Stand: Juli 2002


§ 8 Was geschieht mit den Daten: Der Datenschutz



Yüklə 1,85 Mb.
səhifə31/51
tarix02.11.2017
ölçüsü1,85 Mb.
#26824
1   ...   27   28   29   30   31   32   33   34   ...   51

§ 8 Was geschieht mit den Daten: Der Datenschutz




Literatur:

Norbert Brieskorn, Datenschutz und die Gefährdung der Intimität: philosophische Bemerkungen, in: Zeit und kommunikative Rechtskultur in Europa 2000, 225; Martin Franzen, Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes und ihre Bedeutung für die Privatwirtschaft, in: DB 2001, 35; Guido Hobbert, Datenschutz und Datensicherheit im Internet, 2. Aufl. Frankfurt 2000; Thomas Hoeren, Electronic Data Interchange: the perspectives of private international law and data protection, in: Indira Carr/Katherine Williams (Hg.), Computers and Law, Oxford 1994, 128; Jendro, Datenschutz bei der Verwendung von E-Mail - Forschung und öffentliche Verwaltung, in: DuD 1995, 588; Evelyn Ruppmann, Der konzerinterne Austausch personenbezogener Daten: Risiken und Chancen für den Datenschutz, Baden-Baden 2000; Peter Schaar, Datenschutzfreier Raum Internet?, in: CR 1996, 170; ders., Datenschutz in der liberalisierten Telekommunikation, in: DuD 1997, 17; Peter Schaar, Datenschutzfreier Raum Internet?, in: CR 1996, 170; Helmut Schadow, Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) - Zielsetzung, Inhalt, Anwendung, in: RDV 1997, 51; Joachim Scherer, Rechtsprobleme des Datenschutzes bei den ”Neuen Medien”, Düsseldorf 1988; Stephan Walz, Datenschutz und Telekommunikation, in: CR 1990, 56 und 138; Ulrich Wuermeling/Stefan Felixberger, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz in der Telekommunikation, in: CR 1997, 230.


  1. Vorab: Besondere Persönlichkeitsrechte

Vorab zu beachten sind besondere Persönlichkeitsrechte, etwa das Kunsturheberrechtsgesetz und das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG). Auch Mitarbeiter eines Unternehmens dürfen im Internet nur mit ihrer Einwilligung abgebildet werden. Dabei erstreckt sich eine Einwilligung, die sich auf die Verwendung eines Fotos für Personalzwecke erstreckt, nicht automatisch auf das Internet. Hier gelten zum einen zeitliche Grenzen. In Anlehnung an § 31 Abs. 4 UrhG (s.o.). kann sich eine Einwilligung, die vor 1995 erteilt worden ist, nicht auf das Internet erstrecken. Zum anderen gilt auch hier entsprechend der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG); eine Einwilligung zu Personalzwecken legitimiert keine Internetnutzung. 754 Zu bedenken ist beim Recht am eigenen Bild auch die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs. Erklärt der Abgebildete einen solchen Widerruf, kommt eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 UrhG nicht in Betracht, so dass ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nicht besteht. Vielmehr verbleibt es allenfalls bei einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in analoger Anwendung von § 122 BGB.755


Zu beachten ist ferner das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus § 823 Abs. 1 BGB, das etwa bei der anprangernden Veröffentlichung von Schuldnernamen im Internet verletzt ist.756
Die Verantwortung für die Einhaltung des KUG trifft auch den Anbieter von Internetforen, wie jetzt das OLG Köln in Sachen Steffi Graf und MSN festgestellt hat. Ein MSN-User hatte Mitte des vergangenen Jahres gefälschte Porno-Bilder der deutschen Tennis-Ikone produziert und sie unter seiner MSN.de-Community-Seite der Welt zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2001 hatte das Landgericht Köln bereits zu Gunsten von Graf entschieden, die gegen die Verbreitung der Bilder geklagt hatte; den Einspruch von Microsoft gegen die einstweilige Verfügung, nach der der deutsche Ableger des Software-Konzerns die Verbreitung der manipulierter Nacktbilder in den MSN-Foren zu verhindern habe, wies das Oberlandesgericht nun ab.757

  1. Vorgeschichte des Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht verweist auf ein Herrschaftsrecht an Daten, erschöpft sich daran aber nicht. Datenschutz steht an der Schnittstelle von Zugangsrechten Dritter und dem Exklusivitätsrecht des Betroffenen, der sich insoweit auf sein „right to be let alone", seine Privatsphäre oder, genauer, auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen möchte. Insoweit umfasst das Datenschutzrecht den Schutz der Vertraulichkeit des Briefverkehrs und der Telekommunikation sowie die besonderen Persönlichkeitsrechte an Bild, Text und Ton. Das Datenschutzrecht steht historisch am Beginn des Informationsrechts. Erst später kamen das Urheberrecht und ähnliche Teilbereiche hinzu.




  1. Vorgeschichte bis zum BDSG 1991

Die Geburtsstunde des Datenschutzrechts in Deutschland liegt im Jahre 1970. In diesem Jahr verabschiedete Hessen als erstes Land der Welt ein Datenschutzge­setz758. Dieses Gesetz war ge­prägt durch die amerikanische Debatte um das „Recht auf Privatheit" (privacy)759 sowie durch den Mikrozensus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.7. 1969760, in dem es heißt:


„Der Staat darf durch keine Maßnahmen, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Mit der Menschen­würde wäre nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogi­sieren, sei es auch nur in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist."761
Im Jahre 1970 gab die Bundesregierung bekannt, dass mit den Vorarbeiten zu einem Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes begonnen worden sei762. Diese Vorarbeiten mün­deten dann   nach verschiedenen Entwürfen und heftigen Diskussionen in Bundestag und Bundesrat   in dem „Gesetz zum Schutz vor Miß­brauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 27.1.1977 - Bundesdatenschutzgesetz"763. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 1978 in Kraft.
Auf der Grundlage des BDSG wurden bis 1981 in allen Bundesländern Landes­daten­schutzgesetze erlassen764; ferner wurden Datenschutzbeauftragte in Bund, Ländern und Betrieben eingesetzt sowie die vorgesehenen Aufsichtsbehörden installiert.

Grundlegend hat sich das Datenschutzrecht durch das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983765 geändert. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung folgende Vorgaben an gesetzliche Regelungen zum Datenschutz gesetzt:




  • Jeder Bürger hat ein Recht, „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen". Dieses Recht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und wird vom BVerfG als „Recht auf informationelle Selbstbestimmung" bezeichnet.




  • Es gibt „unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung kein 'belangloses' Datum mehr": Jedes personenbezogene Datum steht unter dem Schutz des Grundgesetzes, losgelöst davon, ob es eine sensible Informa­tion enthält oder nicht.




  • Die Bürger müssen wissen, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß". Es bestehen insofern weitgehende Aufklärungspflichten der daten­verarbeitenden Stelle. Gleichzeitig gilt das Prinzip des Vorrangs der Selbst­auskunft: Wenn möglich, soll der Bürger selbst um Mitteilung seiner Daten gebeten werden, bevor von Dritten Auskünfte über den Betroffenen eingeholt werden.




  • Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Diese Grundlage muss die wesent­lichen Bedingun­gen für die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung so konkret wie möglich definieren. Ferner muss es Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungs­pflichten sowie die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter vorsehen.




  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung: Daten dürfen nur für einen konkreten Zweck erhoben und gespeichert werden; jede Sammlung personenbezogener Daten „auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken" ist unzulässig. Die Daten dürfen auch nur im Rahmen des Zweckes verarbeitet werden, für den sie auch erhoben worden sind, sog. Zweckbindungsgrundsatz; jegliche zweckentfremdete Nutzung der Daten ist unzulässig.

Aufgrund der Vorgaben des BVerfG war der Bundesgesetzgeber gezwungen, das BDSG grundlegend zu novellieren. Am 31. Mai 1990 verabschiedete der Bundestag dann das „Gesetz zur Fortent­wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes"766 und leitete es dem Bundesrat zu. Der Bundesrat wiederum lehnte den Gesetzesent­wurf ab und rief den Vermittlungsausschluss an.767 Erst in der vom Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromiss-Fassung768 konnte das novellierte BDSG dann am 1. Juni 1991 in Kraft treten.




  1. EU-Datenschutzrichtlinie und die zweite Novellierung des BDSG

Neben den nationalen Gesetzgebern musste die EU auf diesem Gebiet tätig werden, allein schon um die Fragen des grenzüberschreitenden Datenaustauschs innerhalb der EU zu klären. Bereits 1976 hat das Europäische Parlament mehrere Entschließungen angenommen769, in denen die EU-Kommission zur Ausarbeitung einer EU-Datenschutzrichtlinie aufgefordert wurde. Die EU-Kommission ließ sich jedoch mit dieser Bitte Zeit. Erst am 18. Juli 1990 verabschiedete sie ein Maßnahmen­bündel zu Fragen des Datenschutzes770. Dieses Bündel umfasste den Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Ver­arbeitung personenbezogener Daten sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Telekommunikationsbereich. Im Oktober 1995 wurde dann die Datenschutzrichtlinie verabschiedet771. Im Dezember 1997 folgte die TK-Datenschutzrichtlinie772. Derzeit diskutiert man in Brüssel darüber, beide Richtlinien in einem einzigen Text zusammenzubringen.


Die EU-Datenschutzrichtlinie hätte bereits am 24. Oktober 1998 umgesetzt sein müssen. Die Geschichte der Novellierung des BDSG im Hinblick auf die EU-Datenschutzrichtlinie ist kompliziert. Schon im Juli 1997 war ein erster Referentenentwurf veröffentlicht worden773. Die Diskussion um den Entwurf aus dem Jahr 1997 kam dann bedingt durch die politischen Änderungen in Berlin zum Erliegen. Die neue SPD/Grünen Koalition nahm sich eine längere Auszeit, bevor sie ihrerseits einen eigenen Entwurf veröffentlichte. Als Hauptkritikpunkt war immer die Frage nach dem ausreichenden Schutz der Presse zu hören, die befürchtete, durch einen zu scharfen Datenschutz in der Sammlung von Informationen über Informanten und Prominente behindert zu sein.

Der deutsche Gesetzgeber ließ sich dann mit der Umsetzung Zeit. Erst nach der Zustimmung des Bundesrates am 11. Mai 2001 und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 18. Mai 2001 ist das neue Bundesdatenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt vom 22. Mai 2001 verkündet worden.774 Es ist damit am 23. Mai 2001 in Kraft getreten.775




  1. Yüklə 1,85 Mb.

    Dostları ilə paylaş:
1   ...   27   28   29   30   31   32   33   34   ...   51




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin