Stand: Juli 2002


Anfechtung, Vollmacht und Zugang elektronischer Willenserklärungen



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Anfechtung, Vollmacht und Zugang elektronischer Willenserklärungen




  1. Rechtslage nach dem BGB

Der Besteller kann sein Angebot nach §§ 119, 120 BGB anfechten, wenn seine Willenserklärung via Provider falsch übermittelt worden ist656. Macht der Besteller irrtümlich bei der Erstellung seiner Mail falsche Angaben, kann er nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB anfechten657. Eine Anfechtung kommt dagegen nicht bei computergenerierten Erklärungen in Betracht, deren Fehler auf lange zuvor eingegebenem, falschem Datenmaterial beruht658. Insgesamt scheidet bei Verwendung fehlerhaften Datenmaterials eine Anfechtung aus, da es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt659. Bei Übertragungsfehlern kommt eine Anfechtung nach § 120 BGB analog in Betracht.


Benutzt ein Fremder die Kennung des Users, kommt eine Bindung an elektronische Bestellungen nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen in Betracht660. Dem Geschäftspartner geht es um ein Geschäft mit dem Träger des Namens; folglich bindet der Vertrag den Namensträger gem. § 177 Abs. 1 BGB nur


  • bei Genehmigung,

  • nach den Regeln der Duldungsvollmacht,

  • nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (str.)661.

Die Regeln über Anscheinsvollmacht gelten auch, wenn ein Minderjähriger mit der Kennung seiner gesetzlichen Vertreter Rechtsgeschäfte via Internet tätigt; in diesem Fall wären letztere an den Vertrag gebunden.


Ferner fragt sich, zu welchem Zeitpunkt ein über das Internet geschlossener Vertrag zustande kommt. Nach deutschem Recht wird zwischen den Willenserklärungen unter An- und Abwesenden unterschieden. Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden geht eine Willenserklärung im Zeitpunkt der akustisch richtigen Vernehmung zu (sog. Vernehmungstheorie). Bei der Abgabe einer Willenserklärung unter Abwesenden ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist662. Bei online-kommunizierenden Computern (etwa im EDI-Bereich) wird teilweise von Willenserklärungen unter Anwesenden ausgegangen663. Dies mag für den EDI-Bereich noch vertretbar sein. Im WWW-Sektor ist jedoch die Gegenmeinung überzeugender, wonach der Vertragsschluss im Wege von Willenserklärungen unter Abwesenden erfolgt, zumal § 147 Abs. 1 S. 2 BGB eine Erklärung direkt von Person zu Person voraussetzt664.

Für den Zugang von Willenserklärungen via Email ist daher maßgeblich, wann mit dem Abruf einer Mail durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann. Insoweit ist zwischen geschäftlichen und privaten Empfängern zu unterscheiden665. Von Geschäftsleuten kann die regelmäßige Kontrolle ihres elektronischen Posteingangs erwartet werden. Nachrichten, die während der Geschäftszeiten abrufbar werden, gelten im gleichen Zeitpunkt als zugegangen. Mitteilungen, die außerhalb der Geschäftszeiten eingelegt werden, werden üblicherweise bei Öffnung des Geschäfts zur Kenntnis genommen. Bei Privatpersonen wird man davon ausgehen können, dass sie zumindest einmal täglich ihren Posteingang durchsehen. Mangels üblicher Abfragezeiten gelten Nachrichten bei diesen Empfängern als am Tag nach der Abrufbarkeit zugegangen.

Bei der automatisierten Bestellungsannahme reicht das Passieren der Schnittstelle des Online-Unternehmens aus, so dass das in § 130 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Widerrufsrecht praktisch bedeutungslos ist666.
Gefährlich ist die Eröffnung von E-Mail-Zugängen wegen der damit verbundenen Haftungsrisiken. Gibt ein Rechtsanwalt z. B. seine E-Mail-Kennung den Mandanten bekannt, kann der Eindruck entstehen, dass über eine E-Mail an den Anwalt auch rechtsrelevante Vorgänge abgewickelt werden können. Fordert der Mandant daher seinen Anwalt via E-Mail auf, Berufung einzulegen, und liest der Anwalt die Mail nicht, droht eine Schadensersatzklage des Mandanten gegen den Anwalt. Mit der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse auf Briefbögen und Visitenkarten wird die Bereitschaft zur Entgegennahme von E-Mail-Aufträgen signalisiert. Der Provider muss dann auch während der normalen Geschäftszeiten unverzüglich reagieren. Will er das nicht, muss er den Kunden darauf hinweisen. Empfehlenswert sind deutliche Hinweise („Die E-Mail-Adresse dient nur zur Übermittlung von Informationswünschen, nicht für die Erteilung von E-Mail-Aufträgen“.) Will der Provider über E-Mail Aufträge entgegennehmen und abwickeln, sollte er eine spezielle E-Mail-Adresse dafür vorsehen und den Account regelmäßig, d. h. in risikorelevanten Bereichen sogar mehrfach arbeitstäglich, abfragen.
Das Fälschungsrisiko trägt der Provider; eine Abwälzung auf den Kunden in AGB ist unwirksam. Es lohnt sich, mit dem Kunden Sicherheitsmaßnahmen für E-Mail-Übermittlungen zu vereinbaren (etwa mittels Passwörter). Auch sollte man den Kunden auf das Fälschungsrisiko hinweisen, etwa:

„Der Kunde wünscht, dass seine Aufträge auch per E-Mail entgegengenommen und bearbeitet werden. Der Kunde ist durch den Provider ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei der E-Mail-Übermittlung Mißbräuche nicht auszuschließen sind. Der Provider ist nicht in der Lage, E-Mail-Aufträge auf die Richtigkeit des Absenders und ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dessen ungeachtet bittet der Kunde den Provider, solche elektronischen Aufträge zur Ausführung oder Weiterleitung anzunehmen. Der Provider wird von jeder Haftung und allen Regressansprüchen freigestellt, die aufgrund einer rechtsmißbräuchlichen Verwendung des Übermittlungssystems entstehen. Die Parteien vereinbaren folgende Sicherungsmaßnahmen.




  1. Die Electronic Commerce Richtlinie



Literatur:

Christoph Glatt, Vertragsschluss im Internet. Die Artikel 9 bis 11 der E-Commerce-Richtlinie und ihre Umsetzung im deutschen Recht, in: ZUM 2001, 390.
Allerdings ergeben sich hier besondere Probleme durch die Electronic Commerce Richtlinie. Art. 11 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung zur Korrektur von Eingabefehlern. Typischerweise fallen Eingabefehler in den Risikobereich des Users. Dieser kann seine Erklärung wegen eines solchen Fehlers anfechten, trägt dann aber den Vertrauensschaden des Providers. Hier schaltet die Richtlinie nun einen zusätzlichen Filter vor. Der Provider hat nach Art. 11 Abs. 2 Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen; er muss nach Art. 10 den User hierüber auch informieren. Heute gängig sind bereits Bestätigungsfelder, die dem Kunden nach seiner elektronischen Bestellung noch einmal den Text seiner Erklärung zeigen und ihm die Chance zu einer Korrektur geben. Insofern ist die Maßnahme technisch einfach zu bewerkstelligen. Allerdings muss die Pflicht des Providers zur Einrichtung solcher Korrekturhilfen in das deutsche Recht verankert werden; bei diesem Anlass müsste auch geklärt werden, welche Konsequenzen eine Missachtung der Pflicht für den Provider hat.

In Abweichung vom Zugangsbegriff des BGB gelten Erklärungen nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie als „eingegangen”, wenn sie vom Empfänger abgerufen werden können. Ob mit sofortiger Kenntnisnahme zu rechnen ist, ist danach gleichgültig.




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