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Vertragsschluß im Internet



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Vertragsschluß im Internet



Literatur:

Axel Birk, § 119 BGB als Regelung für Kommunikationsirrtümer, in: JZ 2002, 446; Karl-Ernst Brauner, Das Erklärungsrisiko beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Witterschick 1988; Brehm, Zur automatisierten Willenserklärung, in: Festschrift für Niederländer 1991, 233; Werner Brinkmann, Vertragsrechtliche Probleme bei Warenbestellungen über Bildschirmtext, in: BB 1981, 1183; Ulrich Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskontrolle, in: WM 2001, 2102; Caroline Cichon, Internetverträge. Verträge über Internet-Leistungen und E-Commerce, Köln 2000; Heinrich Dörner, Rechtsgeschäfte im Internet, in: AcP 202 (2002), 363; Lothar Ende/Alexander Klein, Vertriebsrecht im Internet, München 2001; Pietro Graf Fringuelli/Matthias Wallhäuser, Formerfordernisse beim Vertragschluß im Internet, in: CR 1999, 93; Wolfgang Fritzemeyer/Sven-Erik Heun, Rechtsfragen des EDI, in: CR 1992, 129 und 198; Jörg Fritzsche/Hans M. Malzer, Ausgewählte zivilrechtliche Probleme elektronisch signierte Willenserklärungen, in: DNotZ 1995, 3; Hellner, Rechtsfragen des Zahlungsverkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Bildschirmtextverfahrens, in: Festschrift für Winfried Werner zum 65. Geburtstag, hrsg. von Werner Hadding u. a., Berlin 1984, 251; Harald von Herget/Mathias Reimer, Rechtsformen und Inhalte von Verträgen im Online-Bereich, in: DStR 1996, 1288; Herwik, Zugang und Zustimmung in elektronischen Medien, in: MMR 2001, 145; Sven Heun, Elektronisch erstellte und übermittelte Dokumente und Schriftform, in: CR 1995, 2; Christoph Holzbach//Christoph Süßenberger, Vertragsrecht, in: Moritz/Dreier (Hg.), Rechtshandbuch E-Commerce, Köln 2002, 346 und 416; Ulrich Hübner, Vertragsschluß und Probleme des Internationalen Privatrechts beim E-Commerce, in: ZgesVW 2001, 351; Jäger, Rechtsgeschäftliches Handeln und Auftreten im Internet, Neuwied 1999; Koch, Einbeziehung und Abwehr von Verkaufs-AGB im b2b-commerce, in: K&R 2001, 87; Helmut Köhler, Die Problematik automatisierter Rechtsvorgänge, insbesondere von Willenserklärungen, in: AcP 182 (1982), 126; Toshiyuki Kono, Some thoughts on Contractual Issues related to the Internet – the Internet Auction and ist Contractual Analysis from a Japanese Point of View, Conference Paper Miyazaki 2001; Matthias Kuhn, Rechtshandlungen mittels EDV und Telekommunikation, München 1991; Hans-Werner Moritz, Quo vadis elektronischer Geschäftsverkehr, in: CR 2000, 61; Helmut Redeker, Geschäftsabwicklung mit externen Rechnern im Bildschirmtextdienst, in: NJW 1984, 2390; ders., Der Abruf von Informationen im Bildschirmtextsystem als Rechtsgeschäft, in: DB 1986, 1057; Rüfner, Verbindlicher Vertragsschluss bei Versteigerungen im Internet, in: JZ 2000, 715; Scherer/Butt, Rechtsprobleme bei Vertragsschluss viasInternet, in: DB 2000, 1009; Reimer Schmidt, Rationalisierung und Privatrecht, in: AcP 166 (1966), 1; Peter Sester, Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen, in: CR 2001, 98; Jochen Taupitz/Thomas Kritter Electronic Commerce – Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, in: JuS 1999, 839; Andreas Wiebe, Vertragsschluß und Verbraucherschutz, in: Gerald Spindler/Andreas Wiebe (Hg.), Internet-Auktionen, München 2001, Kap. D.


  1. Allgemeine Regeln

Via Internet können prinzipiell Verträge genauso abgeschlossen werden wie im normalen Geschäftsleben. Dabei ist zu beachten, dass eine Homepage regelmäßig nur als „invitatio ad offerendum” anzusehen ist641. Das Angebot geht demnach vom Besteller aus; der Content-Provider entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob er das Angebot annimmt. Auch automatisch generierte Erklärungen sind Willenserklärungen im Sinne des BGB.642


Substantielle Eingriffe in die nationalen Rechtsvorschriften sind von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zu erwarten. Diese ist als Richtlinie 2000/31/EG am 08. Juni 2000 in Kraft getreten643. Nach dem ersten Entwurf der EU-Kommission, der allerdings nur den (Ausnahme-)Fall eines rechtlich bindenden Angebots des Diensteanbieters erfaßte, sollte der Vertragsschluß durch Angebot, Annahme, Bestätigung der Annahme und Bestätigung der Bestätigung (!) zustande kommen644. Diese komplizierte und viel kritisierte645 Regelung ist nunmehr fortgefallen. Allerdings lassen sich auch die neuen „Grundsätze” über die „Abgabe einer Bestellung” nicht leicht in die traditionelle Rechtsgeschäftslehre einordnen. Art. 11 geht von einer Bestellung durch den Nutzer aus und erfaßt damit (zumindest auch) den typischen Fall, dass der Diensteanbieter nur eine „invitatio ad offerendum” erklärt. Der Eingang der Bestellung ist nach der Richtlinie vom Diensteanbieter zu bestätigen. Sind damit die konstitutiven Merkmale eines Vertragsschlusses gemeint? Bedarf es der Bestätigung auch dann, wenn das bindende Angebot ausnahmsweise vom Provider ausgeht? Ist gar der Diensteanbieter, der ein Angebot des Nutzers erhält, zu dessen Annahme verpflichtet? Wohl kaum – aber soll er auch die Absicht, das Angebot nicht anzunehmen, mitteilen müssen? Wenn ja, welche Folgen hat sein Schweigen? Gegenüber Verbrauchern, d. h. zu privaten Zwecken handelnden, natürlichen Personen, dürfen die nationalen Regelungen keine vom Grundsatz der Bestätigungspflicht abweichende Vereinbarung zulassen. Die Bestätigungspflicht gilt nicht für Verträge, die durch den Austausch elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie hat der Kunde, wie später noch ausgeführt wird, die Möglichkeit, den Vertragsabschluss binnen sieben Werktagen bzw. bei fehlender Belehrung binnen drei Monaten zu widerrufen.
Besonderheiten sind im Bereich der Versicherungswirtschaft zu bedenken. Dort bestehen zwei verschiedene Vertragsmodelle: das Antrags- und das Policenmodell. Beide Verfahren stehen in rechtlicher Hinsicht gleichwertig und gleichberechtigt nebeneinander. Es ist daher nicht zutreffend, dass Policenmodell nur als Notmodell einzustufen.646

Beim Antragsmodell vollzieht sich der Vertragsschluss, indem der Kunde einen bindenden Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellt und der Versicherungsnehmer seine Annahme regelmäßig mit der Zusendung des Versicherungsscheins erklärt. Bei der Antragstellung sind dem Versicherungsnehmer die notwendigen, schriftlich zu erteilenden Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG bereits überlassen worden. Soweit der Antrag schriftlich gestellt worden ist, hat der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 VVG die Möglichkeit, seine Willenserklärung schriftlich zu widerrufen. Der Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Bei einem mündlich gestellten Antrag des Versicherungsnehmers ist umstritten, ob sich für diesen das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 4 VVG eröffnet.647


Innerhalb des Policenmodells vollzieht sich der Vertragsschluss folgendermaßen: Der Versicherungsnehmer und Versicherer einigen sich über einen Versicherungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt sind dem Versicherungsnehmer aber noch keine oder unvollständige Verbraucherinformationen (incl. Versicherungsbedingungen) nach § 10 a VAG überlassen worden. Daher wird dem Versicherungsnehmer nach § 5 a Abs. 2 VVG die Möglichkeit eingeräumt, bis vierzehn Tage nach Überlassung der Unterlagen schriftlich zu widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der vollständigen Überlassung der Unterlagen und des Versicherungsscheins unter der Voraussetzung, dass er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Das Recht zum Widerspruch erlischt ansonsten erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Der Versicherungsvertrag gilt dann auf Grundlage des Versicherungsscheins, der AVB und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinfo als abgeschlossen, wenn der VN nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Aus diesem Wortlaut folgt, dass der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam ist.648


  1. Vertragsschluß bei Online-Auktionen

Schwierigkeiten ergeben sich bei der Auslegung von Willenserklärungen im Rahmen von Online-Auktionen.649 Das LG Münster hatte über die Klage eines Auktionsteilnehmers zu entscheiden, der – weit unter Listenpreis – den „Zuschlag” für einen neuen PKW erhalten hatte650. Die AGB des – nur vermittelnden - Veranstalters sahen vor, dass der Verkäufer bereits mit Freischaltung der Angebotsseite die Annahme des höchsten, innerhalb des Angebotszeitraums abgegebenen Gebotes erklärt. Das LG hat gegen die Möglichkeit einer solchen antizipierten Annahme zwar keine Bedenken. Die technischen Einzelheiten der Auktion (nicht verlängerbare Angebotszeit und fest vorgegebene Bietschritte) seien jedoch mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar und gäben der Auktion den Charakter eines Glücksspiels. Unter diesen Umständen könne nach Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass der „anbietende” Teilnehmer sich wirklich mit jedem Höchstgebot einverstanden erklären wolle651. Daran ändere auch die Möglichkeit, einen Mindestpreis einzugeben, nichts.

Diese Entscheidung ist vom OLG Hamm wieder aufgehoben worden.652 Es geht davon aus, dass schon in der Freischaltung der Angebotsseite selbst ein verbindliches Angebot liege. Dies ergebe sich aus dem Erklärungsverhalten der Parteien, wie es in den Geschäftsbedingungen dokumentiert sei. Allerdings sei der Käufer hinsichtlich der AGB nicht als Verwender anzusehen, so dass hinsichtlich der Wirksamkeit der AGB ein Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB nicht festzustellen sei. Der BGH hat diese Auffassung inzwischen bestätigt.653 Das Urteil aus Hamm hat der BGH jetzt bestätigt. Bei einer Internetauktion komme ein Vertrag mit Abgabe des Höchstgebotes zustande, wenn der Versteigerer bei Freischaltung der Angebotsseite die Erklärung abgibt. Der Versteigerer nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Angebot an. Der Anbieter der Web-Site trete sowohl für den Versteigerer als auch den Bieter jeweils als Empfangsvertreter auf. Entscheidend stellte der BGH darauf ab, dass der beklagte Versteigerer vor der Freischaltung seines Angebotes gegenüber ricardo.de ausdrücklich eine Erklärung mit folgendem Wortlaut abgegeben hatte:"Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Der BGH sah sich an einer Inhaltskontrolle der ricardo.de-AGB gehindert, da diese nicht die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischenVersteigerer und Bieter beEinflussen können.
Nach Auffassung des AG Kerpen liegt kein rechtsverbindliches Angebot bei Online-Auktionen vor, wenn der Verkäufer in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darum bittet, von Geboten abzusehen („hier bitte nicht bieten“) und einen Preis als „Verhandlungsbasis“ nennt.654 Keine AGB-rechtliche Bedenken hatte das Kammergericht gegen die Verwendung der Klausel „Mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.“655


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