LSG NRW L 20 B 18/08, B.v. 25.03.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2222.pdfZeiten des Bezugs von Leistungen nach § 1a AsylbLG zählen nicht für die Vorbezugsfrist des § 2 AsylbLG. Der Gesetzeswortlaut in § 2 spricht von "Leistungen nach § 3" AsylbLG und nicht etwa von "Leistungen nach § 3 oder § 1a" AsylbLG. Hätte der Gesetzgeber hiervon abweichen wollen, hätte er den Leistungsvorbezug auf Leistungen nach § 1a erweitern können.
LSG Ba-Wü L 7 AY 1386/07 ER-B, B.v. 28.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10129.pdf Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts nach § 2 AsylbLG kann auch durch Umstände erfolgen, die nur abstrakt geeignet sind, den Aufenthalt zu verlängern, dabei ist grundsätzlich auf die gesamte Aufenthaltsdauer abzustellen. Im Einzelfall kann es aber geboten sein, von einem Neubeginn der 36-Monats-Frist auszugehen und frühere Aufenthaltszeiten anzurechnen (hier: Eheschließung bzw. Geburt eines Kinders).