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Praxis der Adressvergabe



Literatur:

Nikolaus Forgó, Das Domain Name System, in: Viktor Mayer-Schönberger u. a. (HG.), Das Recht der Domain Namen, Wien 2001, 1; Michael Froomkin, Wrong Turn in Cyberspace: Using ICANN to Toute around the APA and the Constitution, in: Duke University Law Journal, October 2000, 17.
Bei der Durchsetzung der markenrechtlichen Vorgaben sind die faktischen Besonderheiten der Adreßvergabe im Internet zu beachten.17 Nur eine offiziell gemeldete Adresse kann ordnungsgemäß geroutet werden, d. h. am Internet teilnehmen.


  1. Internationale Strukturen

Die für die Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern erforderlichen IP-Adressen werden nicht von der ”National Science Foundation”, dem finanziellen Rückgrat des Internets, vergeben. Vielmehr war hierfür aufgrund eines Auftrages der Internet Society und des US Federal Network Council zunächst die IANA (Internet Assigned Numbers Authority) verantwortlich. Die IANA wiederum delegierte ihrerseits die Verwaltung der Anmeldungen und Registrierungen von IP-Adressen an den InterNIC (Internet Network Information Center´s Registration Service), der durch ein privates Unternehmen namens Network Solutions Inc. (NSI) operiert. Dem InterNIC in den USA entsprachen das RIPE-NCC in Europa und das APNIC in Asien.18


Die Nachfolge der IANA hat inzwischen das ICANN angetreten (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers).19 Sie wurde im Herbst 1998 als private non-profit-public benefit organization i.S.d §§ 5110-6910 des California Corporation Code in den USA gegründet.20 Ihr Sitz ist in Kalifornien. Das ICANN hat die Aufgaben von NSI übernommen, deren Vertrag mit der US-Regierung zum 30. September 2000 auslief. An der Spitze des ICANN steht der 19 köpfige Board of Directors. Je drei dieser Direktoren werden von drei Supporting Organisations21 bestimmt. Neun Direktoren werden von der „Internetgemeinde“ (was auch immer das sein mag) gewählt; bis heute sind davon nur fünf bestellt. Die auf diese beiden Weisen bestimmten 18 Direktoren bestimmen ihrerseits den 19. Direktor, den Präsidenten. Das ICANN hat weitreichende Kompetenzen im Domainbereich, u. a.


  • die Kontrolle und Verwaltung des Root-Server-Systems (mit Ausnahme des obersten A-Root-Server, der unter der Kontrolle der US-Regierung steht und dessen Verwaltung frühestens zum September 2001 an ICANN übertragen werden soll)




  • die Vergabe und Verwaltung von IP-Adressen, mit Hilfe der Numbering Authorities ARIN (für Amerika), RIPE (für Europa und Afrika) und APNIC (für die Regionen Asien und Pazifik)




  • die Vergabe und Verwaltung von Top-Level-Domains, sowohl hinsichtlich der länderbasierten Kennungen (country-code Top-Level-Domains; ccTLDs) als auch der generischen Top-Level-Domains (gTLDs); hierzu akkreditiert ICANN sog. Registrars, bei denen dann die einzelnen Domains registriert werden können.

Derzeit bestehen folgende gTLDs:




  • com („Commercial“)

  • net (für Angebote mit Internetbezug)

  • org (für nichtkommerzielle Organisationen)

  • arpa (Einrichtung des ARPANet)

  • edu (Bildungsorganisationen)

  • int (Internationale Organisationen)

  • mil (US-Militär)

  • gov (US-Regierung).22

Ende 2000 wurden zusätzliche gTLDs zugelassen, über deren Registrierungsstellen jedoch noch keine Einigkeit besteht.23 Dazu zählen




  • info (Informationsdienste)

  • biz (Unternehmen)

  • aero (Luftverkehr)

  • coop (Genossenschaftlich organisierte Unternehmen)

  • museum (für Museen)

  • pro (Freiberufler: Ärzte, Rechtsanwälte, Buchhalter)

  • name (individuelle Nutzer mit ihrem Namen).

Für die „biz“- und die „info“Kennung hat das ICANN Mitte Mai 2001 eine Vergabeprozedur festgelegt. Für die Vergabe von „biz“ ist Neulevel.com zuständig. Grundsätzlich ist seit dem 1. Oktober 2001 eine freie Anmeldung möglich. Zur Zeit ist allerdings ein Verfahren gegen das bisherige Prinzip der Vergabe von Domains, die von mehreren Personen beantragt wurden (sog. „Affected Names“), anhängig. Für die Vergabe der Affected Names wurde daher das neue Round-Robin-Verfahren24 entwickelt, in dessen Verlauf die beantragten Domains mit den bereits vorliegenden Anträgen von Markeninhabern in der IP Claim Database verglichen und nach der Benachrichtigung der Interessenten in mehreren Auswahlrunden vergeben werden. Kollidiert die Domain mit einem IP-Antrag, wird die Anmeldung für 30 Tage ausgesetzt, d. h. die Domain ist in dieser Zeit nicht verwendbar und nicht übertragbar. Besteht keine Kollision, wird die Anmeldung vollzogen und die Domain dem Antragsteller zur Verfügung gestellt.


Ähnlich ist die Regelung zur Domain „info“. Vergeben wird diese von Afilias.com. Das Vergabeverfahren fing mit der sog. „Sunrise Period“ an, in der die Inhaber der vor dem 2. Oktober 2000 eingetragenen Marken die Möglichkeit hatten, gleichlautende Domains vorrangig zu beantragen. Am 22. September 2001 wurden die Sunrise-Domains funktionsfähig, übrige Domains wurden nach dem Zufallsprinzip verteilt. Seit dem 1. Oktober 2001 ist die Registrierung „in Echtzeit“ möglich. Bis zum 26. Dezember 2001 bestand die Möglichkeit, im Wege des Sunrise Challenge Verfahrens, die vom Markeninhaber beantragte gleichlautende Domain auf die Überein­stimmung mit den Sunrise-Voraussetzungen überprüfen zu lassen. Seit dem 6. Dezember 2001 gelten für die „info“-Registrierungen erweiterte Maßnahmen:


  • Die Markeninhaber, die ein Sunrise-Challenge-Verfahren gewonnen haben, müssen einen gültigen Markeneintrag nachweisen.

  • Ferner können die nationalen Registrare jetzt Angaben in der WHOIS-Datenbank korrigieren und löschen.

„Name“ wird vergeben durch Global Name Registry Ltd. (GNR), wobei dieses Unternehmen auch das Recht zur Verwaltung der Second Level Domain (z. B. hoeren.name) und der E-Mail-Adressen bekommen soll. Erst ab der Third Level Domain kommen nationale Registrierungsstellen zu ihrem Recht. Die ersten.name-Domains werden am 15. Januar 2002 funktionsfähig, ihre Sunrise Period ist seit dem 17. Dezember 2001 beendet. Die Einführung erfolgt in zwei Phasen: der Start-up Phase (Zufallsprinzip) und der Shared Registration System Phase („First-Come, First-Served“), die lediglich bereits bestehende und funktionsfähige Domains betrifft.


Museum ist bereits funktionsfähig und wird von der Museum Domain Management Association (MuseDoma) bereitgestellt. Aero wird bereitgestellt von der Société Internationale de Télécommunications Aéronautiques SC (SITA). Derzeit laufen noch Verhandlungen zwischen der SITA und der ICANN, so dass die Einführung der Domain für das erste Quartal 2002 vorgesehen ist. Für .pro ist die RegistryPro, Ltd. zuständig, die sich zur Zeit noch in der Verhandlungsphase mit der ICANN befindet. Bei .coop liegt die Vergabe in Händen der National Cooperative Business Association (NCBA); die Domain ist noch nicht funktionsfähig.
Länderspezifisch bestehen heute 239 verschiedene Top-Level-Domains.25 Wichtig sind die Kennungen

  • de (Deutschland)

  • uk (Großbritannien)

  • nl (Niederlande)

  • fr (Frankreich)

  • jp (Japan)

  • es (Spanien)

  • no (Norwegen)

  • ch (Schweiz)

  • at (Österreich).

Die Kennung „us“ (für die USA) existiert zwar, ist aber nicht gebräuchlich. Einen besonderen Reiz üben Kennungen aus, die über ihren Länderbezug hinaus eine Aussagekraft haben, wie z.B: „tv“ (für Tuvalu; begehrt bei Fernsehsendern) und „ag“ (für Antigua; gleichzeitig Ausdruck für Aktiengesellschaft).


Im September 2000 hat das ICANN auch beschlossen, „eu“ als ccTLD zuzulassen. Parallel dazu hat die Europäische Kommission einen ersten Entwurf für eine Verordnung zur Einführung des Internet-Betriebs oberster Stufe „Eu“ vorgelegt.26 Mit der "Verordnung Nr.733/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einfuehrung der Domaene oberster Stufe .eu" wurden dann die endgültigen Grundlagen für die europäische Top Level Domain .eu (dotEU) geschaffen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die Verordnung regelt die Bedingungen der Einfuehrung von .eu, insbesondere für das Register und die allgemeinen Regeln aufzustellen, nach denen das Register arbeiten soll. Durch die Verordnung noch nicht fixiert sind die Details der Registrierung. Sicher ist nur, dass natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen aus der EU eine eu-Adresse erhalten können.27

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  1. Die DeNIC eG

Über die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain DE und ihre Anbindung an das Internet wacht seit dem 1. Januar 1994 der IV-DENIC (Interessenverband Deutsches Network Information Center).28 Diesem Verband gehören die meisten IP-Provider in Deutschland und die ”Deutsche Interessengemeinschaft Internet” (DIGI) an.29 Seit dem 17. Dezember 1996 besteht die DENIC eG.30 Im März 2000 hatte sie 89 Mitglieder (davon 13 per Amt), zu denen auch die Deutsche Telekom AG zählt, der bis dahin nur ein Gaststatus zukam. Aufgaben der DENIC sind der Betrieb des Primary-Nameservers für die Top-Level-Domain de, die bundesweit zentrale Vergabe von Domains unterhalb der Top-Level-Domain de und die Administration des Internet in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien.31

Die DENIC eG hat genau festgelegt, wie ein Domain-Name beschaffen sein muss. Ein gültiger Domain-Name besteht aus mindestens drei32 und maximal 63 Buchstaben, Ziffern und dem Bindestrich. Er beginnt und endet mit einem Buchstaben oder einer Ziffer, wobei er mindestens einen Buchstaben beinhalten muss.33 Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Nicht zulässig sind die Namen bestehender Top-Level-Domains (arpa, com, int, gov, mil, nato, net, org, edu ...), 1- und 2-buchstabige Abkürzungen sowie deutsche Kfz-Kennzeichen. Umlaute und Sonderzeichen34 sind nicht erlaubt. Eine weitere, eigene Unterteilung (Subdomain) ist möglich, wird jedoch nicht von der DENIC eG, sondern vom Provider oder vom Nutzer eingerichtet.


Noch freie Domains lassen sich über Suchmaschinen finden, etwa

http://www.denic.de

http://www.domaincrawler.de

http://www.speednames.com.

Die Registrierung der freien Domains erfolgt selten über DeNIC direkt. Meistens sind Zwischenhändler tätig, z. B. Discount Provider wie Strato oder Puretec.


Nach den Vergabebedingungen der DENIC35 liegt die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Namens beim Kunden36. Der Kunde versichert der DENIC gegenüber, dass er die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter vorliegen (§ 3 Abs. 1). Doppelte Adress-Vergabe kann folglich von der DENIC nicht verhindert werden. Wer einen freien Namen gefunden hat, kann ihn bei der DENIC als Second-Level-Domain registrieren lassen37. Er riskiert dann allerdings, dass er nachträglich markenrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Um eine schnelle Übertragung der Domain von einem Domain-Grabber auf den anderen zu verhindern, sieht die DENIC einen sog. Dispute-Eintrag vor, sofern ein Dritter glaubhaft macht, dass er ein Recht auf die Domain hat und dieses gegenüber dem Domain-Inhaber geltend macht (§ 2 Abs. 3 S. 1 der Registrierungsbedingungen). Dieser Eintrag wirkt für ein Jahr und wird auf Antrag verlängert. Ist bereits ein Dispute-Antrag für einen anderen eingetragen, besteht keine Möglichkeit mehr, einen zweiten Dispute-Eintrag vornehmen zu lassen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht übertragen werden. Weiterhin gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass der Berechtigte des Eintrags automatisch neuer Domain-Inhaber wird, wenn der bisherige Domain-Inhaber die Domain freigibt. Bis August 2000 kannte die DENIC auch noch einen sog. WAIT-Eintrag, aufgrund dessen sich ein Kunde auf eine Warteliste für den Fall der Freigabe einer Domain setzen lassen konnte. Diese Liste gibt es nicht mehr.
Neuerdings bietet die Initiative "beatnic" zwanzig neue deutschsprachige Endungen für Webadressen an, darunter ".buch", ".auto",".oeko". "musik", ".edv" oder ".intern". Diese Initiative beruht auf Vorarbeiten der "Open Root Server Confederation" (www.open-rsc.org, ORSC), die im Vergleich zum ICANN flexiblere Alternativen zum heutigen System der Domainnamen zu entwickeln.38 Regelmäßig handelt es sich hierbei egentlich nur um eigene Domains des Unternehmens auf dritter und vierter Ebene, bei denen durch technische Tricks beim Abruf der Seiten der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Domain auf der ersten und zweiten Ebene.



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