Stand: Juli 2002


Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen



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Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen




Literatur:

Sudabeh Kamanabrou, Vorgaben der E-Commerce-RL für die Einbeziehung von AGB bei Online-Rechtsgeschäften, in: CR 2001, 421; Philipp Koehler, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet, in: MMR 1998, 289; Löhnig, Die Einbeziehung von AGB bei Internet-Geschäften, in: NJW 1997, 1688; Josef Mehrings, Verbraucherschutz im Cyberlaw: Zur Einbeziehung von AGB im Internet, in: BB 1998, 2373; ders., Vertragsschluß im Internet. Eine neue Herausforderung für das alte BGB, in: MMR 1998, 30, ders., Vertragsschluß im Internet, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, München 2000, Teil 13.1; Hans-Werner Moritz, Quo vadis elektronischer Geschäftsverkehr, in: CR 2000, 64 f.; Christoph Graf von Bernstorff, Ausgewählte Rechtsprobleme im Electronic Commerce, in: RIW 2000, 15 f.; Rehbinder/Schmauss, Rechtsprobleme beim Vertragsschluß im Internet, in: UFITA 2000/II, 313; Taupitz/Kritter, E-Commerce – Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, in: JuS 1999, 839.
Besondere Schwierigkeiten macht die Einbeziehung von AGB in eine Website. Nach § 305 Abs. 2 BGB muss auf die Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich hingewiesen und dem Erwerber eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden. Wird im Zusammenhang von Rahmenverträgen vorab auf die AGB hingewiesen und deren Einbeziehung vereinbart, sind die Anforderungen von § 305 Abs. 2 BGB erfüllt.
Problematisch ist die Einbeziehung von AGB, die der Nutzer nur über den elektronischen Abruf einsehen kann. Hier wird häufig noch mit gerichtlichen Entscheidungen zum Btx-Verkehr argumentiert, die besagen, dass das Lesen längerer Bedingungen aufgrund der langen Übertragungsdauer unzumutbar sei697. Bei Texten, die länger als eine Bildschirmseite sind, soll eine Ausdrucksmöglichkeit bestehen.698 Andere verweisen aber wiederum darauf, dass der Ausdruck mit Kosten verbunden ist, Kenntnisse des Kunden hinsichtlich der Druckmöglichkeiten voraussetzt und im übrigen die Existenz eines Druckers bedingt.699 Ähnlich hält die Literatur wegen der nachträglichen Änderbarkeit eine wirksame Vereinbarung von AGB über elektronische Netze für unmöglich700.

Diese Anforderungen erscheinen aus meiner Sicht überzogen. Der Besteller ist gerade im WWW-Bereich frei, sich die AGB auf seinen Rechner oder einen Proxy-Server zu laden und in aller Ruhe, ohne zusätzliche Übertragungskosten, zu lesen. Er kann sie zusätzlich ausdrucken und hat dadurch die Gewähr, die jeweiligen AGB authentisch zur Kenntnis nehmen zu können. Schließlich bedient sich der Nutzer freiwillig des Internet zum Vertragsschluss und muss damit auch die Informationsmöglichkeiten des Internet akzeptieren. Eine nachträgliche Änderung der AGB wäre unter dem Gesichtspunkt des Betrugs strafbar. Von daher spricht diese eher vage Möglichkeit für die wirksame Vereinbarung von AGB701.


Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf die AGB auf der Homepage, etwa im Rahmen von Frames auf der Einstiegsseite.702 Zu empfehlen ist die Aufnahme eines Hinweises auf die AGB nebst Link in das Online-Bestellformular: „Hiermit bestelle ich – wobei ich die Geschäftsbedingungen (hier Link) zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe – folgende Artikel:“. Noch deutlicher wären zwingend in den Bestellablauf integrierte Fenster mit den AGB, die sich erst auf einen Buttondruck des Bestellers hin wieder schließen. In einem solchen Fall wären vier Fenster einzurichten, die nacheinander „durchzuklicken“ und zu bestätigen sind. Die vier Fenster sind


  • ein Fenster für die Beschreibung des Lieferanten und des ausgewählten Produkts (nach den Vorgaben des Fernabsatzrechts)

  • ein Fenster mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ein Fenster mit der Datenschutz-Einwilligung (siehe §§ 4, 4a BDSG)

  • ein Fenster mit der Möglichkeit zur Korrektur der Bestellung (Vorgabe der E-Commerce-Richtlinie; § 312 e Abs. 2 BGB).

Zu beachten ist ferner § 312e Abs. 1 BGB, der der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie dient.703 Hiernach sind dem Nutzer die Vertragsbestimmungen unter Einschluss der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass er sie abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann. Erforderlich sind insofern Hinweise auf technische Speichermöglichkeiten über Shortcuts wie strg-s und strg-p.704 Die Wiedergabemöglichkeit ist am besten gesichert, wenn die AGB als HTML-Dokument zum Herunterladen bereitgestellt werden.


In den AGB zu regeln sind


  • Bezahlverfahren

  • Preise

  • Versandkosten

  • Eigentumsvorbehalt

  • Widerrufsbelehrung, Kosten der Rücksendung (Fernabsatzgesetz)

  • keine unzulässige Beschränkung von Gewährleistung und Haftung (§§ 307, 309 Nr. 7 und 8 BGB)

  • keine Gerichtsstandswahl gegenüber Nichtkaufleuten

  • ausländischer Verwender bei Kaufleuten.

Bei Downloadprodukten (wie Software oder Musik) sind im übrigen zu beachten:




  • einfaches Nutzungsrecht

  • Eigentum an Werkkopie?

  • zulässig = Einplatzlizenz mit Verbot der gleichzeitigen Nutzung auf mehreren CPUs; nicht jedoch Beschränkung auf bestimmte CPU

  • Unzulässigkeit von Weiterveräußerungsverboten (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB) aber: Weitergabe der AGB bei nicht-gewerblichen Usern und Vernichtung von Altkopien

  • Vermietrechte verbleiben beim Provider (§§ 27, 69c Nr. 3 UrhG)

  • keine Unterlizenzen durch User

  • Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG) bei Software unerlässlich

  • Beschränkung von Fehlerbeseitigung und Deassembling unzulässig (§§ 69d Abs. 1, 69e UrhG), sofern kein eigener Support des Providers.




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