteilung des technischen Charakters nicht auf den als neu und erfinderisch beanspruchten Kern der Lehre ab. Vielmehr sei vom angemeldeten Gegenstand in seiner Gesamtheit, über die neuen und erfinderischen Elemente hinaus, auf seinen technischen Charakter hin zu untersuchen (Nr. 3). Eine programmbezogene Erfindung sei technisch, wenn zur Lösung der Aufgabe Schaltelemente eingesetzt werden, selbst wenn die Elemente für sich genommen in bekannter Weise arbeiteten (Nr. 5a). Auch könne der technische Charakter darin liegen, dass die Erfindung einen neuen und erfinderischen Aufbau der Anlage erfordere (Nr. 5b).
Neben dem Merkmal des technischen Charakters ist allerdings auch die Neuheit und Erfindungshöhe zu prüfen. Sofern ein Programm im wesentlichen nur auf vorbekannte logisch-mathematische Lösungselermente zurückgreift, ist es im Vergleich zum Stand der Technik nicht neu.
Derzeit geht der Trend dahin, die Tore für den Patentschutz von Software weit aufzustoßen. Schon Ende 1998 erklärte das Europäische Parlament, dass eine Patentierbarkeit von Software ähnlich wie in den USA oder Japan wünschenswert sei.487 In den USA war durch die Entscheidung des Berufungsgerichts für den Federal Circuit in Sachen State Strett Bank v. Signature die Tür für den Schutz eröffnet worden, indem ein US-Patent für die comgestütrzte Verwaltung einer Investment Struktur zugelassen wurde.488 Im September 2000 wurde vom Verwaltungsrat des EPA die Streichung von Software aus der Liste nicht-schutzfähiger Gegenständen (Art. 52 (2) EPÜ) beschlossen. Bei der Diplomatischen Konferenz über die EPÜ-Revision im November 2000 in München wurde die Streichung von Software aus der Ausschlußliste jedoch vorläufig abgelehnt und eine endgültige Entscheidung aufgeschoben. Die Kommission hat im Februar 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Patentschutz von „computer-implemented inventions“ verabschiedet.489 Entscheidend ist hiernach für den Patentschutz von Software ein „non-obvious technical contribution“ (Art. 4 (2). Um dies festzustellen, soll der gesamte Patentantrag, einschließlich eventueller nicht-technischer Komponenten, mit dem Stand der Technik verglichen werden (Art. 4 (3). Enger als die bisherige Entscheidungspraxis ist Art. 5 des Entwurfs, der eine Patentierung von Software losgelöst von Hardware nicht zuläßt.490 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Open-Source-Bewegung, im Rahmen derer Software – am bekanntesten ist Linux – frei zur Nutzung bereitgestellt wird.491
Patentrecht im Arbeitsverhältnis
Verhältnismäßig unkompliziert kann diese Frage geklärt werden, wenn der Arbeitnehmer eine patentfähige Erfindung entwickelt hat; denn in diesem Fall gilt das Gesetz über Arbeitnehmerfindungen vom 25. Juli 1957.492 Dieses Gesetz unterscheidet zwischen der Diensterfindung und der freien Erfindung.
Diensterfindungen
Diensterfindungen sind Erfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind, oder solche, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG).
Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden (§ 5 ArbNErfG). Sie können vom Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommen werden (§ 6 ArbNErfG). Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, gehen die Rechte an der Erfindung auf ihn über. Nimmt er sie nur beschränkt in Anspruch, erwirbt er ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der Erfindung (§ 7 ArbNErfG).
Dem Arbeitnehmer steht bei Inanspruchnahme ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu (§§ 9, 10 ArbNErfG). Deren Höhe richtet sich nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" vom 20. Juli 1959. Sie beträgt durchschnittlich etwa 15 % der Vergütung eines freien Erfinders.
Freie Erfindungen
Sofern Erfindungen nicht Diensterfindungen sind, gelten sie als freie Erfindungen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Anregungen im Betrieb bedingt sind (sog. Anregungserfindung).
Allerdings hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die Erstellung einer freien Erfindung mitzuteilen (§ 18 ArbNErfG). Darüber hinaus besteht unter gewissen Voraussetzungen eine sog. Andienungspflicht des Arbeitnehmers (§ 19 ArbNErfG): Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, muss er dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Erst wenn der Arbeitgeber dieses Angebot ablehnt, kann der Arbeitnehmer seine Erfindung frei verwerten.
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