Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten


III Einführung in die Technik des StGB und die teleologische Systematik an Hand von Fällen



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III Einführung in die Technik des StGB und die teleologische Systematik an Hand von Fällen




1. Aufbau und Technik des StGB

Wenn Lebenssachverhalte auf ihre strafrechtliche Bedeutsamkeit hin untersucht werden, dann wird immer die eventuelle Verstrickung je­des möglichen Tatbeteiligten hinsichtlich aller in Betracht kom­men­­der Delikte überprüft - auch wenn in der Praxis später die leich­­teren Deliktsverwirklichungen als strafrechtliches Kleingeld teilweise eingestellt werden: Stiehlt z.B. der Täter erst das Mes­ser, mit dem er dann sein Opfer ermordet, so sieht nach den Mög­lich­keiten des § 154 StPO die StA von der Verfolgung des Dieb­stahls ab, da die hierfür zu verhängende »Teil«-Strafe neben der für den Mord zu erwartenden Hauptstrafe nicht mehr ins Gewicht fällt. Die StA soll ihre Kräfte bündeln können. Doch zunächst müssen alle möglicherweise einschlägigen Delikte überlegt werden, um den staat­­­lichen Strafanspruch eventuell voll ausschöpfen zu können. Dann erst wird die strafrechtliche Verfolgung der »Pea­nuts« mittels einer gesonderten Verfügung einge­stellt.

Tote scheiden bei dieser Prüfung grundsätzlich aus, weil sich - im Gegensatz zur Auffassung des Mittelalters und bis in die Neu­zeit hinein - kein staatlicher Strafanspruch mehr gegen sie richtet.

Die Toten werden nicht mehr aus den Gräbern gerissen und gevier­teilt, wie es noch zu Zeiten der Französischen Revolution z.B. mit dem Leichnam des Grafen Mirabeau geschehen ist, einem der Wortführer der Revolution, der dessen ungeachtet nach seinem Motto: „Ich lass‘ mich bezahlen, aber ich verkaufe mich nicht“ trotzdem zur Finanzierung seines Lebensbedarfes auf der Lohnliste des Königs gestanden hatte. Man vertraut jetzt darauf, dass die Toten in letzter Instanz schon vor einem anderen Richter als dem irdischen stehen, gegen des­sen Ur­teile keine Rechtsmittel notwendig sind, weil es sich bei IHM schon der Definition nach um einen allwissenden Richter han­delt. Ein paar Jahrtausende Fegefeuer von einem allwissenden Richter verhängt, sind ja schließlich keine Kleinigkeit! Da brauchen die Menschen keine Leichenschändung mehr zu begehen.

Als Vorgriff: Die Prüfung der deliktischen Verstrickung eines To­ten lässt sich aber dann nicht umgehen, wenn der Verschiedene der Haupttäter war, an dessen Delikt aber noch lebende Abzuurteilende anstiftend oder unterstützend teilgenommen hatten. Beispiel: Der St.-Pauli-Killer erschießt bei einer der Vernehmungen im Hamburger Polizeipräsidium den gegen ihn ermittelnden Staatsanwalt mittels einer von seiner Frau in ihrer Unterwäsche eingeschmuggelten Waffe, anschließend seine Frau, die die Waffe mit Hilfe seiner Rechtsanwältin besorgt hatte, und richtet sich dann selbst. Auch wenn der Haupttäter tot war, wurde gegen die Hinterleute ausermittelt und vor Gericht ver­handelt. Die Rechtsanwältin, "Neger-Kalle" und Konsorten wurden wegen ihrer die Verbrechen unterstützenden Handlungen ver­urteilt.
Sinnvollerweise beginnt, wenn man einen bestimmten Paragraphen »im Hinterkopf« hat, unter dessen im Gesetz genau beschriebenen Tatbestand man eine bestimmte beargwöhnte Handlung glaubt subsumieren zu können, sodass man bei Vorliegen aller im Gesetz genannten Voraussetzungen das geprüfte Delikt als einschlägig annimmt, für uns Irdische die Prüfung des zu unter­suchenden Lebenssachverhaltes mit dem oder den Tatnächsten und er­streckt sich dann auf die Überprüfung, inwieweit andere z.B. als Mittäter (mehrere Skins zusammen "klatschen Neger") oder als Teilnehmer, sei es tatauslösend - als Anstifter (im Paradies überredet die Schlange Eva, einen Apfel vom Baum der Erkenntnis zu pflücken und davon zu essen) - oder »nur« unter­stützend - als Gehilfe (Rostocker Bürger, die sich selbst für anständig halten, schlep­pen Steine für die Skins heran, damit denen nicht die Wurfmunition gegen die Asylanten aus­geht) - in das Geschehen verstrickt sein könn­ten.

In der Praxis wird jeder mögliche Verstoß gegen eine Strafnorm ge­prüft, die »auf deutschem Boden« zu Lande, zu Wasser und in der Luft begangen wurde, durch die spezifisch deutsche Interessen betroffen sein könnten; und es werden nach dem Universalprinzip des Weltrechtsgrundsatzes darüber hinaus Taten grundsätzlich verfolgt, die das Interesse aller Kulturstaaten berühren: So wollten US-Menschenrechtsgruppen 2007 den ehemaligen Pentagon-Chef Rumsfeld, dem sie vorwerfen, für die Folterung von Irakern verantwortlich zu sein, nach dem Verlust seines Amtes und damit seiner Immunität in Deutschland vor Gericht bringen. Die US-Menschenrechtsgruppe Center for Constitutional Rights (CCR) hatte bereits im Jahr 2004 versucht, Donald Rumsfeld in Deutschland vor Gericht zu bringen, war damit aber gescheitert. 2007 wurde bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Rumsfeld sowie gegen US-Justizminister Alberto Gonzales und den ehemaligen Chef des US-Geheimdienstes CIA, George Tenet, gestellt. Das CCR vertrat nach eigenen Angaben gemeinsam mit der International Federation for Human Rights (FIDH) und der Republikanischen Anwaltsvertretung (RAV) insgesamt zwölf Folteropfer: elf Iraker, die im Gefängnis Abu Ghureib misshandelt worden sein sollen, und einen Gefangenen des US-Militärlagers Guantánamo. Sie waerfen der US-Regierung die Anordnung und Unterstützung von Kriegsverbrechen sowie Versagen bei deren Verhinderung vor. Die Gruppe berief sich auf das 2002 in Kraft getretene deutsche Völkerstrafgesetzbuch, wonach im Ausland von Ausländern begangene Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wegen des so genannten Weltrechtsprinzips auch hierzulande verfolgt werden können (SPIEGEL ONLINE 13.11.06).


Die möglicherweise einschlägigen Strafnormen sind zunächst einmal im StGB, dem "Haupt­straf­recht", geregelt. Neben diesem Hauptstrafrecht sind in vielen Gesetzen Bestimmungen des "Nebenstrafrechts" verstreut, deren Strafdrohungen dort irgendwo »versteckt« sind, und die teilweise kaum jemand kennt. Das gilt erst recht für Ordnungsmaßnahmen, die bei Verhängung eines Verwarnungsgeldes oder einer Geldbuße von dem Gemaßregelten ebenfalls wie eine Strafe empfunden werden - auch wenn sie nur als eine "gesteigerte Pflich­ten­mah­nung" umschrieben und nicht im Bundeszentralregister ver­merkt werden. Wer weiß denn z.B. schon, dass er gemäß § 3 des Gesetzes über Personalausweise ord­nungswidrig handelt und mit einer von den Verwaltungsbehörden verhängbaren Geldbuße belegt werden kann - weil kein Kriminalunrecht begangen worden ist, wird eine andere Sank­tion als eine nur von einem Richter verhängbare Geldstrafe angeordnet, die sich aber auf das Portemonnaie des Gemaßregelten gleich dezimierend auswirkt -, wenn er es unterlässt, als Erziehungsberechtigter für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu ver­pflichtet ist? Der Verlust des mit hartem staatlichen Griff aus der Tasche gezogenen Geldes wird als gleich ärgerlich empfunden, gleichgültig, ob das »Kind« nun Geldstrafe, Buß- oder Verwarnungs­geld heißt.

Ein inzwischen wegen des ausufernden Drogenkonsums leider immer wichtiger gewordenes Nebenstrafrecht ist das BtMG. Aber auch im StVG, in der StVO oder im Abfallbeseitigungs-, dem Fernmeldegesetz und in vielen an­de­ren Gesetzen sind Sanktionen bei Verstößen vor­ge­sehen, z.B.:
"§ 21 StVG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat ..., oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat ... ."


Oft handelt es sich bei den angedrohten Sanktionen auch um bloße Bußgeld- und nicht um Strafvorschriften. Solche Bußgelder werden dann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von der Ver­waltungsbehörde als Buß- oder Verwarnungsgelder und nicht vom Strafrichter als Kriminalstrafe festgesetzt und abgewickelt. (Es sei noch einmal erinnernd hervorgehoben: Die Verhängung von Kri­minalstrafe ist ausschließlich dem zuständigen "gesetzlichen" Strafrichter vor­be­halten!)
"§ 30 I StVO

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und ver­meid­bare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere ver­boten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeug­tü­ren übermäßig laut zu schließen. Unnötiges Hin- und Herfah­ren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden."


Die Sanktion bei einem Verstoß gegen z.B. vorstehende Bestimmung ergibt sich aus der Verweisungskette §§ 49 I Nr. 25 StVO, 24 StVG und 17 OWiG.

Liegen nur Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften vor, so gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die betreffende Ver­waltungsbehörde ab, die dann von sich aus einen Buß- oder Verwar­nungsgeldbescheid erlässt. Liegen Verstöße gegen Strafvorschriften vor, führt die Staatsanwaltschaft im so genannten Ermittlungsver­fah­ren das Verfahren bis zum Abschluss der nicht terminierten Ermittlungen durch – im Gegensatz dazu muss nach z.B. portugiesischem Recht ein gegen eine verdächtige Person eröffnetes Ermittlungsverfahren nach acht Monaten eingestellt werden, wenn bis dahin keine konkreten Ergebnisse vorliegen oder Anklage erhoben worden ist - und reicht dann beim Gericht die Anklageschrift mit dem Antrag ein, das (Haupt-)Verfahren zu eröffnen und einen Termin für eine Haupt­verhandlung anzuberaumen.


Die wichtigsten gemeinschaftsschädlichen Verstöße sind im StGB zu­sammengefasst, auch wenn manchmal deckungsgleiche Vorschriften in den strafrechtlichen Nebengesetzen stehen. So entspricht etwa § 34 StVO (Unfall) dem § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfall­ort).

Aber am gerade erwähnten Beispiel des BtMG wurde schon deutlich: Auch in den Gesetzen des Nebenstrafrechts, zu denen das BtMG ja gehört, stehen Strafvorschriften mit Androhung von teilweise mehrjähriger, nur von Strafgerichten verhängbarer Frei­heitsstrafe - und nicht nur von Verwaltungsbehörden zu beachtende Bußgeldvorschriften! Gefasste Dealer werden, jedenfalls ab einer gewissen Deliktsschwere, die über den teilweise tolerierten Eigenkonsum hinausgeht, nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit einem Buß- oder Verwarnungsgeld belegt, sondern auf der Grundlage des BtMG von einem Strafgericht zu teilweise empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt.

Das StGB als Hauptstrafrechtsquelle und die einzelnen, teilweise sehr verstreuten Strafbestimmungen in den vielen Gesetzen des Nebenstrafrechts bilden so zusammen den Gesamtkomplex des Strafrechts.
Für unser Herantasten an das Gebiet des Strafrechts reicht es aus, wenn wir uns auf die Strafnormen des StGB beschränken. Muss auf au­ßer­halb des StGB kodifizierte Normen zurückgegriffen werden, so wird das extra angemerkt werden.
Normen, die einen strafrechtlichen Rechtsbruch schildern und den hierauf bezogenen, vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen von Rechtsfolgen enthalten, sowie die dazugehörigen Normen des Allgemeinen Teils be­zeichnet man als materielles Strafrecht. Materielles Strafrecht ist also das, was in einzelnen Strafbestimmungen ein Verbot bestimmter Verhaltensweisen, der Straftaten, ausspricht, unter Strafe stellt und damit im Zusammenhang stehende Regelungen trifft. Die wichtigste Quelle des materiellen Strafrechts ist das StGB.

In diesen Normen des materiellen Strafrechts findet sich aber kein Hinweis darauf, unter Einhaltung welcher Formalien ein Strafverfahren ablaufen muss, um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen. Bestimmungen über unerlaubte Verhörmethoden bis hin zum Folterverbot z.B. regelt die Strafprozessordnung (StPO).

Dabei ist der strafjuristische Fundamentalgrundsatz: „In dubio pro reo!“ („Im Zweifel für den Angeklagten!“), weder im StGB, noch im Strafprozessrecht, wo er am meisten Anwendung findet, schriftlich festgehalten.

Formelles Strafrecht regelt durch das Strafprozessrecht den Ablauf eines Strafverfahrens: wie ein Schuldvorwurf untersucht, zur Anklage gebracht und verhandelt werden darf, um (unseren) rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.
Das Schwergewicht dieses Buches liegt auf dem wichtigsten Gesetz des materiellen Strafrechts, dem StGB.
Das StGB ist in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil aufge­teilt, wovon das Wissen um den Besonderen Teil wesentlich weiter verbreitet ist als der Wissensstand um den Allgemeinen. Das kommt daher, dass im Besonderen Teil unter den einzelnen Paragraphen die zu ahndenden Rechtsbrüche, wie z.B. § 212 Totschlag, im "Tatbe­stand" der jeweiligen gesetzlichen Norm geschildert ("Wer einen Menschen tötet, ...") und dann die hierauf bezogenen Rechtsfolgen ("wird mit ... bestraft") mitgeteilt werden. Der Tatbestand ist die ge­setz­liche Schilderung des Tatgeschehens des abzuurteilenden Le­benssachverhaltes, der für die vom Richter zu verhängende Rechts­folge - regelmäßig eine Freiheits- und/oder Geldstrafe - vorausgesetzt wird. Er umfasst alle unwertbegründenden Momente. Wenn ein bestimmter Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht wird, prüfen Polizei, Staatsanwaltschaft und der/die zuständige/n Rich­ter, ob der aus der Akte ersichtliche und dann spätestens in der Hauptver­hand­lung ausführlich zu erörternde Sachverhalt alle Voraussetzungen des ge­setz­lichen Tatbestandes erfüllt. Ist kein Paragraph einschlägig, liegt höch­stens eine »moralische Ferkelei« vor, aber keine Straftat. Man spricht insoweit von der "Garantiefunktion" des Tatbestandes: Er­füllt eine Handlung nicht alle(!) im gesetzlichen Tatbestand der deutschen Strafgesetze vorgege­benen Merkmale, so scheidet eine Bestrafung durch ein deutsches Strafgericht aus; der Tatbestand ist nicht (voll) erfüllt.

Die Garantiefunktion der deutschen Strafnormen im Haupt- und Nebenstrafrecht scheint für deutsche Bürger seit August 04 durchlöchert: Durch eine Verfassungsänderung des Art. 16 II GG - es wurde ein zweiter Satz angehängt, dass das bisherige, in Art. 16 II 1 GG geregelte absolute Auslieferungsverbot: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“, hinsichtlich der Auslieferung eines Deutschen an eine fremde Macht gegenüber einem Auslieferungs­begehren eines anderen EU-Staates und des Internationalen Gerichtshofes nicht mehr bestehe - muss Deutschland seit August 04 auf Anforderung anderer Mitgliedstaaten eigene Staatsbürger auch wegen Taten ausliefern, die in der Bundesrepublik gar nicht strafbar waren oder strafbar sind! Damit wird die Garantiefunktion unseres Strafrechts unterlaufen, die u.a. besagt, dass jemand von deutschen Gerichten nur dann bestraft werden kann, wenn sein Verhalten unter eine deutsche Strafnorm subsumiert werden kann: Verhalten, das keiner deutschen Strafnorm unterfällt, hat damit straffrei zu bleiben!

Besonders problematisch erscheint solche nunmehr durch verbindliche EU-Bestimmungen geregelte Rechtshilfe, wenn es um Dinge geht, die der Verdächtige gar nicht in dem Land getan hat, in das er ausgeliefert werden soll. Wenn es möglich ist, dass ein Deutscher wegen einer in Deutschland begangenen und in Deutschland rechtmäßigen Handlung ohne weitere Prüfung in die Fremde ausgeliefert wird, um dort bestraft zu werden, verliert das Strafrecht seinen Sinn. Denn kein Bürger kann wissen, ob das, was er guten Gewissens tut, nicht irgendwo in einem der 25 EU-Mitgliedsländer strafbar ist. Strafrechtswissenschaftler kritisieren, dass das ‚Prinzip der gegenseitigen Anerkennung’, das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, zu ’einer europaweiten Exekutierbarkeit’ der jeweils schärfsten Strafrechtsnorm führt. Denn noch gibt es eklatante Unterschiede: Z.B. gilt Sterbehilfe in manchen Ländern der EU als Totschlag, in anderen als eine aus einer Ethik des Helfens gespeiste ärztliche Dienstleistung bei qualvoll verlöschendem Leben. Abtreibung ist in Teilen Europas ein Tötungsdelikt, in anderen nicht.

Diese sich nunmehr auftuenden Konsequenzen aus der Änderung des Grundgesetzes alarmieren die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

Nicht jedes moralisch missbilligte Verhalten ist gleich eine Straf­tat. Das hängt mit dem "fragmentarischen Charakter des Straf­rechts" zusammen. Dieses Problem ist schon einmal andeutungsweise angesprochen worden. Nur die schwersten Verstöße gegen die Gebote eines gedeihli­chen Zusammenlebens in der Gesellschaft werden mit der "Keule des Strafrechts" geahndet.

Die Vorstellungen darüber, was zu den als mit den Mitteln des Strafrechts zu ahndenden „schwersten Verstöße gegen die Gebote eines gedeihli­chen Zusammenlebens in der Gesellschaft“ gezählt werden solle, gehen natürlich auseinander. Abwegig ist es aber ganz sicher, dass der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Uhl, 2006 forderte, für Ausländer den Straftatbestand der „Integrationsverweigerung“ zu schaffen.


Strafrechtliche Ahndung und gesellschaftli­che Ächtung sind nicht zwingend deckungsgleich:

  • Der damalige Bundesverteidigungsmini­ster Strauß, der in der SPIEGEL-Affäre »nur« das Parlament belogen hatte, war kein Fall für den Strafrichter. Er musste nur zurücktreten, weil der Koalitionspartner FDP sonst die Koalition mit der CDU/CSU aufgekündigt hätte. Einer Karriere als bayerischer Ministerpräsi­dent stand dieses Verhalten aber nicht entgegen. Fast im Gegen­teil. Es gab auch keine gesellschaftliche Ächtung.

  • Ein Landesminister, der vor dem ihn vernehmenden Untersuchungsausschuss des Parlaments falsch ausgesagt hatte, musste dagegen zurücktreten und wurde au­ßer­dem wegen der Falschaussage in ein staatsanwaltliches Ermitt­lungsverfahren verwickelt. Man muss eben wissen, wo man strafrecht­lich folgenlos lügen könnte, z.B. in Parlamentsdiskussionen und bei der polizei­li­chen Vernehmung, und wo nicht, z.B. als Zeuge vor einem Untersuchungsaus­schuss des Parlaments und vor Gericht. Ein Abgeordneter, der (mindestens) fahrläs­sig falsch geschworen und so den Richter belogen hatte, war dar­auf­hin in der ersten Instanz wegen Verstoßes gegen § 163 fahr­lässiger Falscheid verurteilt worden. Nur weil er sich von einem Arzt in der zweiten Instanz Monate später nachträglich(!) ein Attest über seine an­geblich zum Zeitpunkt der Tat bei der erstinstanzlichen Vernehmung bestanden habende partielle Unzu­rech­nungsfähigkeit hatte ausstellen lassen (können), wurde der schon erfolgte erstinstanzliche Strafausspruch in der Berufungsinstanz aufgrund des neuen Vorbringens (wohl mit »Bauchschmerzen« des Gerichts) zurückgenommen. Der partiell unzu­rechnungsfähige Abgeordnete "Old-Schwurhand" wurde gut 20 Jahre später Bundesinnenmi­ni­ster. Aber das war ja schon an anderer Stelle angesprochen worden.

Strafrechtlich von Bedeutung konnte dagegen die Äußerung des damals am­tie­renden Bürgermeisters der Stadt Korschenbroich Wilderich Freiherr von Mirbach Graf Spee sein, der 1987 (nicht 1937!) in einer Aus­schuss­sitzung zum Schlechtesten gegeben hatte: "Um den Etat der Stadt auszugleichen, müssten erst ein paar reiche Juden erschla­gen werden." Die Staatsan­waltschaft Düsseldorf ermittelte wegen des Ver­dachts der Volksver­hetzung und Beleidigung. Sie ermittelte na­türlich nur gegen den Bürgermeister, nicht aber auch gegen die Mitglieder der CDU-Frak­tion, die ihrem in der Zwischenzeit von der gesamten deutschen und auch der ausländischen Presse angefeindeten Bürgermeister zur nächsten Gemeinderatssit­zung als Akt der Solidarität(!) einen gro­ßen Blumenstrauß über­reicht hatten. Auch wenn das staatsanwalt­liche Ermittlungsverfahren vielleicht ohne Anklageerhebung oder Be­antragung eines Strafbe­fehls eingestellt worden sein sollte, so kostete diese Äußerung den Bürgermeister nach ein paar Wochen der Nicht-Scham-Frist doch sein Amt, weil die Erregung in der Öffent­lich­keit zu groß geworden war. Gesellschaftliche Ächtung und als straf­bar eingestuftes Ver­hal­ten brauchen sich also nicht zu ent­sprechen.

Vielleicht war der Graf als ewig Gestriger auch nur seiner Zeit voraus: Solche sprachlichen Terroristen bereiten das Feld für die dann handelnden. Man kann auch mit Worten Brandsätze werfen! Vier Jahre später brannten und verbrannten in Deutschland wieder Menschen, von Hünxe und Solingen bis Mölln und Rostock.
Eindeutig strafrechtlich relevant hatte sich dagegen der 1987 um seine Wiederwahl fürchtende amtierende Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Uwe Barschel, verhalten, als er seine Mitarbeiter, wie die behaupteten, zu Straftaten gegen seinen SPD-Gegenkandidaten anstiftete, die den in der Gunst der Wähler herabsetzen sollten. Nachdem das Komplott durch seinen eigenen darin verwickelten Mit­arbeiter aufgedeckt worden war, hatte Barschel sich zunächst durch eine Rei­he von falschen eidesstattlichen Versicherungen zu retten versucht und einige ihm (zu) loyal ergebene Mitarbeiter zu ebenfalls falschen eidesstattlichen Versicherungen und wahrheitswidrigen Aus­sagen angestiftet. Das wurde von denen nach der (Selbst-?)Tötung des Ministerpräsidenten dann eingestanden. Die Mitarbeiter hatten die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens zu tragen. Und der Ministerpräsident hätte sie nach seinem Rücktritt und der Aufhebung seiner Abgeordneten-Immunität durch das Landesparlament auch tragen müssen, wenn er der irdischen Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung gestanden hätte.
Der weniger bekannte Allgemeine Teil (AT) des StGB umfasst - wenn man einen Ver­gleich zur Mathematik bilden will - Bestimmungen, die man sich »vor die Klammer gezogen« vor den Besonderen Teil (BT) gestellt denken kann. So heißt es z.B. in
"§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."


Diese "unwiderlegliche Vermutung"70 des Gesetzgebers gilt für alle im Besonderen Teil aufgeführten Straftaten mit der Folge, dass in Deutschland gegen ein Kind keine strafrechtlichen Sanktionen ver­hängt werden können - gleichgültig, was es getan hat und wie ausgeprägt sein Unrechtsbewusstsein zum Zeitpunkt der Tat auch gewesen ist, ob es vielleicht oder sogar sicher, wie z.B. bei den Autocrash-Kindern nach diversen innerörtlichen Wettrennen mit der Polizei und vielen kurzfristigen Festnahmen, ganz bestimmt vorhanden gewesen ist.71
"Zwölfjähriger Messerstecher

Behörden ohne Einfluss?

Kai N., der zwölf Jahre alte Junge aus Billstedt, der am Montag eine 57 Jahre alte Frau überfallen und mit zahlreichen Messerstichen schwer verletzt hatte, ist wieder zu Hause.

Noch gibt es keine Pläne, was mit dem Jungen geschehen soll, obwohl die Jugendbehörde seit Mittwoch Bescheid weiß. Nur eines scheint klar: ‘Dass die Betreuungssituation geändert werden muss, versteht sich von selbst', sagte der Sprecher der Jugendbehörde ….

Vieluf verwies jedoch auf die Zuständigkeit der Erziehungskonferenz am Bezirksamt, die (nach Hamburger Regelung) über die Zukunft des Jungen entscheiden muss. An dieser Konferenz werden auch Vertreter der Jugendbehörde teilnehmen. Man habe sich bereits Gedanken gemacht, sagte Vieluf, wollte sich aber nicht konkret äußern.

Er bat um Verständnis, dass seine Behörde sich nicht in die Kompetenz des Trägers einmischen wolle. Mit dem Träger ist das Rauhe Haus gemeint, das zwei Betreuer für ein 40-Wo­chen­stun­den-Intensivprogramm des Zwölfjährigen beschäftigt. 40 Stunden wöchentlich werde der Junge in seiner häuslichen Situation betreut. Das Sorgerecht habe immer noch die Mutter.

Bislang habe sich die Jugendbehörde nicht an ein Gericht gewandt, um der Mutter das Sorgerecht abzuerkennen, räumte der Behördensprecher ein. Geschehen war auch in der vergangenen Woche nichts. Zwar hat die Jugendbehörde die fachliche Aufsicht über die zuständigen Stellen an den Bezirksämtern, aber: ‘Die Erziehungskonferenz ist genötigt zu handeln', sagte Vieluf. Es müsse ein Hilfsplan erarbeitet werden, der die Entwicklungschancen des Jungen deutlich verbessere.

Bei der Staatsanwaltschaft waren bereits im vergangenen Herbst mehr als 30 Verfahren gegen den Jungen aufgelaufen. Darüber war … seit vier Monaten das zuständige Bezirksamt informiert, denn es hatte sich Akten schicken lassen.“


„Der Kommentar
Das ist Hamburger Realität. Am Montag verletzt ein zwölf Jahre alter Wiederholungstäter eine Frau mit einem Messer schwer. Und obwohl zwei Tage später klar ist, dass er der Täter war, wurde bis heute nichts unternommen. Verantwortung wird auf Gremien und andere Behörden verschoben - und das war's.

Der Zwölfjährige hätte schon lange aus der Familie und seiner gewohnten Umgebung herausgenommen werden müssen. Warnsignale gab es genug. Die Jugendbehörde war informiert - aber wartete ab.

Es gibt nur wenige Extremfälle wie Kai in Hamburg, auf sie müsste man ein besonderes Augenmerk richten. Die Jugendbehörde muss sich vorwerfen lassen, ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft zu haben - auf Kosten der Opfer des zwölfjährigen Gewalttäters."
Solche gesetzlichen Regelungen wie die in § 19 bezüglich der Strafunmündigkeit der Untervierzehnjährigen sind natürlich kein Dogma. Sie können jederzeit verändert werden, wenn eine Mehrheit des Bundesgesetzgebers sich dazu entschließen sollte:
"Härtere Strafen, schnellere Verfahren

CDU-Programm gegen ausufernde Alltagskriminalität

Die CDU will mit schnelleren Gerichtsverfahren, härteren Strafen und einer intensiven Verbrechensprävention die ausufernde Alltagskriminalität eindämmen. ...

‘Staatliche Repression ist die beste Prävention', lautet ein Schlagwort des CDU-Papiers. ...

Ein Schwerpunkt des Konzepts ist die staatliche Repression gegen jugendliche Straftäter. So soll die in Hamburg übliche Praxis, gegen Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) generell die Jugendstrafe zu verhängen, ‘nur noch in seltenen Fällen' gelten.

Außerdem will die CDU die Strafmündigkeit von 14 auf zwölf Jahre herabsetzen.

Das Senatskonzept ‘Menschen statt Mauern' (mit der ‘Erlebnispädagogik' für straffällige Kinder, von denen einige vier Reisen bis nach Neuseeland oder Südamerika erhielten) hält die Gruppe für gescheitert. In letzter Konsequenz müssten ‘feste Heime für Straftäter mit der Neigung zu Serien- und Dauertaten' wieder eingeführt werden."
An amerikanische Verhältnisse ist bei der angestoßenen gesetzlichen Neuregelungsdebatte aber nicht gedacht:
"Zwölfjähriger Mörder zu 33 Jahren Haft verurteilt


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